Verordnung (EG) Nr. 1320/2006 der Kommission vom 5. September 2006 mit Bestimmungen für den Übergang auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates
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Article 1
Diese Verordnung enthält Vorschriften, mit denen der Übergang von der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 und (EG) Nr. 1268/1999 auf die Förderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erleichtert werden soll.
Article 2
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, kofinanzierte Maßnahmen“: Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, kofinanziert werden und in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 anwendbar sind; b) „aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung und/oder Abteilung Garantie, kofinanzierte Maßnahmen“: i) Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, kofinanziert werden, in allen Mitgliedstaaten anwendbar sind und unter die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 fallen; ii) Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Leader gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999; iii) Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, kofinanziert werden, in den neuen Mitgliedstaaten anwendbar sind und unter die Artikel 29 bis 32 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 fallen; c) „neue Mitgliedstaaten“: Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei; d) „derzeitiger Programmplanungszeitraum“: der Programmplanungszeitraum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, der am 31. Dezember 2006 endet; e) „neuer Programmplanungszeitraum“: der Programmplanungszeitraum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, der am 1. Januar 2007 beginnt; f) „Verpflichtungen“: rechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber den Begünstigten der Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums; g) „Zahlungen“: Zahlungen der Mitgliedstaaten an die Begünstigten der Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums; h) „Mehrjahresverpflichtungen“: i) Verpflichtungen, die sich auf folgende Maßnahmen beziehen: Vorruhestandsregelungen für Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitskräfte, Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen, Unterstützung von Landwirten bei der Übernahme von Standards, Unterstützung der Landwirte bei der Sicherung der Lebensmittelqualität, Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen, Unterstützung für Semi-Subsistenzbetriebe und Unterstützung bei der Gründung von Erzeugergemeinschaften; ii) Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Förderung in Form von Zinsvergünstigungen, die Förderung in Form von Leasing und die Förderung der Niederlassung von Junglandwirten, wenn die einmalige Prämie gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in mehreren Raten über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, gerechnet von der Auszahlung der ersten Rate an, gezahlt wird.
Article 3
1 Zahlungen, die zwischen dem 16. Oktober und dem 31. Dezember 2006 für den derzeitigen Programmplanungszeitraum geleistet werden, können nur dann aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates gefördert werden, wenn sie nach Abschluss der gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 der genannten Verordnung genehmigten Zahlungen erfolgen. Die förderfähigen Zahlungen gemäß Unterabsatz 1 müssen der Kommission bis 31. Januar 2007 mitgeteilt werden, unabhängig davon, ob diese das betreffende Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum bewilligt hat. Die Kommission leistet die Zahlungen jedoch erst nach der Genehmigung des betreffenden Programms.
2 Ausgaben im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die im derzeitigen Programmplanungszeitraum eingegangen werden und für die Zahlungen nach dem 31. Dezember 2006 geleistet werden müssen, können im neuen Programmplanungszeitraum vom ELER übernommen werden. Zahlungen, die sich auf andere als Mehrjahresverpflichtungen beziehen, die bis 31. Dezember 2006 eingegangen werden, müssen den Förderkriterien für den neuen Programmplanungszeitraum entsprechen, insoweit sie über den 31. Dezember 2008 hinausreichen. Die Entwicklungsprogramme für den neuen Programmplanungszeitraum müssen eine die in Unterabsatz 1 genannten Ausgaben betreffende Bestimmung enthalten.
Article 4
1 Unbeschadet der Artikel 5 und 6 können die Mitgliedstaaten im derzeitigen Programmplanungszeitraum für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zu dem in den Entscheidungen zur Genehmigung des Gemeinschaftszuschusses festgesetzten Endtermin der Förderfähigkeit für operationelle Programme und die Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten. Für bestimmte, in Anhang I aufgeführte Maßnahmen oder Teilmaßnahmen gehen die Mitgliedstaaten jedoch Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bereits ab dem Zeitpunkt ein, ab dem im derzeitigen Programmplanungszeitraum keine weiteren Verpflichtungen mehr auf Programmebene gemäß Unterabsatz 1 eingegangen werden. Absatz 1 Unterabsatz 2 kann für den Übergang von der Gemeinschaftsinitiative Leader auf den Schwerpunkt Leader des neuen Programmplanungszeitraums nicht gelten, wenn die integrierten lokalen Entwicklungsstrategien, die von den in Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten für den neuen Programmplanungszeitraum ausgewählten lokalen Aktionsgruppen durchzuführen sind, neu sind und/oder wenn das betreffende ländliche Gebiet nicht aus der Gemeinschaftsinitiative Leader gefördert wurde.
