2007/565/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. August 2007 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe, die im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten untersucht werden, in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3846) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten Wirkstoffe und Produktarten sollten nicht in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden.
Article 2
Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 sollte diese Entscheidung ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gelten.
Article 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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