2007/305/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Ms1xRf1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1805)
Text
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Article 1
Zur Gewährleistung einer wirksamen Rücknahme von zum Anbau bestimmtem Saatgut von ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Hybrid-Raps vom Markt ergreift der meldende Unternehmer die im Anhang aufgeführten Maßnahmen. Der meldende Unternehmer legt der Kommission innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung einen Bericht über die Durchführung der im Anhang aufgeführten Maßnahmen vor.
Article 2
Das Vorhandensein genetisch veränderten Materials, das ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- oder die Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps enthält, daraus besteht oder gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung gemeldet wurden, wird bis fünf Jahre nach dem Datum der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung toleriert: a) sofern dieses Vorhandensein zufällig oder technisch unvermeidbar ist; und b) der Gehalt nicht mehr als 0,9 % beträgt.
Article 3
Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung werden für ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und der Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps unter Berücksichtigung der vorliegenden Entscheidung geändert.
Article 4
Diese Entscheidung ist an Bayer CropScience AG, Alfred-Nobel-Str. 50, D-40789 Monheim am Rhein, gerichtet.
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