Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde)
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Article 1
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.
Article 2
Die im Protokoll zum Abkommen festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Fischereikategorie Schiffstyp Mitgliedstaat Zahl der Lizenzen oder Quote Thunfischfang Oberflächen-Langleinenfischer Spanien 41 Portugal 7 Thunfischfang Thunfischwadenfänger/Froster Spanien 12 Frankreich 13 Thunfischfang Thunfischfänger mit Angeln Spanien 7 Frankreich 4 Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.
Article 3
Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See ( 2 ) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der kap-verdischen Fischereizone gefangen wurden.
Article 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestimmen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Article 5
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft ( 3 ) .
Article 1 Geltungsbereich
Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für — die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den kap-verdischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei zu unterstützen, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen und die kap-verdische Fischwirtschaft zu fördern; — die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zu den kap-verdischen Gewässern haben; — die Zusammenarbeit hinsichtlich der Regelungen zur Fischereiüberwachung in den kap-verdischen Gewässern, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die genannten Regeln und Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird; — die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe a) „kap-verdische Behörden“: die kap-verdische Regierung; b) „Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission; c) „kap-verdische Gewässer“: Gewässer, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit Kap Verdes unterstehen; d) „Fischereifahrzeug“: jedes Schiff, das für die gewerbliche Nutzung von lebenden aquatischen Ressourcen ausgerüstet ist; e) „Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist; f) „gemischte Gesellschaft“: ein in Kap Verde von Reedern oder nationalen Unternehmen der Vertragsparteien errichtetes gewerbliches Unternehmen für die Ausübung des Fischfangs oder von Tätigkeiten in vor- und nachgelagerten Bereichen; g) „gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Kap Verdes zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 9 dieses Abkommens näher beschrieben sind; h) „Umladung“: das Umladen bestimmter oder aller Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug auf See oder im Hafen; i) „Reeder“: Person, die für ein Fischereifahrzeug oder dessen Betrieb rechtlich verantwortlich ist, es führt und leitet; j) „AKP-Seemann“: Seemann, der Staatsangehöriger eines nicht-europäischen Unterzeichnerstaates des Abkommens von Cotonou ist. In diesem Sinne ist ein kap-verdischer Seemann ein AKP-Seemann.
Article 3 Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens
1 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den kap-verdischen Gewässern nach den Grundsätzen des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei sowie dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.
2 (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Ergebnisse der Umsetzung der von der kap-verdischen Regierung festgelegten fischereipolitische Maßnahmen zu überwachen, und richten einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein. Sie konsultieren einander zur Einleitung eventueller Maßnahmen in diesem Bereich.
3 (3) Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen. Die Ergebnisse der Bewertungen werden vom in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss analysiert.
4 (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt und dem Zustand der Fischereiressourcen bei der Umsetzung des Abkommens Rechnung getragen wird.
5 (5) Die Beschäftigung von kap-verdischen Seeleuten und/oder AKP-Seeleuten auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
Article 4 Wissenschaftliche Zusammenarbeit
1 (1) Die Gemeinschaft und Kap Verde beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in den kap-verdischen Gewässern.
2 (2) Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses oder gegebenenfalls im Rahmen einer wissenschaftlichen Sitzung. Kap Verde kann nach Rücksprache mit der Gemeinschaft Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen erlassen.
3 (3) Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im Atlantik sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.
Article 5 Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den kap-verdischen Fischereizonen
1 (1) Kap Verde verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seiner Fischereizone die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich des Protokolls und des Anhangs, zu gestatten.
2 (2) Die Fangtätigkeiten nach diesem Abkommen unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften Kap Verdes. Die kap-verdischen Behörden teilen der Gemeinschaft jede Änderung dieser Rechtsvorschriften mit und unterrichten sie über alle sonstigen Rechtsvorschriften, die Auswirkungen auf das Fischereirecht haben können.
3 (3) Kap Verde übernimmt die Verantwortung für die wirksame Umsetzung der Fischereiüberwachungsbestimmungen des Protokolls. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen kap-verdischen Behörden zusammen.
4 (4) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Kap Verdes geltenden Rechtsvorschriften halten.
Article 6 Lizenzen
1 (1) Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in den kap-verdischen Gewässern nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die aufgrund dieses Abkommens erteilt wurde.
2 (2) Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.
Article 7 Finanzielle Gegenleistung
1 (1) Die Gemeinschaft gewährt Kap Verde eine finanzielle Gegenleistung gemäß den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: a) Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den kap-verdischen Fischereigebieten und b) Fördermitteln der Gemeinschaft zur Unterstützung einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den kap-verdischen Gewässern.
2 (2) Die Festlegung der Höhe sowie die Verwaltung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die beiden Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben, und die im Rahmen der kap-verdischen Fischereipolitik gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.
3 (3) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen: a) Schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, verhindern die Ausübung der Fangtätigkeiten in den kap-verdischen Gewässern. b) Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird. c) Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt. d) Die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Kap Verde werden neu festgelegt, soweit die von beiden Parteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen. e) Das Abkommen wird gemäß Artikel 12 gekündigt. f) Die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 13 ausgesetzt.
Article 8 Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten und in der Bürgergesellschaft
1 (1) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.
2 (2) Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.
3 (3) Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.
4 (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Durchführung eines Aktionsplans von Reedern aus Kap Verde und aus der Gemeinschaft, mit dessen Hilfe erreicht werden soll, dass die Gemeinschaftsschiffe ihre Fänge künftig verstärkt in kap-verdischen Häfen anlanden.
5 (5) Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse unter strikter Einhaltung der kap-verdischen und der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.
Article 9 Gemischter Ausschuss
1 (1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens wacht. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben: a) Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens, insbesondere der Festlegung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2; b) Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei; c) gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnten; d) gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung; e) sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen.
2 (2) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in Kap Verde zusammen; den Vorsitz übernimmt die gastgebende Partei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt der Ausschuss zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.
Article 10 Geografischer Geltungsbereich des Abkommens
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Kap Verdes.
Article 11 Laufzeit
Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab seinem Inkrafttreten. Es verlängert sich automatisch um jeweils fünf Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 12 gekündigt wird.
Article 12 Kündigung
1 (1) Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien bei außergewöhnlichen Ereignissen wie etwa der Erschöpfung der betroffenen Bestände, der Feststellung einer geringeren Ausschöpfung der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder der Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei gekündigt werden.
2 (2) Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.
3 (3) Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.
4 (4) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Article 13 Aussetzung
1 (1) Die Anwendung des Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine freundschaftliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.
2 (2) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Article 14 Protokoll und Anhang
Das Protokoll und der Anhang sind Bestandteil des Abkommens.
Article 15 Anwendbares nationales Recht
Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den kap-verdischen Gewässern gilt kap-verdisches Recht, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.
Article 16 Aufhebung
Das am 24. Juli 1990 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste Kap Verdes wird am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.
Article 17 Inkrafttreten
Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
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