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Seqlense EUR-Lex

2007/247/EG: Beschluss des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds

CELEX
32007D0247
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2007-04-19
In force since
2007-04-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Gemeinschaft zeichnet zusätzlich zu ihrem derzeitigen Anteilbesitz am Fonds bis zu 300 Anteile des Fonds mit einem nominalen Wert von jeweils 1 Mio. EUR. Die Zeichnung der Anteile und die jährlichen Zahlungen erfolgen gemäß den von der Generalversammlung des Fonds genehmigten Bedingungen.

Article 2

Der Erwerb der neuen Anteile durch die Gemeinschaft erfolgt über einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Jahr 2007. Während des Zeitraums 2007—2010 werden die Dividenden, die die Gemeinschaft für ihre Beteiligung am Fonds erhält, als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften betrachtet und dazu verwendet, einen Teil der Zeichnungskosten zu decken. Darüber hinaus wird im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für den gesamten Zeitraum ein Gesamtbetrag von bis zu 100 Mio. EUR frei gemacht, um die verbleibenden Kosten zu decken. Die Haushaltsverpflichtungen können gemäß Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 in vier Jahrestranchen unterteilt werden.

Article 3

Die Kommission unterbreitet dem Rat bis zum 31. Juli 2012 eine Bewertung der Eigenmitteloperationen des Fonds.

Article 4

Der Fonds übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat seinen Jahresbericht und den Jahresbericht des Prüfungsausschusses.

Article 5

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Er gilt ab 19. April 2007.

Relations

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