2007/224/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. April 2007 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 71-1:2005 Sicherheit von Spielzeug — Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften hinsichtlich der technischen Anforderungen, die nach der Richtlinie 88/378/EWG des Rates über die Sicherheit von Spielzeug an Geschosse mit Saugnäpfen zu stellen sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1460) (Text von Bedeutung für den EWR )
Text
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Article 1
Die vom Europäischen Komitee für Normung am 19. September 2005 verabschiedete Norm EN 71-1:2005 „Sicherheit von Spielzeug — Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften“ entspricht in ihrem Abschnitt 4.17.1(b) für Geschossspielzeug mit Saugnäpfen, das für Kinder über drei Jahren bestimmt ist, nicht den in Artikel 3 der Richtlinie 88/378/EWG genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen, insbesondere nicht den Anforderungen von Anhang II Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe e.
Article 2
Die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 71-1:2005 „Sicherheit von Spielzeug — Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften“ im Amtsblatt der Europäischen Union wird mit folgendem Hinweis versehen: „Für Geschossspielzeug mit Saugnäpfen trägt die in Abschnitt 4.17.1(b) genannte Anforderung, nach der die Zugprüfung gemäß Abschnitt 8.4.2.3 durchgeführt wird, der von diesem Spielzeug ausgehenden Erstickungsgefahr nicht Rechnung.“.
Article 3
Die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 88/378/EWG zu veröffentlichenden Fundstellen einzelstaatlicher Normen, in die die Norm EN 71-1:2005 „Sicherheit von Spielzeug — Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften“ umgesetzt ist, werden mit dem in Artikel 2 dieser Entscheidung wiedergegebenen Hinweis versehen.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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