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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32006R2038
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2006-12-18
In force since
2006-12-31
End of validity
2026-01-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Ziel

Diese Verordnung enthält die Regelung für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft zum Haushalt der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für die Durchführung der Aufgaben, die der Agentur gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe und damit zusammenhängender Maßnahmen übertragen wurden.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Agentur ist die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 errichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs. b) Regionale Übereinkommen sind die bilateralen und regionalen Vereinbarungen, die die Küstenstaaten im Hinblick auf die gegenseitige Hilfe bei Meeresverschmutzungen geschlossen haben. c) Öl ist Erdöl in jeder Form einschließlich Rohöl, Heizöl, Ölschlamm, Ölrückstände und Raffinerieerzeugnisse gemäß dem Internationalen Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung. d) Gefährliche und schädliche Stoffe sind alle Stoffe außer Öl, die bei Einbringung in die Meeresumwelt möglicherweise die menschliche Gesundheit gefährden, die biotischen Ressourcen und die Meeresflora und -fauna schädigen, den Reiz der Landschaft beeinträchtigen oder andere legitime Nutzungen des Meeres stören können, gemäß dem Protokoll von 2000 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe.

Article 3 Geltungsbereich

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird der Agentur für die Finanzierung von Maßnahmen zugewiesen, wie sie beispielsweise im Aktionsplan erwähnt sind, insbesondere in Bezug auf: a) die Sammlung, Analyse und Verbreitung bewährter Verfahren, Techniken und Innovationen im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe, wie Vorrichtungen zur Überwachung der Tankentleerung, und die Information hierüber, b) die Zusammenarbeit und Koordination sowie die technische und wissenschaftliche Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen der einschlägigen regionalen Übereinkommen, c) die operative Unterstützung der Mitgliedstaaten, indem ihnen auf Anfrage zusätzliche Mittel wie abrufbereite Spezialschiffe und Ausrüstungen zur Bekämpfung der Verschmutzung zur Verfügung gestellt werden, um nationale Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung bei unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung durch Schiffe zu ergänzen.

Article 4 Gemeinschaftsmittel

Die Finanzausstattung für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 3 wird für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 auf 154000000 EUR festgelegt. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt. Hierbei ist die notwendige Finanzierung der operativen Unterstützung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Buchstabe c zu gewährleisten.

Article 5 Kontrolle bestehender Kapazitäten

Zur Ermittlung des Bedarfs an operativer Unterstützung der Mitgliedstaaten durch die Agentur, wie zusätzliche Spezialschiffe zur Verschmutzungsbekämpfung, erstellt die Agentur regelmäßig ein Inventar der privaten und staatlichen Verschmutzungsbekämpfungsmechanismen und Eingreifkapazitäten, die in den verschiedenen Gebieten der Europäischen Union vorhanden sind.

Article 6 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

1 Die Kommission und die Agentur gewährleisten bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen und Einziehung aller unrechtmäßig gezahlten Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates .

2 Für die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bedeutet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jede Verletzung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder jede Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertige Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder von ihr verwaltete Budgets bewirkt oder bewirken würde.

3 Die Kommission und die Agentur stellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich sicher, dass bei der Finanzierung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis erreicht wird.

Article 7 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wird wie folgt geändert: a) Dem Artikel 10 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: l) überprüft die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans gemäß Buchstabe k und der in der Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe vorgesehenen Mittelbindungen auf der Grundlage des in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Berichts. Diese Überprüfung wird durchgeführt, wenn der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr gemäß Artikel 18 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung vorgelegt wird. b) Dem Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: g) Er legt der Kommission und dem Verwaltungsrat bis zum 31. Januar jedes Jahres einen Bericht über die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans für die Tätigkeiten der Agentur im Bereich der Vorsorge gegen und des Eingreifens bei Verschmutzung sowie einen aktualisierten Überblick über den Stand aller im Rahmen dieses Plans finanzierten Maßnahmen vor. Die Kommission legt ihrerseits diesen Bericht dem Europäischen Parlament sowie dem gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2850/2000/EG eingesetzten Ausschuss und dem in Artikel 9 der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom genannten Ausschuss zur Information vor.

Article 8 Halbzeitbewertung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von der Agentur vorgelegten Informationen bis zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. In dem Bericht, der unbeschadet der Rolle des Verwaltungsrats der Agentur erstellt wird, sind die Ergebnisse der Verwendung des Gemeinschaftsbeitrags gemäß Artikel 4 für Mittelbindungen und Ausgaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 zu belegen. Auf der Grundlage dieses Berichts schlägt die Kommission gegebenenfalls eine Änderung dieser Verordnung unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschrittes vor, der im Bereich der Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, einschließlich der Verschmutzung durch Öl oder gefährliche und schädliche Stoffe, zu verzeichnen ist.

Article 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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