Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten Marco Polo -Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems ( Marco Polo II ) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung schafft ein Finanzierungsinstrument, im Folgenden „Programm Marco Polo II“ oder „Programm“ genannt, zur Verringerung der Überlastung im Straßenverkehr, Steigerung der Umweltfreundlichkeit des Verkehrssystems und Stärkung seiner Intermodalität, um somit einen Beitrag zu einem effizienten und nachhaltigen Verkehrssystem zu leisten, das in der Europäischen Union einen Mehrwert schafft, ohne eine negative Auswirkung auf die wirtschaftliche, soziale oder territoriale Kohäsion zu haben. Die Laufzeit des Programms erstreckt sich vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, um bis zum Ende des Programmzeitraums eine Verlagerung des Verkehrs, der einen wesentlichen Teil des jährlich zu erwarteten Zuwachses im internationalen Straßengüterverkehr, gemessen in Tonnenkilometern, ausmacht, auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene, die Binnenschifffahrt oder eine Kombination von Verkehrsträgern, bei der die Straßenabschnitte möglichst kurz sind, zu erreichen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Aktion“: ein Vorhaben, das von Unternehmen durchgeführt wird und zur Verringerung von Überlastungen im Straßengüterverkehrssystem und/oder zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Verkehrssystems im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beiträgt; katalytische Aktionen, Aktionen zur Verkehrsverlagerung und gemeinsame Lernaktionen können mehrere aufeinander abgestimmte Projekte umfassen; b) „katalytische Aktion“: eine innovative Aktion, die darauf abzielt, für die Gemeinschaft bedeutende strukturelle Hemmnisse im Güterverkehrsmarkt zu überwinden, die das effiziente Funktionieren der Märkte, die Wettbewerbsfähigkeit des Kurzstreckenseeverkehrs, der Schiene oder der Binnenschifffahrt und/oder die Effizienz der Transportketten, in denen diese Verkehrsträger genutzt werden, beeinträchtigen, einschließlich der Änderung oder Errichtung der Zusatzinfrastruktur; im Sinne dieser Begriffsbestimmung sind solche strukturellen Hemmnisse alle nicht regulierungsbedingten, tatsächlichen und nicht nur vorübergehenden Behinderungen des ordnungsgemäßen Funktionierens der Güterverkehrskette; c) „Meeresautobahnen-Aktion“: eine innovative Aktion, die Güter direkt von der Straße auf den Kurzstreckenseeverkehr oder auf eine Kombination von Kurzstreckenseeverkehr und anderen Verkehrsträgern, bei der die Straßenabschnitte möglichst kurz sind, verlagert; Aktionen dieser Art können die Änderung oder Errichtung der Zusatzinfrastruktur umfassen, die erforderlich sind, um eine sehr hohe Kapazität und Frequenz der Verbindungen von intermodalen Verkehrsdienstleistungen auf dem Wasserweg zu schaffen, einschließlich vorzugsweise der Verwendung der umweltfreundlichsten Verkehrsträger, wie beispielsweise Beförderung auf Binnenwasserstraßen und auf der Schiene für den Hinterland-Güterverkehr und für integrierte Dienstleistungen von Haus zu Haus; die Ressourcen der Regionen in äußerster Randlage sollten — wenn möglich — ebenfalls einbezogen werden; d) „Aktion zur Verkehrsverlagerung“: ein Vorhaben, durch das unmittelbar, messbar, erheblich und unverzüglich Güterverkehrsaufkommen von der Straße auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene, die Binnenschifffahrt oder eine Kombination von Verkehrsträgern, bei der die Straßenabschnitte möglichst kurz sind, verlagert wird, ohne dass dies eine katalytische Aktion darstellt; dies schließt gegebenenfalls Aktionen ein, bei denen durch die Weiterentwicklung bestehender Dienste zusätzliche Verkehrsverlagerungen entstehen; die Kommission prüft, ob ergänzende Infrastrukturprojekte unterstützt werden können; e) „Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung“: eine innovative Aktion, die den Transport in die Produktionslogistik integriert, um einen Großteil des Straßengüterverkehrs zu vermeiden, ohne sich negativ auf die Produktion oder auf die Arbeitskräfte auszuwirken; Aktionen dieser Art können Änderung oder Errichtung von Zusatzinfrastruktur und Ausrüstungen umfassen; f) „gemeinsame Lernaktion“: eine Aktion, die auf eine Verbesserung der Zusammenarbeit zur strukturellen Optimierung der Arbeitsmethoden und Verfahren in der Güterverkehrskette unter Berücksichtigung der Logistikanforderungen abzielt; g) „innovative Aktion“: eine Aktion, die Elemente umfasst, die bisher auf einem bestimmten Markt noch nicht bestanden haben; h) „Zusatzinfrastruktur“: eine zur Erreichung der Ziele von Aktionen notwendige und hinreichende Infrastruktur, einschließlich Einrichtungen für Güter und Fahrgäste; i) „Begleitmaßnahme“: eine Maßnahme, mit der laufende oder künftige Aktionen vorbereitet oder unterstützt werden sollen, unter anderem Verbreitungstätigkeiten und Projektüberwachung und -bewertung und die