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Seqlense EUR-Lex

2007/259/EG: Beschluss des Rates vom 16. April 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für die Republik Moldau

CELEX
32007D0259
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2007-04-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Gemeinschaft stellt der Republik Moldau eine Makrofinanzhilfe von bis zu 45 Mio. EUR in Form eines Zuschusses zur Verfügung, um die Zahlungsbilanz der Republik Moldau zu unterstützen und auf diese Weise die finanziellen Belastungen bei der Durchführung des Wirtschaftsprogramms der Regierung abzufedern.

2 Die Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft wird von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit den zwischen dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Republik Moldau getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen verwaltet.

3 Die Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft wird ab dem ersten Tag nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zwei Jahre lang bereitgestellt. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen.

Article 2

1 Die Kommission wird ermächtigt, mit den Behörden der Republik Moldau nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses die mit der Finanzhilfe verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen zu vereinbaren, die in einer Vereinbarung und in einer Finanzhilfevereinbarung niederzulegen sind. Diese Auflagen bzw. Bedingungen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vereinbarungen oder Absprachen in Einklang stehen.

2 Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe wird die Kommission prüfen, wie zuverlässig in der Republik Moldau die für diese Finanzhilfe relevanten Finanzströme, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle sind.

3 Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und in Abstimmung mit dem IWF, ob die Wirtschaftspolitik der Republik Moldau mit den Zielen dieser Finanzhilfe übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen in zufrieden stellendem Maße eingehalten werden.

Article 3

1 Die Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft wird der Republik Moldau von der Kommission in drei Tranchen zur Verfügung gestellt.

2 Die erste Tranche wird bei einer zufrieden stellenden Durchführung des vom IWF im Rahmen der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität unterstützten Wirtschaftsprogramms und des Aktionsplans EU-Republik Moldau im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik freigegeben.

3 Die zweite Tranche und dritte Tranche werden ebenfalls bei einer zufrieden stellenden Durchführung des vom IWF im Rahmen der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität unterstützten Wirtschaftsprogramms, des Aktionsplans EU-Republik Moldau im Rahmen der Europäischen Nachbarschaft und etwaiger anderer mit der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbarter Maßnahmen frühestens ein Quartal nach Freigabe der vorherigen Tranche freigegeben.

4 Die Mittel werden an die Nationalbank der Republik Moldau ausgezahlt. Endempfänger der Mittel ist das Finanzministerium der Republik Moldau.

Article 4

Die Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und ihren Durchführungsbestimmungen durchgeführt. Insbesondere ist in der Vereinbarung und in der Finanzhilfevereinbarung mit der Regierung der Republik Moldau festzulegen, dass die Republik Moldau geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrugsdelikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Ferner sind in der Vereinbarung Kontrollen durch die Kommission vorzusehen, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), die berechtigt sind, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie Prüfungen durch den Rechnungshof vorzusehen, die gegebenenfalls vor Ort stattfinden.

Article 5

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor dem 31. August einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr. Dieser Bericht beschreibt die Verbindung zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Auflagen bzw. Bedingungen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage der Republik Moldau sowie dem Beschluss der Kommission zur Auszahlung der Tranchen dieser Finanzhilfe.

Article 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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