2007/566/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum und der vier Nebenabkommen
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Article 1
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), folgende Übereinkünfte vorbehaltlich ihres Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen: — Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum, — Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien, — Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien, — Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und — Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island, dem Fürstentum Liechtenstein bzw. Norwegen über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum und der vier Nebenabkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen. Bis zu ihrem Inkrafttreten werden die genannten Übereinkünfte ab dem ersten Tag des ersten Monats nach Abschluss des letzten dieser Briefwechsel vorläufig angewandt. Die Bestimmungen des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union sowie die Bestimmungen des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union im Zusammenhang mit den neuen und geänderten Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island und Norwegen in die Gemeinschaft werden ab dem ersten Tag des zweiten Monats, nachdem der letzte Briefwechsel abgeschlossen wurde, vorläufig angewandt.
Article 3
Der Wortlaut des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum und der vier Nebenabkommen sowie der Abkommen in Form eines Briefwechsels sind diesem Beschluss beigefügt.
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