Beschluss Nr. 1149/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms Ziviljustiz als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz für den Zeitraum 2007—2013
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Article 1 Auflegung des Programms
1 Mit diesem Beschluss wird als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ das spezifische Programm „Ziviljustiz“ (nachstehend „Programm“ genannt) aufgelegt, das zum schrittweisen Aufbau des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beitragen soll.
2 Das Programm läuft vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.
3 Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
Article 2 Allgemeine Ziele
1 Mit dem Programm werden folgende allgemeine Ziele verfolgt: a) Förderung der justiziellen Zusammenarbeit als Beitrag zur Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums in Zivilsachen auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigen Vertrauens; b) Förderung der Beseitigung von Hindernissen für das reibungslose Funktionieren grenzüberschreitender Zivilverfahren in den Mitgliedstaaten; c) Erleichterungen für Privatpersonen und Unternehmen im Alltag, indem diese in die Lage versetzt werden, ihre Rechte innerhalb der gesamten Europäischen Union insbesondere durch einen besseren Zugang zum Recht durchzusetzen; d) Verbesserung der Kontakte, des Informationsaustauschs und der Vernetzung zwischen Behörden der Legislative, Exekutive und Judikative und den Rechtsberufen, auch durch Förderung der juristischen Aus- und Fortbildung, um das gegenseitige Verständnis zwischen diesen Behörden und den Angehörigen der Rechtsberufe zu verbessern.
2 Die allgemeinen Ziele des Programms leisten einen Beitrag zur Entwicklung der Gemeinschaftspolitiken, insbesondere zur Schaffung eines Rechtsraums, ohne dass die Ziele und Befugnisse der Gemeinschaft hiervon berührt werden.
Article 3 Spezifische Ziele
Mit dem Programm werden folgende spezifische Ziele verfolgt: a) Förderung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen zur i) Gewährleistung der Rechtssicherheit und Verbesserung des Zugangs zum Recht, ii) Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, iii) Beseitigung der durch Unterschiede im Zivil- und Zivilprozessrecht bedingten Hindernisse für grenzüberschreitende Verfahren und Förderung der dafür notwendigen Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften, iv) Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege durch Vermeidung von Kompetenzkonflikten; b) Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis der Zivilrechtssysteme und der Rechtspflege der Mitgliedstaaten in Zivilsachen sowie Förderung und Stärkung der Vernetzung, der Zusammenarbeit, des Austauschs und der Verbreitung von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken; c) Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Umsetzung der Rechtsakte der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen sowie ihrer korrekten und effektiven Anwendung und Bewertung; d) bessere Information über die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten und über den Zugang zum Recht; e) Förderung der Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Rechtsberufe auf dem Gebiet des Unions- und des Gemeinschaftsrechts; f) Bewertung der allgemeinen Voraussetzungen für die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens unter uneingeschränkter Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz; g) Erleichterung der praktischen Arbeit des mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen.
Article 4 Maßnahmen
Zur Verfolgung der in den Artikeln 2 und 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele werden im Rahmen des Programms entsprechend den in den jährlichen Arbeitsprogrammen nach Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Bedingungen Maßnahmen folgender Art unterstützt: a) von der Kommission initiierte spezifische Maßnahmen, unter anderem Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen und Erhebungen; Festlegung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden; Sammlung, Auswertung und Verbreitung von Daten und Statistiken; Seminare, Konferenzen und Expertensitzungen; Organisation öffentlicher Kampagnen und Veranstaltungen; Erstellung und Pflege von Websites; Ausarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial; Unterstützung und Verwaltung von Netzen nationaler Experten; Analyse, Überwachung und Bewertung; oder b) spezifische länderübergreifende Projekte von gemeinschaftlichem Interesse, die von einer Behörde oder anderen Stelle eines Mitgliedstaats, einer internationalen Organisation oder einer Nichtregierungsorganisation eingereicht werden und auf jeden Fall mindestens zwei Mitgliedstaaten oder mindestens einen Mitgliedstaat und einen anderen Staat betreffen, bei dem es sich entweder um ein Beitrittsland oder um ein Bewerberland handeln kann; oder c) Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder anderen Stellen, die im Rahmen der allgemeinen Ziele des Programms entsprechend den in den jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen; oder d) Betriebskostenzuschüsse zur Kofinanzierung der fortlaufenden Arbeitsprogramme des Europäischen Netzes der Räte für das Justizwesen und des Netzes der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union, soweit mit den betreffenden Ausgaben der Meinungs- und Erfahrungsaustausch zu Angelegenheiten betreffend Rechtsprechung, Organisation und Arbeitsweise der Mitglieder dieser Netze bei der Ausübung ihrer justiziellen und/oder beratenden Funktionen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht gefördert und damit ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt wird.
