Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Ermächtigung Rumäniens, die Anwendung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich des Inverkehrbringens bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten aufzuschieben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6568) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1, Artikel 7 und Artikel 11 der Richtlinie 2002/53/EG darf Rumänien die Anwendung dieser Richtlinie hinsichtlich des Inverkehrbringens von Saatgut der im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten Sorten in seinem Hoheitsgebiet um drei Jahre ab dem Zeitpunkt seines Beitritts verschieben. Während dieses Zeitraums wird solches Saatgut ausschließlich im Hoheitsgebiet Rumäniens in Verkehr gebracht. Aus jedem amtlichen oder nichtamtlichen Etikett oder Dokument, das an der Saatgutpartie gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung befestigt oder dieser beigefügt ist, muss deutlich hervorgehen, dass das Saatgut nur für das Inverkehrbringen im Hoheitsgebiet Rumäniens bestimmt ist.
Article 2
Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
Article 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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