2007/172/EG: Beschluss der Kommission vom 19. März 2007 zur Einsetzung einer Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen
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Article 1 Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen
Die Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen, nachfolgend „die Gruppe“ genannt, wird mit Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union eingesetzt.
Article 2 Aufgaben
Die Gruppe hat folgende Aufgaben: a) Bewerkstelligung einer Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission betreffend Fragen auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen; b) Überwachung der Entwicklung von Strategien, die sich auf reglementierte Berufe auswirken, die einem Anerkennungssystem unterworfen sind; c) Erleichterung der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG, insbesondere mittels der Ausarbeitung von nützlichen Unterlagen, wie z. B. Auslegungsleitlinien; d) Bewerkstelligung eines Erfahrungsaustausches und des Austausches von Wohlverhaltenspraktiken in den zuvor genannten Bereichen.
Article 3 Konsultation der Gruppe
Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen auf dem Gebiet der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG sowie allgemein zu Fragen konsultieren, die die Weiterentwicklung des Binnenmarkts auf dem Gebiet der an ein Anerkennungssystem gebundenen reglementierten Berufe betreffen.
Article 4 Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder
1 Bei den Mitgliedern der Gruppe handelt es sich um die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 56 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG bestellten Koordinatoren. Die Zahl der von den Mitgliedstaaten für die Gruppenmitglieder ernannten Stellvertreter entspricht der Zahl der Gruppenmitglieder. Ein abwesendes Mitglied wird automatisch durch den Stellvertreter ersetzt.
2 Die Mitglieder und ihre Stellvertreter in der Gruppe können solange im Amt bleiben, bis sie ersetzt werden.
3 Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Article 5 Arbeitsweise
1 Den Vorsitz in der Gruppe führt die Kommission.
2 Für die Prüfung besonderer Fragen kann die Gruppe in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen einsetzen. Diese Untergruppen werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.
3 Der Vertreter der Kommission kann Experten oder Beobachter mit besonderer Sachkenntnis zu einem auf der Tagesordnung stehenden Thema einladen, an den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen teilzunehmen, sofern dies nach Auffassung der Kommission erforderlich oder sinnvoll ist. Insbesondere können die Vertreter der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz eingeladen werden, als Beobachter teilzunehmen.
4 Im Rahmen der Mitwirkung an den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen erhaltene Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie von der Kommission als vertraulich eingestuft werden.
5 Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden in der Regel in Räumlichkeiten der Kommission gemäß den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Kommissionsbeamte, die an den Beratungen interessiert sind, können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.
6 Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung.
7 Die Kommission kann Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen oder ins Internet stellen.
Article 6 Erstattung von Kosten
Den Gruppenmitgliedern und ihren Stellvertretern werden die im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten für maximal eine Person pro Mitgliedstaat von der Kommission gemäß den für externe Sachverständige geltenden Vorschriften erstattet. Die Tätigkeit der Mitglieder/Stellvertreter, Experten und Beobachter wird nicht vergütet. Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die der Gruppe von den zuständigen Dienststellen der Kommission im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.
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