2007/341/EG: Beschluss des Rates vom 19. April 2007 über den Abschluss des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation
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Article 1
Das Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor ( 1 ) .
Article 3
Die Kommission, unterstützt von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss.
Article 4
Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 19 Absatz 5 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.
Article 5
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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