Beschluss der Kommission vom 28. August 2006 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Regierung Japans und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Regierung Japans und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie wird hiermit im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Das für Energie zuständige Mitglied der Kommission nimmt die in Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor.
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