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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1491/2006 des Rates vom 10. Oktober 2006 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste von Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007

CELEX
32006R1491
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2006-10-10
In force since
2006-10-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste von Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Article 2

1 Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die im Folgenden aufgelisteten Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Garnelenfänger: —Italien1776 BRT (Bruttoraumgehalt)—Spanien1421 BRT—Portugal1066 BRT—Griechenland137 BRT b) Fischfänger/Tintenfischfänger: —Spanien3143 BRT—Italien786 BRT—Griechenland471 BRT c) Thunfisch-Wadenfänger: —Spanien20 Schiffe—Frankreich19 Schiffe—Italien1 Schiff d) Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer: —Spanien21 Schiffe—Frankreich5 Schiffe—Portugal4 Schiffe

2 Schöpfen die Lizenzanträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Article 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben, melden der Kommission die in der Fischereizone Guinea-Bissaus gefangenen Mengen aus jedem Bestand nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See .

Article 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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