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Seqlense EUR-Lex

2007/812/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2007 über die Zuweisung von drei zusätzlichen Tagen auf See an die Niederlande für ein Programm zur verstärkten Anwesenheit von Beobachtern gemäß Anhang IIA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5711)

CELEX
32007D0812
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2007-11-28
In force since
2007-11-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Für die an dem der Kommission am 20. Juli 2007 übermittelten verstärkten Beobachterprogramm beteiligten Schiffe unter der Flagge der Niederlande wird die in Anhang IIA Tabelle I der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 festgesetzte Höchstzahl von Tagen, an denen sich diese Schiffe in den geografischen Gebieten gemäß Nummer 2.1 desselben Anhangs aufhalten dürfen, für Schiffe, die eines der Fanggeräte gemäß Nummer 4.1 des genannten Anhangs an Bord mitführen, um drei Tage angehoben.

Article 2

1 Die Niederlande übermitteln der Kommission sieben Tage nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union ein vollständiges Verzeichnis der Schiffe, die für die Probenahmepläne im Zusammenhang mit dem verstärkten Beobachterprogramm gemäß Artikel 1 ausgewählt wurden.

2 Die Zuweisung von drei zusätzlichen Tagen gemäß Artikel 1 gilt nur für Schiffe, die für diese Probenahmepläne ausgewählt wurden und bis zum Abschluss des verstärkten Beobachterprogramms gemäß Artikel 1 an diesem Programm teilgenommen haben.

Article 3

Zwei Monate nach Abschluss des verstärkten Beobachterprogramms gemäß Artikel 1 übermitteln die Niederlande der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse des Programms für die durch das Programm abgedeckten Arten und Gebiete.

Article 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Relations

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