2007/527/EG: Entscheidung der Kommssion vom 25. Juli 2007 zur Ermächtigung Bulgariens und Rumäniens zur Abweichung von der Richtlinie 1999/105/EG des Rates über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut hinsichtlich der zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 entstandenen Vorräte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3541)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 1999/105/EG werden Bulgarien und Rumänien ermächtigt, das Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut, das zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 nicht gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie erzeugt wurde, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet bis zum 31. Dezember 2009 zuzulassen, sofern dieses Vermehrungsgut den zur Zeit seiner Erzeugung geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften entspricht. Dieses forstliche Vermehrungsgut darf nur im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden. Auf jedem amtlichen oder anderweitigen Etikett oder Dokument, mit dem dieses forstliche Vermehrungsgut gekennzeichnet ist bzw. das die Partie begleitet, muss klar angegeben sein, dass es dazu bestimmt ist, ausschließlich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in Verkehr gebracht zu werden.
Article 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions