Verordnung (EG) Nr. 1916/2006 der Kommission vom 18 Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmten Fisch und bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien
Text
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Article 1
1 Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Albanien, die in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt werden, gilt in der Höhe und im Rahmen der im Anhang angegebenen jährlichen Gemeinschaftszollkontingente ein ermäßigter Zollsatz oder ein Nullzollsatz. Diesen Erzeugnissen wird der im Protokoll Nr. 4 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und zum Interimsabkommen vorgesehene Ursprungsnachweis beigelegt.
2 Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der Erzeugnisse gemäß Absatz 1 gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten, solange die verbleibende Menge der betreffenden Kontingente dies zulässt.
Article 2
1 Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
2 Die die Verwaltung der Zollkontingente betreffenden Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission werden nach Möglichkeit auf elektronischem Wege übermittelt.
Article 3
1 Die im Anhang unter der laufenden Nummer 09.1505 aufgeführte Zollkontingentsmenge für zubereitete oder haltbar gemachte Sardellen kann jährlich und erstmals für das Jahr 2007 erhöht werden, bis die jährliche Kontingentsmenge 1600 t erreicht hat oder bis die Vertragsparteien eine andere Regelung vereinbaren.
2 Die jährliche Erhöhung gemäß Absatz 1 wird nur vorgenommen, wenn das im Vorjahr eröffnete Kontingent zu mindestens 80 % ausgeschöpft war.
Article 4
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Dezember 2006.
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