Article 5 Beteiligung
1 Folgende Länder können sich an den Maßnahmen des Programms beteiligen: die Beitrittsländer, die Bewerberländer sowie die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess einbezogenen Länder des westlichen Balkans gemäß den Bedingungen, die in den mit diesen Ländern geschlossenen oder zu schließenden Assoziationsabkommen oder Zusatzprotokollen über die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festgelegt sind.
2 In die Projekte können auch Angehörige der Rechtsberufe aus Dänemark, aus den Bewerberländern, die sich nicht an dem Programm beteiligen, sofern damit ein Beitrag zur Vorbereitung auf den Beitritt geleistet wird, sowie aus anderen Drittländern, die sich nicht an dem Programm beteiligen, sofern dies den Projektzielen förderlich ist, einbezogen werden.
Article 6 Zielgruppen
1 Das Programm richtet sich unter anderem an Angehörige der Rechtsberufe, nationale Behörden und die Unionsbürger im Allgemeinen.
2 Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Angehörige der Rechtsberufe“ Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Notare, akademisch geprüftes und wissenschaftliches Personal, Ministerialbeamte, Hilfskräfte der Justiz, Gerichtsvollzieher, Gerichtsdolmetscher und andere Berufe, die an der Rechtspflege in Zivilsachen beteiligt sind.
Article 7 Zugang zum Programm
An dem Programm können sich Einrichtungen und öffentliche oder private Organisationen, einschließlich Berufsverbände, Hochschulen, Forschungsinstitute und Institute für die juristische Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Rechtsberufe sowie internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen der Mitgliedstaaten, beteiligen.
Article 8 Form der Gemeinschaftsfinanzierung
1 Die Gemeinschaftsfinanzierung kann erfolgen in Form von a) Finanzhilfen, b) öffentlichen Aufträgen.
2 Finanzhilfen der Gemeinschaft werden nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Form von Betriebskostenzuschüssen und maßnahmenbezogenen Finanzhilfen gewährt. Der Kofinanzierungshöchstsatz wird in den jährlichen Arbeitsprogrammen angegeben.
3 Außerdem sind Ausgaben für Begleitmaßnahmen vorgesehen, die öffentlich ausgeschrieben werden, wobei die Gemeinschaftsmittel dem Erwerb von Gütern und Dienstleistungen dienen. Hierunter fallen unter anderem Ausgaben für Information und Kommunikation, Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Prüfung und Bewertung von Projekten, politischen Maßnahmen, Programmen und Rechtsvorschriften.
Article 9 Durchführungsmaßnahmen
1 Die Kommission gewährt die Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe der Haushaltsordnung.
2 Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission im Einklang mit den allgemeinen Zielen des Artikels 2 jährliche Arbeitsprogramme an, in denen die spezifischen Ziele und thematischen Schwerpunkte angegeben, die in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Begleitmaßnahmen erläutert und erforderlichenfalls sonstige Maßnahmen aufgelistet werden.
3 Die jährlichen Arbeitsprogramme werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.
4 Im Rahmen der Bewertungs- und Vergabeverfahren für maßnahmenbezogene Finanzhilfen werden unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt: a) Übereinstimmung der vorgeschlagenen Maßnahme mit dem jährlichen Arbeitsprogramm, den Zielen gemäß den Artikeln 2 und 3 und den Arten von Maßnahmen gemäß Artikel 4; b) Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme hinsichtlich ihrer Konzeption, Durchführung und Präsentation sowie der erwarteten Ergebnisse; c) als Gemeinschaftsfinanzierung beantragter Betrag und dessen Angemessenheit im Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen; d) Auswirkungen der erwarteten Ergebnisse auf die Ziele gemäß den Artikeln 2 und 3 und auf die Maßnahmen gemäß Artikel 4.
