2007/37/EG: Beschluss des Rates vom 22. Januar 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Verlängerung und Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren
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Article 1
Vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Verlängerung und Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Article 2
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt. Das Abkommen wird ab 1. Januar 2007 bis zu seinem förmlichen Abschluss unter dem Vorbehalt vorläufig angewandt, dass die Ukraine ihrerseits das Abkommen vorläufig anwendet.
Article 3
Die Kommission kann nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern ( 1 ) genannten Verfahren die in Nummer 6 des am 19. Dezember 2000 unterzeichneten Briefwechsels ( 2 ) vorgesehenen Maßnahmen treffen, die darin bestehen, die im Jahr 2000 geltende Höchstmengenregelung wieder einzuführen, falls die Ukraine die Zollsätze nicht anwendet, die in Nummer 2.2 des Briefwechsels aufgeführt sind, auf den Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses Bezug nimmt.
Article 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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