Stellungnahme der Kommission vom 1. August 2007 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe, die beim Betrieb der Studsvik UK Metallic Recycling Facility in Workington (Cumbria, Vereinigtes Königreich) anfallen (Nur der englische Text ist verbindlich.) (2007/C 180/01) Am 15. Januar 2007 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe, die beim Betrieb der Studsvik UK Metallic Recycling Facility entstehen, übermittelt. Anhand dieser Angaben und der zusätzlich angeforderten Auskünfte, die die britischen Behörden der Kommission am 22.
Januar 2007 und am 4. April 2007 übermittelten, sowie nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Irland, beträgt ca. 160 km. 2. Unter normalen Betriebsbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger Stoffe eine die Gesundheit der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigende Exposition verursachen. 3. Nach der Aufbereitung wird das Material teilweise als schwach aktiv klassifiziert und teilweise der Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt.
Im Rahmen der Aufbereitung fallen auch einige sekundäre schwach aktive Stoffe an. Die Einrichtung plant keine Aufbereitung von Abfällen, die vom Endlager Drigg nicht übernommen werden. Die radioaktiven Abfälle werden von den Forderungen der grundlegenden Sicherheitsnormen freigestellt, nachdem die Aufbereitung in Schweden (Schmelzen) erfolgt ist oder sobald die Abfälle den Kriterien der anwendbaren Sicherheitsvorschriften des VK (Substances of Low Activity Exemption Order) entsprechen. In jedem Fall sind die Kriterien der grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom) zu beachten.
4. Im Fall nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wäre nicht davon auszugehen, dass die in anderen Mitgliedstaaten aufgenommenen Dosen die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen. Abschliessend lautet die Stellungnahme der Kommission: Es ist nicht davon auszugehen, dass der Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art, die beim Betrieb der Studsvik UK Metallic Recycling Facility in Workington (Cumbria, Vereinigtes Königreich) anfallen, im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben beschriebenen Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.