2 Ausgaben für Verpflichtungen, die im derzeitigen Programmplanungszeitraum eingegangen werden und für die Zahlungen nach dem Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben dieses Programmplanungszeitraums geleistet werden müssen, können vorbehaltlich der Artikel 7 und 8 im neuen Programmplanungszeitraum vom ELER übernommen werden.
Article 5
1 Bei den Agrarumwelt- und den Tierschutzmaßnahmen in den neuen Mitgliedstaaten werden im neuen Programmplanungszeitraum nur Ausgaben für Verpflichtungen vom ELER übernommen, die im derzeitigen Programmplanungszeitraum bis 31. Dezember 2006 eingegangen wurden und für die im neuen Programmplanungszeitraum Zahlungen geleistet werden müssen.
2 Die in Absatz 1 genannten Ausgaben werden im neuen Programmplanungszeitraum wie folgt vom ELER übernommen: a) ab dem Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben des derzeitigen Programmplanungszeitraums, wenn nach diesem Zeitpunkt weitere Zahlungen erfolgen, oder b) von einem Zeitpunkt an, der vor dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt, aber nach dem 1. Januar 2007 liegt, wenn der für das Programm und/oder die Maßnahme bereitgestellte Betrag bereits ausgeschöpft ist. Die Entwicklungsprogramme für den neuen Programmplanungszeitraum müssen eine die in Absatz 1 genannten Ausgaben betreffende Bestimmung enthalten.
Article 6
1 Die Ausgaben für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ausgleichszulagen in den benachteiligten Gebieten der neuen Mitgliedstaaten, die sich spätestens auf das Jahr 2006 beziehen, können bis zum Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben des derzeitigen Programmplanungszeitraums gemeldet werden. Wird der für das Programm und/oder die Maßnahme bereitgestellte Betrag vor dem in Unterabsatz 1 genannten Endtermin, aber nach dem 1. Januar 2007 ausgeschöpft, so können die noch nicht getätigten Ausgaben für Verpflichtungen, die sich spätestens auf das Jahr 2006 beziehen, im neuen Programmplanungszeitraum vom ELER übernommen werden, wenn das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum für den neuen Programmplanungszeit eine diese Ausgaben betreffende Bestimmung enthält.
2 Die Ausgaben für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ausgleichszulagen in den benachteiligten Gebieten der neuen Mitgliedstaaten für die Jahre 2007 und 2008 werden vom ELER gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 übernommen.
Article 7
1 Die Ausgaben für andere Mehrjahresverpflichtungen als diejenigen für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen, für die Zahlungen nach dem Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben des derzeitigen Programmplanungszeitraums geleistet werden müssen, können vom ELER im neuen Programmplanungszeitraum übernommen werden.
2 Die Ausgaben gemäß Absatz 1 werden im neuen Programmplanungszeitraum wie folgt vom ELER übernommen: a) ab dem Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben für den derzeitigen Programmplanungszeitraum, wenn nach diesem Zeitpunkt weitere Zahlungen erfolgen, oder b) von einem Zeitpunkt an, der vor dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt, aber nach dem 1. Januar 2007 liegt, wenn der für das Programm und/oder die Maßnahme bereitgestellte Betrag bereits ausgeschöpft ist. Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für den neuen Programmplanungszeitraum müssen eine die in Absatz 1 genannten Ausgaben betreffende Bestimmung enthalten.
Article 8
1 Bei den Maßnahmen, die sich auf andere als Mehrjahresverpflichtungen beziehen und für die gegenüber den Begünstigten vor dem Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben des derzeitigen Programmplanungszeitraums Verpflichtungen eingegangen werden, können alle Ausgaben im Zusammenhang mit nach diesem Zeitpunkt noch offenen Zahlungen im neuen Programmplanungszeitraum ab diesem Zeitpunkt vom ELER übernommen werden, vorausgesetzt a) die zuständige Behörde des Mitgliedstaats gliedert die Maßnahmen in zwei getrennte, identifizierbare finanzielle und materielle oder Entwicklungsphasen für die beiden Programmplanungszeiträume; b) die Kofinanzierungs- und Förderkriterien für die Maßnahmen des neuen Programmplanungszeitraums werden eingehalten.
2 Sind die Mittel für den derzeitigen Programmplanungszeitraum zu einem Zeitpunkt vor dem in Absatz 1 genannten Endtermin ausgeschöpft, so können die Ausgaben im Zusammenhang mit Zahlungen, die nach diesem früheren Zeitpunkt noch ausstehen, im neuen Programmplanungszeitraum vom ELER übernommen werden, wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.
