Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Änderung der Anlage des Anhangs VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter Milch verarbeitender Betriebe in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6960) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Anlage des Anhangs VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.
Article 2
Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich und ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens.
Article 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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