Sammlung und Analyse statistischer Daten; Maßnahmen, die der Vermarktung von Erzeugnissen, Verfahren oder Dienstleistungen dienen; Marketingaktivitäten und Verkaufsförderung gelten nicht als Begleitmaßnahmen; j) „vorbereitende Maßnahme“: eine Maßnahme zur Vorbereitung einer katalytischen Aktion, einer Meeresautobahnen-Aktion oder einer Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung, wie beispielsweise Studien zur technischen, betrieblichen oder finanziellen Durchführbarkeit und die Erprobung von Ausrüstungen; k) „Unternehmen“: jedes Gebilde, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von seiner Rechtsform und Finanzierung; l) „Konsortium“: eine Vereinbarung, nach der mindestens zwei Unternehmen eine Aktion gemeinsam durchführen und deren Risiko gemeinsam tragen; m) „Tonnenkilometer“: die Beförderung einer Tonne Fracht oder ihres volumetrischen Äquivalents über eine Entfernung von einem Kilometer; n) „Fahrzeugkilometer“: die Bewegung eines beladenen oder unbeladenen Lastkraftwagens über eine Entfernung von einem Kilometer; o) „nahe gelegenes Drittland“: ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, das eine gemeinsame Grenze mit der Europäischen Union oder eine Küste an einem umschlossenen oder halbumschlossenen Meer hat, das an die Europäische Union angrenzt.
Article 3 Anwendungsbereich
1 Das Programm umfasst Aktionen, die a) das Hoheitsgebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten berühren oder b) das Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats und das Hoheitsgebiet eines nahe gelegenen Drittlands berühren.
2 Berührt eine Aktion das Hoheitsgebiet eines Drittlands, so werden die Kosten, die im Hoheitsgebiet dieses Landes entstehen, im Rahmen des Programms nicht übernommen, außer in den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen.
3 An dem Programm können sich Länder, die Kandidaten für einen Beitritt zur Europäischen Union sind, beteiligen. Die Beteiligung unterliegt den Bedingungen der Assoziationsabkommen mit diesen Ländern und den Bestimmungen, die in dem Beschluss des Assoziationsrats für das jeweilige Land vorgesehen werden.
4 An dem Programm können sich auch Länder, die Mitglieder der EFTA oder des EWR sind, und nahe gelegene Drittländer auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren beteiligen.
Article 4 Förderungswürdige Antragsteller
1 Aktionen sind von einem Konsortium aus zwei oder mehr Unternehmen mit Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder in mindestens einem Mitgliedstaat und einem nahe gelegenen Drittland vorzuschlagen oder können im Fall einer Verkehrsverbindung mit einem nahe gelegenen Drittstaat in Ausnahmefällen von einem einzigen Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat vorgeschlagen werden.
2 Unternehmen mit Sitz außerhalb der gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 beteiligten Länder können an dem Vorhaben beteiligt werden, erhalten jedoch auf keinen Fall eine Gemeinschaftsunterstützung nach dem Programm.
Article 5 Förderungswürdige Aktionen und Förderungsbedingungen
1 Folgende Aktionen sind im Rahmen des Programms förderungswürdig: a) katalytische Aktionen; insbesondere solche, die darauf abzielen, Synergien in den Bereichen des Eisenbahnverkehrs, des Binnenwasserstraßenverkehrs und des Kurzstreckenseeverkehrs einschließlich der Meeresautobahnen durch eine bessere Nutzung bestehender Infrastrukturen zu steigern, bedürfen besonderer Beachtung; b) Meeresautobahnen-Aktionen; diese Aktionen müssen innerhalb der Europäischen Union die transeuropäischen Netze im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes nutzen; c) Aktionen zur Verkehrsverlagerung; d) Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung; e) gemeinsame Lernaktionen.
2 Die spezifischen Förderungsbedingungen und sonstigen Anforderungen an die verschiedenen Aktionen sind in Anhang I festgelegt. Die Förderungsbedingungen für Zusatzinfrastrukturen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h sind in Anhang II festgelegt.
3 Die finanzielle Unterstützung beruht auf Verträgen, die von der Kommission und dem Empfänger auszuhandeln sind. Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen, dass, soweit möglich, die finanzielle und administrative Belastung auf das Mindestmaß beschränkt wird, beispielsweise durch die Erleichterung von unternehmensfreundlichen Bankgarantien, wie dies in den anzuwendenden Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist, um ein Höchstmaß an verwaltungstechnischer Effizienz und Flexibilität zu erreichen.
4 Unbeschadet der in Artikel 1 genannten übergeordneten politischen Ziele werden die jährlichen Prioritäten in dem Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für katalytische Aktionen und gemeinsame Lernaktionen festgelegt und, wenn notwendig, von der Kommission mit Unterstützung des in Artikel 10 genannten Ausschusses und nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren überprüft.
