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Seqlense EUR-Lex

Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten

CELEX
32007D0845
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2007-12-06
In force since
2007-12-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Vermögensabschöpfungsstellen

1 Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt eine nationale Vermögensabschöpfungsstelle zur Unterstützung des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten und anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten, deren Einfrieren oder Beschlagnahme bzw. deren Einziehung in einem Strafverfahren oder, soweit dies nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats möglich ist, in einem zivilrechtlichen Verfahren durch eine zuständige Justizbehörde angeordnet werden kann.

2 Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit seinem nationalen Recht zwei Vermögensabschöpfungsstellen einrichten oder benennen. Hat ein Mitgliedstaat mehr als zwei Behörden, die mit der Unterstützung des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten beauftragt sind, so benennt er höchstens zwei Vermögensabschöpfungsstellen als Ansprechpartner.

3 Die Mitgliedstaaten teilen mit, welche Behörden die nationale(n) Vermögensabschöpfungsstelle(n) im Sinne dieses Artikels ist bzw. sind. Sie notifizieren diese Informationen und spätere Änderungen schriftlich dem Generalsekretariat des Rates. Diese Notifizierung schließt nicht aus, dass andere Behörden, die mit der Unterstützung des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten beauftragt sind, Informationen nach den Artikeln 3 und 4 mit einer Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen Mitgliedstaats austauschen.

Article 2 Zweck

1 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Vermögensabschöpfungsstellen für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 zusammenarbeiten, indem sie auf ein Ersuchen hin oder spontan Informationen und vorbildliche Vorgehensweisen austauschen.

2 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese Zusammenarbeit nicht durch den Status der Vermögensabschöpfungsstellen nach nationalem Recht behindert wird, gleich, ob diese zu einer Verwaltungs-, Strafverfolgungs- oder Justizbehörde gehören.

Article 3 Informationsaustausch zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen auf ein Ersuchen hin

1 Eine Vermögensabschöpfungsstelle eines Mitgliedstaats oder andere Behörde in einem Mitgliedstaat, die mit der Unterstützung des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten beauftragt ist, kann eine Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen Mitgliedstaats für einen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecke um Informationen ersuchen. Sie stützt sich hierzu auf den Rahmenbeschluss 2006/960/JI und auf die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften.

2 Beim Ausfüllen des Formblatts nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI gibt die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle genau an, welches Ziel mit dem Ersuchen verfolgt wird, welches die Gründe des Ersuchens sind und welcher Art das Verfahren ist. Ferner ist im Einzelnen anzugeben, welche Vermögensgegenstände von dem Ersuchen betroffen sind oder ermittelt werden sollen (Bankkonten, Immobilien, Fahrzeuge, Jachten und andere hochwertige Gegenstände) und/oder welche natürlichen oder juristischen Personen mutmaßlich beteiligt sind (z. B. folgende Angaben: Namen, Anschriften, Geburtsdaten und -orte, Meldedaten und Angaben über Anteilseigner und Firmensitze). Diese Angaben müssen so genau wie möglich sein.

Article 4 Spontaner Informationsaustausch zwischen Vermögensabschöpfungsstellen

1 Die Vermögensabschöpfungsstellen oder anderen Behörden, die mit der Unterstützung des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten beauftragt sind, können innerhalb der vom geltenden nationalen Recht gesetzten Grenzen und ohne vorheriges Ersuchen Informationen austauschen, die ihres Erachtens für die Erfüllung der Aufgaben anderer Vermögensabschöpfungsstellen in Verfolgung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecke dieses Beschlusses erforderlich sind.

2 Artikel 3 ist auf den Austausch von Informationen auf ein Ersuchen hin entsprechend anzuwenden.

Article 5 Datenschutz

1 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die geltenden Datenschutzregeln auch im Rahmen des in diesem Beschluss für den Austausch von Informationen vorgesehenen Verfahrens angewandt werden.

2 Die Verwendung von Informationen, die nach diesem Beschluss unmittelbar oder auf bilateraler Ebene ausgetauscht werden, unterliegt den nationalen Datenschutzbestimmungen des empfangenden Mitgliedstaats, in dem für die Informationen dieselben Datenschutzvorschriften gelten, als wären sie im empfangenden Mitgliedstaat gesammelt worden. Die im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Beschlusses verarbeiteten personenbezogenen Daten werden gemäß den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sowie dem dazugehörigen Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr, sofern dieses von den betreffenden Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, geschützt. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Strafverfolgungsbehörden nach diesem Beschluss sollten auch die Grundsätze der Empfehlung R(87) 15 des Ministerkomitees des Europarates über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich beachtet werden.

Article 6 Austausch vorbildlicher Vorgehensweisen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Vermögensabschöpfungsstellen untereinander vorbildliche Vorgehensweisen dazu austauschen, wie die Mitgliedstaaten Erträge aus Straftaten und sonstige Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Straftaten, deren Einfrieren, Beschlagnahme oder Einziehung durch eine zuständige Justizbehörde angeordnet werden kann, wirksamer aufspüren und ermitteln können.

Article 7 Verhältnis zu geltenden Vereinbarungen über die Zusammenarbeit

Dieser Beschluss berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den Rechtsakten der Europäischen Union über die Rechtshilfe oder die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen, aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern über die Rechtshilfe und aus dem Beschluss 2000/642/JI und dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI ergeben.

Article 8 Durchführung

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie ab dem 18. Dezember 2008 in vollem Umfang gemäß diesem Beschluss zusammenarbeiten können. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission bis zum gleichen Tag den Wortlaut aller nationalen Bestimmungen mit, mit denen sie in die Lage versetzt werden, die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.

2 Solange die Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss 2006/960/JI noch nicht umgesetzt haben, sind die in dem vorliegenden Beschluss bestehenden Bezugnahmen auf jenen Rahmenbeschluss als Bezugnahmen auf die geltenden Instrumente über die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu verstehen.

3 Bis 18. Dezember 2010 prüft der Rat anhand eines von der Kommission zu erstellenden Berichts die Einhaltung des Beschlusses durch die Mitgliedstaaten.

Article 9 Geltung

Dieser Beschluss gilt ab dem Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

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