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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger

CELEX
32006R0765
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2006-05-18
In force since
2006-05-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: a) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel; b) Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen; c) öffentlich und nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, lang- und kurz-/mittelfristigen Anleihen, Optionsscheinen, Schuldverschreibungen und Derivatverträgen; d) Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; e) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche; f) Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungsurkunden; g) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen. 2. „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeder Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen; 3. „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können; 4. „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung jeder Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt; 5. „Gebiet der Gemeinschaft“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen.

Article 2

1 Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum von Präsident Lukaschenko stehen, in seinem Besitz sind oder von ihm gehalten oder kontrolliert werden sowie sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum von bestimmten anderen belarussischen Amtsträgern, die für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 in Belarus und für das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind, und der mit ihnen verbundenen, in der Liste in Anhang I aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, in ihrem Besitz sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

2 Den in der Liste in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

3 Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen besteht, ist untersagt.

Article 3

1 Die in der Liste in Anhang II genannte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen a) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in der Liste in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind, b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtlicher Dienste dienen oder c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen.

2 Stellt die in der Liste in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats fest, dass die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich ist, teilt sie den anderen zuständigen Behörden und der Kommission die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung zu erteilen ist, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mit, damit diese vorher zu dem Genehmigungsentwurf Stellung nehmen können. Zwei Wochen nach der Mitteilung kann sie die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen.

3 Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

Article 4

1 Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden a) Zinsen oder sonstigen Erträge dieser Konten, b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dieser Verordnung unterliegen, sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiter Artikel 2 Absatz 1 unterliegen.

2 Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Europäischen Union nicht daran, Gelder, die ihnen von Dritten zugunsten einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über solche Transaktionen.

Article 5

1 Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet, a) Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den in der Liste in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und — direkt oder über diese Behörden — der Kommission zu übermitteln; b) mit den in der Liste in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.

2 Zusätzliche Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt.

3 Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Article 6

Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie deren Direktoren oder Angestellte, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen verweigern und dies in dem guten Glauben tun, dass diese Handlungen dieser Verordnung entsprechen, können in keiner Weise hierfür haftbar gemacht werden, es sei denn, dem Einfrieren der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen läge nachweislich Fahrlässigkeit zugrunde.

Article 7

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere Informationen über Verstöße, Durchführungsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

Article 8

Die Kommission wird ermächtigt, a) Anhang I auf der Grundlage der Beschlüsse zu ändern, die zu Anhang IV des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP getroffen werden; b) Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Article 9

1 Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

2 Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.

Article 10

Diese Verordnung gilt im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums, an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, für alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft; für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, für alle juristischen Personen, Organisationen oder der Einrichtungen für alle Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Gemeinschaft betrieben werden.

Article 11

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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