Article 6 Einzelvorschriften
Einzelvorschriften für das Verfahren zur Einreichung und Auswahl von Aktionen nach dem Programm werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Article 7 Staatliche Beihilfen
Eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen im Rahmen des Programms schließt die Gewährung nationaler, regionaler oder lokaler öffentlicher Mittel oder staatlicher Beihilfen für dieselben Aktionen nicht aus, soweit diese Beihilfen mit den Regelungen des Vertrags für staatliche Beihilfen vereinbar sind und innerhalb der für die jeweilige Aktionsart festgelegten kumulativen Grenzen des Anhangs I liegen. Der Gesamtbeihilfebetrag in Form staatlicher Beihilfen und Finanzhilfe der Gemeinschaft zugunsten von Zusatzinfrastruktur darf 50 % der förderungswürdigen Kosten nicht überschreiten.
Article 8 Einreichung von Aktionen
Aktionen sind der Kommission gemäß den nach Artikel 6 erlassenen Einzelvorschriften einzureichen. Dabei sind alle notwendigen Angaben zu machen, damit die Kommission ihre Auswahl gemäß Artikel 9 treffen kann.
Article 9 Auswahl von Aktionen für die Finanzhilfe
Eingereichte Aktionen werden von der Kommission bewertet. Bei der Auswahl der Aktionen für die Finanzhilfe aufgrund des Programms berücksichtigt die Kommission Folgendes: a) die in Artikel 1 genannten Ziele; b) gegebenenfalls die in Anhang I und II festgesetzten Bedingungen; c) der Beitrag der Aktionen zur Verringerung der Überlastung im Straßenverkehr; d) der Beitrag der Aktionen zum jeweiligen Umweltnutzen, einschließlich ihres Beitrags zur Verringerung negativer Umweltauswirkungen, der vom Kurzstreckenseeverkehr, der Schiene oder der Binnenschifffahrt geleistet wird. Besonderes Augenmerk gilt Projekten, die über die rechtsverbindlichen Umweltanforderungen hinausgehen; e) die generelle Nachhaltigkeit der Aktionen. Die Entscheidung über die Gewährung einer Finanzhilfe wird nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen. Die Kommission setzt die Begünstigten von ihrer Entscheidung in Kenntnis.
Article 10 Ausschuss
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
3 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Article 11 Haushalt
Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms Marco Polo II wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 auf 400 Mio. EUR festgesetzt. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.
Article 12 Mittel für Begleitmaßnahmen und die Programmbewertung
Bis zu 5 % der in dieser Verordnung vorgesehenen Haushaltsmittel werden für Begleitmaßnahmen und die unabhängige Bewertung der Durchführung von Artikel 5 bereitgestellt.
Article 13 Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
1 Die Kommission stellt sicher, dass bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Aktionen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch Präventivmaßnahmen gegen Betrügereien, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Prüfungen und Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Ratesvom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) geschützt werden.
2 Für die gemäß dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen bedeutet der in Artikel 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 genannte Begriff der Unregelmäßigkeit jeden Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung oder die Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die Haushalte, die von ihr verwaltet werden, durch eine ungerechtfertigte Ausgabe zur Folge hat bzw. haben könnte.
3 Verträge und Abkommen sowie Abkommen mit teilnehmenden Drittländern, die sich aus der vorliegenden Verordnung ergeben, sehen insbesondere die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder durch einen von ihr bevollmächtigten Vertreter sowie Rechnungsprüfungen durch den Rechnungshof vor, die gegebenenfalls an Ort und Stelle durchzuführen sind.
Article 14 Bewertung
1 Die Kommission informiert den Ausschuss mindestens zweimal im Jahr über die finanzielle Abwicklung des Programms und gibt eine aktuelle Darstellung des Stands aller im Rahmen des Programms finanzierten Aktionen. Die Kommission führt sowohl Zwischen- als auch Schlussbewertungen des Programms durch, um seinen Beitrag zur Erreichung der Zielsetzungen der Verkehrspolitik der Gemeinschaft und den wirksamen Einsatz der zugewiesenen Mittel zu prüfen.
2 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis 30. Juni 2007 einen Bewertungsbericht zu den Ergebnissen des Programms Marco Polo für den Zeitraum von 2003 bis 2006 vor. Ergibt dieser Bericht die Notwendigkeit, das Programm Marco Polo II anzupassen, legt die Kommission dementsprechend Vorschläge vor.
Article 15 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2006 aufgehoben. Verträge im Zusammenhang mit Aktionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 unterliegen bis zu ihrem operationellen und finanziellen Abschluss weiterhin der genannten Verordnung. Das gesamte Bewertungs- und Auswahlverfahren für das Jahr 2006 wird ebenfalls von der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 geregelt, selbst wenn dieses Verfahren im Jahr 2007 abgeschlossen wird.
Article 16 Inkrafttreten
Die vorliegende Verordnung tritt am 14. Dezember 2006 in Kraft.
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