2007/602/EG: Beschluss der Kommission vom 5. September 2007 zur Einsetzung der Gruppe für den Dialog mit den Stakeholdern in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz
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Article 1 Die Gruppe für den Dialog mit den Stakeholdern
Die Gruppe für den Dialog mit den Stakeholdern, nachstehend als „die Gruppe“ bezeichnet, wird mit Wirkung ab dem 10. Oktober 2007 eingesetzt.
Article 2 Mandat
1 Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen konsultieren, die sich auf die allgemeine Verbesserung der Anhörung von Stakeholdern in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz beziehen.
2 Die Gruppe hat folgende Aufgaben: a) Prüfung der Frage der Repräsentativität der Stakeholder; b) Erörterung etwaiger unausgewogener Vertretung von Stakeholdern und Beratung der Kommission über mögliche Konsultationsverfahren, die den Gegebenheiten der Stakeholder Rechnung tragen und auf diese abgestimmt sind; c) Prüfung von Kriterien für Konsultationen, die einen größeren und flexibleren zeitlichen Rahmen erfordern (mehr als acht Wochen); d) Prüfung der Rolle nationaler Plattformen beim Aufbau der Handlungskompetenz nichtstaatlicher Organisationen aus den Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft 2004 und 2007 beigetreten sind, und Untersuchung der Rolle der Mitgliedstaaten bei der Schaffung von Bürgernähe.
3 Der Vorsitz der Gruppe kann die Kommission darauf hinweisen, dass es zweckmäßig ist, die Gruppe zu einer bestimmten Frage anzuhören.
Article 3 Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder
1 Als Mitglieder der Gruppe, nachstehend als „Mitglieder“ bezeichnet, werden von der Kommission Spezialisten ernannt, die über Sachkenntnis in den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Themen verfügen und sich auf den Aufruf zur Interessenbekundung hin beworben haben.
2 Die Gruppe besteht aus bis zu 20 Mitgliedern.
3 Die Mitglieder werden ad personam ernannt; sie beraten die Kommission unabhängig von externen Weisungen.
4 Die Mitglieder der Gruppe werden auf vier Jahre ernannt; ihre Amtszeit kann nicht verlängert werden. Ausschließlich bei der ersten Ernennung von Mitgliedern wird die Hälfte der Mitglieder auf zwei Jahre ernannt; ihre Amtszeit kann nicht verlängert werden. Sie üben ihr Amt bis zu ihrer Ersetzung oder bis zum Ablauf ihrer Amtszeit aus.
5 Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder gegen Absatz 3 dieses Artikels oder gegen Artikel 287 des Vertrags verstoßen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.
6 Ad personam ernannte Mitglieder geben jedes Jahr eine schriftliche Verpflichtung ab, im öffentlichen Interesse zu handeln, sowie eine Erklärung darüber, ob ein ihrer Unabhängigkeit abträglicher Interessenkonflikt besteht oder nicht.
7 Die Namen der ad personam ernannten Mitglieder werden auf der Webseite der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz veröffentlicht. Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Article 4 Arbeitsweise
1 Den Vorsitz in der Gruppe führt die Kommission.
2 Für die Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden. Diese werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.
3 Der Vorsitzende kann, soweit sinnvoll und/oder notwendig, Experten oder Beobachter mit besonderer Sachkunde in Bezug auf eines der auf der Tagesordnung stehenden Themen einladen, an den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen teilzunehmen.
4 Im Rahmen der Mitwirkung an den Beratungen der Gruppe und der Untergruppen erlangte Informationen dürfen nicht verbreitet werden, wenn die Kommission sie als vertraulich einstuft, unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs 2001/844/EG, EGKS, Euratom.
5 Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden in der Regel nach den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen in Räumlichkeiten der Kommission statt. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen. Andere mit den Vorgängen befasste Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.
6 Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung für Sachverständigengruppen.
7 Die Kommission kann Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments auf der Website der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz veröffentlichen.
Article 5 Sitzungskosten
Die im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten werden den Gruppenmitgliedern, Sachverständigen und Beobachtern von der Kommission gemäß den für externe Sachverständige geltenden Regeln erstattet. Die Tätigkeit der Mitglieder, Sachverständigen und Beobachter wird nicht vergütet. Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die der Gruppe von den zuständigen Kommissionsdienststellen im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.
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