Entscheidung der Kommission vom 26. September 2006 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von Holland Malt BV gewährt haben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4196)
Text
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Article 1
Die staatliche Beihilfe, die die Niederlande Holland Malt BV in Form einer Finanzhilfe in Höhe von 7425000 EUR vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission gewährt haben, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Article 2
Die Niederlande ziehen die in Artikel 1 genannte staatliche Beihilfe wieder ein.
Article 3
1 Die Niederlande ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.
2 Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich und nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.
Article 4
Die Niederlande teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.
Article 5
Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
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