2007/344/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2007 über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2085) (Text von Bedeutung für den EWR )
Text
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Article 1
Zweck dieser Entscheidung ist die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Funkfrequenznutzung in der Gemeinschaft mit Hilfe einer gemeinsamen Informationsstelle und durch die Harmonisierung des Formats und Inhalts der Informationen.
Article 2
Die Mitgliedstaaten nutzen das ERO-Frequenzinformationssystem (EFIS), das vom Europäischen Büro für Funkangelegenheiten (ERO) als gemeinsamer Zugangspunkt eingerichtet wurde, um vergleichbare Informationen über die Frequenznutzung in jedem Mitgliedstaat über das Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Article 3
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln an das EFIS folgende Informationen über die Funkfrequenznutzung in ihrem Hoheitsgebiet: a) einzeln für jedes Frequenzband: Dienstzuweisungen entsprechend der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU); Anwendungen, unter Verwendung der im EFIS vorhandenen Begriffe; Funkschnittstellen-Spezifikationen entsprechend dem Format in Anhang I; individuelle Nutzungsrechte entsprechend Anhang II; b) allgemein für die Funkfrequenznutzung: nationale Ansprechpartner, die Anfragen der Öffentlichkeit zum Auffinden nationaler Frequenzinformationen, die nicht im europäischen Frequenzinformationsportal enthalten sind, beantworten und Auskünfte über geltende Verfahren und Bestimmungen für die Zuweisung nationaler Nutzungsrechte erteilen können; die nationale Frequenzpolitik und strategie, falls vorhanden, in Form eines Berichts.
2 Die Mitgliedstaaten aktualisieren die in Absatz 1 aufgeführten Angaben bis zum 1. Januar 2010 mindestens einmal pro Jahr und danach mindestens zweimal pro Jahr. Dies erfolgt entweder durch manuellen Eintrag der Daten über das Internet oder durch eine automatische Übertragung in einem festgelegten Datenaustauschformat.
Article 4
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie der Ansicht sind, dass das EIFS hinsichtlich seiner technischen Kapazität, Integrität und Zuverlässigkeit für eine Nutzung als gemeinsame Informationsstelle nicht mehr ausreicht.
Article 5
Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Die Bestimmung zu den Informationen über individuelle Nutzungsrechte gilt ab dem 1. Januar 2010.
Article 6
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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