2007/612/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. April 2007 über die Staatliche Beihilfe C 14/06, die Belgien dem Unternehmen General Motors Belgium in Antwerpen zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 435) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die staatliche Beihilfe, die Belgien für ein Ausbildungsprojekt bei General Motors Belgium in Antwerpen zu gewähren beabsichtigt, ist bis zu einer Höhe von 3157338,40 EUR nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Aus diesem Grund darf dieser Teil der Beihilfe nicht gewährt werden. Die verbleibenden 2181161,60 EUR der staatlichen Beihilfe sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Article 2
Belgien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um ihr nachzukommen.
Article 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.
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