Verordnung (EG) Nr. 1368/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp.
Text
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Article 4
1 Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Erteilung der für den Fang von Dissostichus spp. erforderlichen Fanglizenzen oder -erlaubnisse an die Auflage gebunden ist, dass das betreffende Fischereifahrzeug seine Fänge nur in Staaten anlandet, die Vertragsparteien der CCAMLR sind oder zumindest die Fangdokumentationsregelung anwenden.
2 Die Mitgliedstaaten fügen den für die Fischerei auf Dissostichus spp. erforderlichen Fanglizenzen und -erlaubnissen die Namen aller Vertragsparteien der CCAMLR und aller Staaten bei, die dem CCAMLR-Sekretariat mitgeteilt haben, dass sie die Fangdokumentationsregelung anwenden.
3 Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die zur Fischerei auf Dissostichus spp. berechtigt sind, bei jeder Anlandung oder Umladung von Dissostichus spp. das Fangdokument ordnungsgemäß ausfüllen.“
Article 22
Jeweils bis zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Übersicht über die Fangdokumente zu Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Wiederausfuhren und Umladungen, die in ihrem Hoheitsgebiet ausgestellt oder entgegengenommen wurden, einschließlich folgender Angaben: Kennnummern der Dokumente; Zeitpunkt der Anlandung, Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Umladung; Gewicht der Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Wiederausfuhren oder Umladungen; alle Angaben sind aufgeschlüsselt nach Ursprungsort und Bestimmungsort.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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