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Seqlense EUR-Lex

2007/332/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. April 2007 über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf bestimmten Flugstrecken von und nach Sardinien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1712)

CELEX
32007D0332
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2007-04-23
In force since
2007-04-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Italienische Republik darf die mit den Erlassen Nr. 35 und 36 des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr vom 29. Dezember 2005 (in der Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana veröffentlicht am 11. Januar 2006) auferlegten und gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs am 24. März 2006 (Erlass Nr. 35) und 21. April 2006 (Erlass Nr. 36) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für insgesamt 16 Strecken zwischen den drei Flughäfen Sardiniens und den wichtigsten nationalen Flughäfen unter folgenden Bedingungen aufrechterhalten: a) Jedes Luftfahrtunternehmen, das die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptieren möchte, muss die betreffende Strecke bedienen können, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem es seine Absicht zur Aufnahme des Flugbetriebs bekundet, sowie unabhängig davon, ob dies innerhalb der in den Erlassen gesetzten Frist von 30 Tagen geschieht oder nicht. b) Die den Luftfahrtunternehmen vorgeschriebene Mindestdauer des Flugbetriebs im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen darf nicht mehr als ein Jahr betragen. c) Sobald ein neues Luftfahrtunternehmen den Flugverkehr auf einer Strecke aufnimmt oder seine Absicht dazu bekundet, in jedem Fall jedoch einmal jährlich, prüfen die italienischen Behörden, ob die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf dieser Strecke weiterhin notwendig sind, sowie den Umfang der den einzelnen Luftfahrtunternehmen auferlegten Verpflichtungen. d) Die italienischen Behörden hindern die Luftfahrtunternehmen nicht daran, auf den betreffenden Strecken Dienste zu erbringen, die hinsichtlich der Frequenzen und Kapazitäten über die Mindestanforderungen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hinausgehen. e) Die Luftfahrtunternehmen können nicht verpflichtet werden, Vorzugstarife für Personen anzubieten, die auf Sardinien geboren wurden, dort aber nicht wohnhaft sind. f) Die italienischen Behörden können das Recht zur Durchführung von Flugdiensten auf einer Strecke zwischen zwei Städten nicht mit der Auflage verknüpfen, auch eine andere Strecke zwischen zwei Städten zu bedienen.

2 Die Italienische Republik notifiziert der Kommission die zur Umsetzung dieser Entscheidung ergriffenen Maßnahmen spätestens zum 1. August 2007.

Article 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

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