2007/745/EG: Beschluss des Rates vom 28. September 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 sowie einer Schlussakte
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Article 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 (nachstehend „Abkommen“ genannt) sowie einer Schlussakte wird vorbehaltlich des Abschlusses im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens und der Schlussakte ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen sowie die Schlussakte vorbehaltlich des späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Article 3
Das Abkommen wird ab dem 1. September 2007 vorläufig angewandt.
Article 4
Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem durch Artikel 8 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss.
Article 5
Das Abkommen steht im Zusammenhang mit den sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die am 21. Juni 1999 unterzeichnet und mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 4. April 2002 ( 2 ) geschlossen wurden. Im Fall der Kündigung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Abkommen wird das Abkommen gemäß seinem Artikel 12 nicht verlängert oder neu ausgehandelt.
Article 6
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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