Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko
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Article 1
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.
Article 2
Die in dem Protokoll zu dem Abkommen festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Verteilungsschlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Kategorie Schiffstyp Mitgliedstaat Zahl der Lizenzen oder Quote Nichtindustrielle Fischerei Nord, pelagische Arten Wadenfänger Spanien 20 Nichtindustrielle Fischerei Nord Grundleinenfänger, < 40 BRZ Spanien 20 Portugal 7 Grundleinenfänger, > 40 BRZ < 150 BRZ Portugal 3 Nichtindustrielle Fischerei Süd Spanien 20 Fischerei auf demersale Arten Grundleinenfänger Spanien 7 Portugal 4 Trawler Spanien 10 Italien 1 Thunfischfang Angelfänger Spanien 23 Frankreich 4 Industrielle Fischerei auf pelagische Arten Deutschland 4 850 t Litauen 15 520 t Lettland 8 730 t Niederlande 19 400 t Irland 2 500 t Polen 2 500 t Vereinigtes Königreich 2 500 t Spanien 400 t Portugal 1 333 t Frankreich 2 267 t Die Verwaltung der Fangmöglichkeiten erfolgt in vollem Einklang mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik ( 2 ) . Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll des Abkommens festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.
Article 3
Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See ( 3 ) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der marokkanischen Fischereizone gefangen wurden.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 1 Geltungsbereich
Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für — die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den marokkanischen Fischereizonen eine verantwortungsvolle Fischerei zu unterstützen, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen und die marokkanische Fischwirtschaft zu fördern; — die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zu den marokkanischen Fischereizonen haben; — die Regelungen zur Fischereiüberwachung in den marokkanischen Fischereizonen, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die genannten Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird; — die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens, des Protokolls sowie des Anhangs bedeuten: a) „marokkanische Fischereizone“: die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Marokkos; b) „marokkanische Behörden“: das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Seefischerei, Abteilung Seefischerei; c) „Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission; d) „Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist; e) „gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Marokkos zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 10 dieses Abkommens beschrieben sind.
Article 3 Grundsätze und Ziele dieses Abkommens
1 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den marokkanischen Fischereizonen eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.
2 (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, insbesondere bei der Durchführung der Fischereipolitik einerseits und den mit möglichen Auswirkungen auf den marokkanischen Fischereisektor verbundenen Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft andererseits nach den Grundsätzen des Dialogs und der vorherigen Verständigung zu handeln.
3 (3) Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um Ex-ante-, begleitende und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen.
4 (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt wird.
5 (5) Die Beschäftigung marokkanischer Seeleute auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
Article 4 Wissenschaftliche Zusammenarbeit
1 (1) Die Gemeinschaft und Marokko beobachten während der Laufzeit des Abkommens gemeinsam die Entwicklung der Bestandslage in den marokkanischen Gewässern. Zu diesem Zweck wird jährlich eine gemeinsame wissenschaftliche Sitzung abgehalten, die abwechselnd in der Gemeinschaft und in Marokko stattfindet.
2 (2) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der jährlichen wissenschaftlichen Sitzung und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 10 genannten gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen.
3 (3) Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.
Article 5 Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den marokkanischen Fischereizonen
1 (1) Marokko verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seinen Fischereizonen die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich des Protokolls und des Anhangs, zu gestatten.
2 (2) Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften Marokkos. Die marokkanischen Behörden teilen der Gemeinschaft jede Änderung dieser Rechtsvorschriften mit. Unbeschadet der Regelungen, die die Vertragsparteien untereinander treffen können, sind die Gemeinschaftsschiffe verpflichtet, diesen Vorschriften innerhalb eines Monats nachzukommen.
3 (3) Marokko sorgt für die wirksame Durchführung der Überwachungsbestimmungen des Protokolls. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen marokkanischen Behörden zusammen.
4 (4) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Marokkos geltenden Rechtsvorschriften halten; dies geschieht im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen.
Article 6 Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten
1 (1) Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in den marokkanischen Fischereizonen nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erteilt wurde. Gemeinschaftsschiffe dürfen nur dann Fischfang betreiben, wenn sie über eine Lizenz verfügen, die von den zuständigen marokkanischen Behörden auf Antrag der zuständigen Gemeinschaftsbehörden ausgestellt wurde.
2 (2) Für im Protokoll nicht vorgesehene Fischereikategorien können die marokkanischen Behörden Lizenzen für Gemeinschaftsschiffe ausstellen. Im Geiste der Partnerschaft, die die Grundlage dieses Abkommens bildet, dürfen solche Lizenzen jedoch erst nach befürwortender Stellungnahme der Europäischen Kommission ausgestellt werden. Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise werden einvernehmlich festgelegt.
3 (3) Die Vertragsparteien gewährleisten die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bedingungen und Modalitäten durch eine angemessene Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden.
Article 7 Finanzielle Gegenleistung
1 (1) Die Gemeinschaft gewährt Marokko eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und im Anhang festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: a) Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den marokkanischen Fischereigebieten, zusätzlich zu den von den Gemeinschaftsschiffen für die Lizenzen zu entrichtenden Gebühren; b) Fördermitteln der Gemeinschaft zur Einführung einer nationalen Fischereipolitik auf der Grundlage einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den marokkanischen Gewässern.
2 (2) Die Festlegung der Höhe des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Teils der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der marokkanischen Fischereipolitik gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.
Article 8 Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten
1 (1) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.
2 (2) Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.
3 (3) Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen ihren Unternehmen auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.
4 (4) Die Vertragsparteien fördern insbesondere Investitionen von gemeinsamem Interesse unter Einhaltung der geltenden marokkanischen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.
Article 9 Zusammenarbeit der Behörden
Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Bestandsbewirtschaftungs- und Bestandserhaltungsmaßnahmen — entwickeln die Vertragsparteien eine regelmäßige Zusammenarbeit der Behörden, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Seefischerei in Marokko geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften halten, — arbeiten die Vertragsparteien zur Verhütung und Bekämpfung der illegalen Fischerei zusammen, insbesondere durch Informationsaustausch und durch intensive Zusammenarbeit der Behörden.
Article 10 Gemischter Ausschuss
1 (1) Es wird ein gemischter Ausschuss aus Vertretern beider Vertragsparteien eingesetzt, der über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens wacht. Der gemischte Ausschuss hat auch folgende Aufgaben: a) Überwachung der Durchführung, der Auslegung und der ordnungsgemäßen Anwendung des Abkommens; b) Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2; c) Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei; d) gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder die Anwendung des Abkommens Anlass geben könnten; e) gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung; f) sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen, unter anderem im Bereich der Bekämpfung der illegalen Fischerei sowie der Zusammenarbeit der Behörden.
2 (2) Der gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in Marokko unter dem Vorsitz der gastgebenden Vertragspartei zusammen. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.
Article 11 Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Marokkos und die Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Marokkos.
Article 12 Laufzeit
Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab seinem Inkrafttreten; es verlängert sich um jeweils vier Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 14 gekündigt wird.
Article 13 Vorgehensweise im Falle von Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander.
Article 14 Kündigung
1 (1) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden, wenn schwerwiegende Gründe wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines niedrigeren Ertrags der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.
2 (2) Die betreffende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich mindestens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.
3 (3) Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.
4 (4) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Article 15 Aussetzung
1 (1) Die Anwendung dieses Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang dieser Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine freundschaftliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.
2 (2) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt; dies geschieht unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 4 des Protokolls.
Article 16
Das Protokoll und der Anhang mit seinen Anlagen sind Bestandteil dieses Abkommens.
Article 17 Sprachenregelung und Inkrafttreten
Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in arabischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
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