2007/376/EG: Beschluss des Rates vom 15. Februar 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
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Article 1
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Zweite Zusatzprotokoll zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. Der Wortlaut des Zweiten Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen des Zweiten Zusatzprotokolls ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorbehaltlich seines späteren Abschlusses vorläufig an.
Article 1
Die Republik Bulgarien und Rumänien werden als Vertragsparteien in das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits einbezogen.
Article 2
Innerhalb von sechs Monaten nach Paraphierung dieses Protokolls übermittelt die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten und Mexiko die Fassungen des Abkommens in bulgarischer und rumänischer Sprache. Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Protokolls werden die neuen Sprachfassungen unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die derzeitigen Sprachfassungen des Abkommens.
Article 3
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Article 4
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Article 5
1 Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von Mexiko nach ihren jeweiligen Verfahren unterzeichnet und genehmigt.
2 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
3 Für die Zeit bis zum Abschluss der internen Verfahren der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten für das Inkrafttreten des Protokolls kommen die Vertragsparteien ungeachtet des Absatzes 2 überein, dieses Protokoll während eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den Abschluss ihrer hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben und Mexiko den Abschluss seiner für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlichen Verfahren notifiziert hat.
4 Die Notifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer des Abkommens ist.
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