Verordnung (EG) Nr. 1039/2006 der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der deutschen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowenischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt
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Article 1
Die belgische, die tschechische, die deutsche, die spanische, die irische, die italienische, die ungarische, die polnische, die slowenische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle bieten auf dem Wege der Dauerausschreibung auf dem gemeinschaftlichen Binnenmarkt eine Gesamtmenge von 1370636,672 Tonnen Zucker zum Verkauf an, die von ihnen zur Intervention akzeptiert wurde und sich in ihrem Besitz befindet. Die betreffenden Mitgliedstaaten und die diesbezüglichen Mengen sind in Anhang I aufgeführt.
Article 2
1 Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung beginnt am 19. Juli 2006 und läuft am 26. Juli 2006 um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab. Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt. Sie läuft an folgenden Daten um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab: am 9. und 30. August 2006, am 13. und 27. September 2006, am 4. und 18. Oktober 2006, am 8. und 22. November 2006, am 6. und 20. Dezember 2006, am 10. und 24. Januar 2007, am 7. und 21. Februar 2007, am 7. und 28. März 2007, am 18. und 25. April 2007, am 9. und 23. Mai 2007, am 13. und 27. Juni 2007, am 11. und 18. Juli 2007, am 8. und 29. August 2007, am 12. und 26. September 2007.
2 Die Angebote sind bei der Interventionsstelle gemäß Anhang I einzureichen, in deren Besitz sich der Zucker befindet.
Article 3
Die betreffenden Interventionsstellen teilen der Kommission die eingereichten Angebote innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 2 Absatz 1 mit. Die Bieter werden nicht identifiziert. Die eingereichten Angebote werden in elektronischer Form nach dem Muster in Anhang II übermittelt. Werden keine Angebote eingereicht, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit.
Article 4
1 Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis je betreffenden Mitgliedstaat fest oder beschließt nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, die Angebote nicht zu berücksichtigen.
2 Würde das Zuschlagsverfahren durch Berücksichtigung eines Angebots zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Mindestpreis dazu führen, dass die verfügbare Menge für den betreffenden Mitgliedstaat überschritten wird, so wird der Zuschlag nur für die Menge erteilt, mit der die verfügbare Menge erschöpft wird. Wenn die Menge eines Mitgliedstaats durch Berücksichtigung sämtlicher Bieter dieses Mitgliedstaats mit demselben Preis überschritten würde, wird der Zuschlag für die verfügbare Menge folgendermaßen erteilt: a) entweder im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen oder b) je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge oder c) durch das Los.
Article 5
Abweichend von Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 gilt die genannte Verordnung für den Wiederverkauf gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung von Zucker, der vor dem 10. Februar 2006 zur Intervention angenommen wurde.
Article 6
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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