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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen und die vor dem 1. Januar 2007 aus Drittstaaten nach Bulgarien und Rumänien gelangen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 7019) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32007D0029
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2006-12-22
In force since
2007-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Geltungsbereich

Diese Entscheidung gilt für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die a) in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fallen, jedoch nicht ihren Anforderungen entsprechen, und b) vor dem 1. Januar 2007 aus Drittstaaten nach Bulgarien und Rumänien gelangt sind.

Article 2 Vor dem 1. Januar 2007 in den freien Verkehr überführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs

1 Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse („Erzeugnisse tierischen Ursprungs“), die vor dem 1. Januar 2007 in Bulgarien und Rumänien („neue Mitgliedstaaten“) in den freien Verkehr überführt werden, dürfen nur bis zum 31. Dezember 2007 auf den jeweiligen Inlandsmärkten in Verkehr gebracht werden. Die Erzeugnisse tierischen Ursprungs a) dürfen nicht in Betrieben verarbeitet werden, die ihre Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten versenden dürfen, und b) müssen das zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr in dem neuen Mitgliedstaat vorgeschriebene nationale Kennzeichen tragen.

2 Die Mitgliedstaaten stellen gemäß der Richtlinie 89/662/EWG des Rates , insbesondere Artikel 3, sicher, dass diese Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht zwischen Mitgliedstaaten gehandelt werden.

3 Abweichend von Absatz 1 dürfen die neuen Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2007 die Ausfuhr dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs in einen Drittstaat unter folgenden Bedingungen erlauben: a) die Ausfuhr muss gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen; b) jede Sendung muss unter Aufsicht der zuständigen Behörde unmittelbar in den Drittstaat befördert werden, ohne das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten zu durchqueren; c) jede Sendung ist in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportmittel auszuführen; die Verplombung ist an der Ausgangszollstelle der neuen Mitgliedstaaten zu prüfen.

Article 3 Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die vor dem 1. Januar 2007 in die neuen Mitgliedstaaten gelangt, jedoch noch nicht in den freien Verkehr überführt worden sind

1 Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die vor dem 1. Januar 2007 in die neuen Mitgliedstaaten gelangt, jedoch noch nicht in den freien Verkehr überführt worden sind, unterliegen den Bestimmungen der Absätze 2 und 3.

2 Diese Erzeugnisse tierischen Ursprungs können gemäß den in Artikel 2 festgelegten Bedingungen in den neuen Mitgliedstaaten in den freien Verkehr überführt oder in einen Drittstaat versendet werden.

3 Ab dem 1. Januar 2008 werden Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, unter Aufsicht der zuständigen Behörde vernichtet. Die gesamten Kosten einer solchen Vernichtung gehen zu Lasten des Besitzers der Sendung.

Article 4 Anwendung

Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

Article 5 Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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