Verordnung (EG) Nr. 1489/2006 der Kommission vom 9. Oktober 2006 zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Lagerbestände anzuwendenden Zinssatzes für das Rechnungsjahr 2007 des EGFL
Text
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Article 1
Für die zulasten des Rechnungsjahres 2007 des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu verbuchenden Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Interventionserzeugnisse werden die Zinssätze gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 in Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung wie folgt festgesetzt: a) der besondere Zinssatz für Schweden auf 2,1 %; b) der besondere Zinssatz für die Tschechische Republik auf 2,3 %; c) der besondere Zinssatz für Irland auf 2,7 %; d) der besondere Zinssatz für Österreich, Finnland und Portugal auf 2,8 %; e) der besondere Zinssatz für Griechenland und Italien auf 2,9 %; f) der besondere Zinssatz für Litauen auf 3,0 %; g) der einheitliche Zinssatz der Gemeinschaft, der auf die Mitgliedstaaten angewendet wird, für die kein besonderer Zinssatz festgesetzt wurde, auf 3,2 %.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Oktober 2006.
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