3 Die Mitgliedstaaten müssen in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum für den neuen Programmplanungszeitraum angeben, ob sie für die betreffenden Maßnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Möglichkeiten Gebrauch machen.
Article 9
Bezüglich der Einhaltung der Gemeinschaftsstandards gemäß Artikel 33l Absätze 2a und 2b der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 können die Ausgaben für noch ausstehende Zahlungen für Verpflichtungen, die bis zum Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben für den derzeitigen Programmzeitraum eingegangen werden, im neuen Programmplanungszeitraum vom ELER übernommen werden, vorausgesetzt, das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum für den neuen Programmplanungszeitraum enthält eine diesbezügliche Bestimmung.
Article 10
Zahlungen für die folgenden Maßnahmen können im neuen Programmplanungszeitraum nicht vom ELER übernommen werden: a) Beratungsdienstleistungen gemäß Artikel 33g der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999; b) Ergänzungen zu Direktzahlungen gemäß Artikel 33h der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999; c) Ergänzungen zu staatlichen Beihilfen in Malta gemäß Artikel 33i der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999; d) Unterstützung für hauptberuflich tätige Landwirte in Malta gemäß Artikel 33j der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.
Article 11
Vor dem Ende des Verpflichtungszeitraums für eine auf der Grundlage von Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 eingegangene Verpflichtung können die Mitgliedstaaten die Umwandlung dieser Verpflichtung in eine neue, in der Regel für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren einzugehende Verpflichtung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigen, vorausgesetzt a) eine solche Umwandlung bringt unzweifelhafte Vorteile für die Umwelt und den Tierschutz mit sich und b) die bestehende Verpflichtung wird wesentlich erweitert.
Article 12
1 Ausgaben für die in Artikel 85 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannte Ex-ante-Bewertung des neuen Programmplanungszeitraums können bis zu dem Termin gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 vom EAGFL, Abteilung Garantie, für den derzeitigen Programmplanungszeitraum übernommen werden, vorausgesetzt, die in Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 genannte Obergrenze von 1 % wird eingehalten.
2 Ausgaben für die in Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 genannte Ex-post-Bewertung des derzeitigen Programmplanungszeitraums können im Rahmen der Komponente technische Hilfe der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum im neuen Programmplanungszeitraum gefördert werden, vorausgesetzt, sie entsprechen Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und das Programm enthält eine diesbezügliche Bestimmung.
Article 13
1 Ausgaben für den derzeitigen Programmplanungszeitraum, die nach dem Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben dieses Programmplanungszeitraums getätigt werden und sich auf Maßnahmen beziehen, die unter Regel Nr. 11 Ziffern 2 und 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission fallen, ausgenommen Ex-post-Bewertungen, Audits und die Vorbereitung der Abschlussberichte, können im neuen Programmplanungszeitraum vom ELER nicht mehr übernommen werden.
2 Ausgaben für den derzeitigen Programmplanungszeitraum, die bis zum Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben dieses Programmplanungszeitraums getätigt werden und sich auf Maßnahmen beziehen, die unter Regel Nr. 11 Ziffer 2.1 erster Gedankenstrich und Regel Nr. 11 Ziffer 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 fallen, einschließlich der in Artikel 85 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Ex-ante-Bewertungen zur Vorbereitung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für den neuen Programmplanungszeitraum, werden vorbehaltlich der Bedingungen der Regel Nr. 11 Ziffern 2.2 bis 2.7 und der Regel Nr. 11 Ziffer 3 im Rahmen der Komponente technische Hilfe der derzeitigen operationellen Programme oder der Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums übernommen.
3 Ausgaben für die in Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 genannten Ex-post-Bewertungen des derzeitigen Programmplanungszeitraums können im Rahmen der Komponente technische Hilfe der Programme des neuen Programmplanungszeitraums vom ELER übernommen werden, vorausgesetzt, sie entsprechen Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und das Programm enthält eine diesbezügliche Bestimmung.
Article 14
Für die in Artikel 2 vierter, siebter und vierzehnter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genannten Maßnahmen können Ausgaben im Zusammenhang mit Zahlungen, die nach dem 31. Dezember 2006 erfolgen müssen, im neuen Programmplanungszeitraum vom ELER übernommen werden, vorausgesetzt, die Bedingungen des Artikels 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind erfüllt und das Programm für den neuen Programmplanungszeitraum enthält eine diesbezügliche Bestimmung.
Article 15
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Übergangsmaßnahmen im Geltungsbereich dieser Verordnung in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen eindeutig identifiziert werden.
Article 16
Die Entsprechungstabelle für Maßnahmen im derzeitigen und im neuen Programmplanungszeitraum ist in Anhang II enthalten.
Article 17
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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