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Seqlense EUR-Lex

2007/139/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Februar 2007 zur Genehmigung einer befristeten Ausnahmeregelung von Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, für die Verwendung und das Inverkehrbringen von H-FCKW-225cb für die Herstellung von Fluorpolymeren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 556)

CELEX
32007D0139
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2007-02-26
In force since
2007-02-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2010 dem Unternehmen AGC Chemicals Europe, Ltd (ASAHI) die Verwendung und das Inverkehrbringen von H-FCKW-225cb als Kettenüberträger bei der Polymerisation und als Zusatzlösungsmittel für die Herstellung des Kunstharzes Ethylen-Tetrafluorethylen (ETFE) zu genehmigen. Die genehmigte Menge H-FCKW-225cb darf 2,1 ODP-Tonnen nicht übersteigen.

Article 2

Das Vereinigte Königreich erstattet der Kommission bis spätestens 30. Juni 2008 einen Bericht über die Verfügbarkeit und die Einsatzfähigkeit des von ASAHI vorgeschlagenen Ersatzstoffes. Aufgrund dieses Berichts wird die Kommission prüfen, ob der in Artikel 1 genannte Genehmigungszeitraum für die Verwendung und das Inverkehrbringen von H-FCKW-225cb verkürzt werden kann. Wird der Ersatzstoff vor dem 31. Dezember 2010 anstelle von H-FCKW-225cb eingesetzt, so wird die gemäß Artikel 1 genehmigte Ausnahmeregelung ab dem Zeitpunkt des Einsatzes des Alternativstoffes aufgehoben.

Article 3

Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass das Unternehmen ASAHI bei Auslaufen der Ausnahmeregelung alle im Herstellungsverfahren verbliebenen Mengen an H-FCKW-225cb zurückgewinnt.

Article 4

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

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