2007/655/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2005 über die von Italien geplante Beihilfe zugunsten des Tierhaltungssektors und des Olivensektors gemäß Artikel 4 und 5 Gesetz 290/99, Artikel 15 Absatz 16 Gesetz 67/88 und Gesetz 252/91 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4769)
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Article 1
1 Die Beihilfen Italiens zugunsten des Tierhaltungssektors nach Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88, Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99 und Gesetz Nr. 252/91 (integrierte Projekte) und die Interventionen von FINAGRA auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 252/91 im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen an private Unternehmen sind nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
2 Die in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99 vorgesehenen Maßnahmen im Zusammenhang mit den bis 31. März 1998 fälligen Agrar-, Betriebs- und Meliorationskrediten wurden nicht durchgeführt und haben somit keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag begründet.
3 Die Interventionen von FINAGRA auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 252/91 im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktienbeteiligungen, der Gewährung von Darlehen an Genossenschaften und der Leistung von Bürgschaften stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.
Article 2
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
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