5 Die Anträge auf Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 4 Buchstabe d werden anhand folgender Kriterien bewertet: a) Übereinstimmung mit den Programmzielen; b) Qualität der geplanten Maßnahmen; c) voraussichtlicher Multiplikatoreffekt dieser Maßnahmen in der Öffentlichkeit; d) geografische Ausstrahlung der durchgeführten Maßnahmen; e) Einbindung der Bürger in die Strukturen der betreffenden Organisationen und Einrichtungen; f) Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Maßnahme.
6 Die Kommission prüft jede vorgeschlagene Maßnahme, die ihr nach Artikel 4 Buchstaben b und c vorgelegt wird. Beschlüsse zu diesen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Article 10 Verwaltungsausschuss
1 Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Article 11 Beratender Ausschuss
1 Die Kommission wird von einem Beratenden Ausschuss unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 12 Komplementarität
1 Es werden Synergieeffekte und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten angestrebt, insbesondere mit dem spezifischen Programm „Strafjustiz“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ sowie mit den Generellen Programmen „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ und „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“. Statistische Angaben zur Ziviljustiz werden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erforderlichenfalls mit Hilfe des Statistischen Programms der Gemeinschaft erstellt.
2 Bei der Durchführung des Programms kann ausnahmsweise auf die Ressourcen anderer Gemeinschaftsinstrumente, insbesondere des spezifischen Programms „Strafjustiz“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“, zurückgegriffen werden, um Maßnahmen umzusetzen, die zur Verwirklichung der Ziele beider Programme beitragen.
3 Für Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, wird für denselben Zweck keine finanzielle Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union oder Gemeinschaft gewährt. Die Begünstigten des Programms unterrichten die Kommission über den Erhalt finanzieller Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und anderen Quellen sowie über laufende Finanzierungsanträge.
Article 13 Haushaltsmittel
1 Die Finanzausstattung für die Durchführung dieses Beschlusses wird für den in Artikel 1 angegebenen Zeitraum auf 109300000 EUR festgesetzt.
2 Die Haushaltsmittel für die in dem Programm vorgesehenen Maßnahmen werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union als jährliche Mittelbeträge ausgewiesen. Die verfügbaren jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.
Article 14 Überwachung
1 Die Kommission stellt sicher, dass der Begünstigte für jede im Rahmen des Programms finanzierte Maßnahme technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten vorlegt und dass innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme ein Abschlussbericht vorgelegt wird. Die Kommission entscheidet über Form und Inhalt der Berichte. Sie stellt diese Berichte den Mitgliedstaaten zur Verfügung.
2 Unbeschadet der gemäß Artikel 248 des Vertrags vom Rechnungshof in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder -dienststellen durchgeführten Prüfungen oder etwaiger nach Artikel 279 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des Vertrags durchgeführter Kontrollmaßnahmen können Beamte und sonstige Bedienstete der Kommission im Rahmen des Programms finanzierte Maßnahmen vor Ort, auch durch Stichproben, kontrollieren.
3 Die Kommission stellt sicher, dass im Rahmen der Durchführung des Programms geschlossene Verträge und Vereinbarungen insbesondere eine Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) — erforderlichenfalls auch vor Ort — sowie Prüfungen durch den Rechnungshof vorsehen.
4 Die Kommission stellt sicher, dass der Empfänger der finanziellen Unterstützung während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung in Bezug auf eine Maßnahme alle Belege über die mit der betreffenden Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben für die Kommission aufbewahrt.
5 Die Kommission stellt sicher, dass der Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie der Zeitplan für die Auszahlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Stichproben erforderlichenfalls angepasst werden.
6 Die Kommission stellt sicher, dass alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß und im Einklang mit diesem Beschluss und der Haushaltsordnung durchgeführt werden.
Article 15 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
1 Die Kommission stellt bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch die Anwendung von Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95, (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EG) Nr. 1073/1999 sicher.
2 Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen finden die Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Anwendung auf jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, einschließlich des Verstoßes gegen eine im Rahmen des Programms begründete vertragliche Verpflichtung infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von den Europäischen Gemeinschaften verwalteten Haushalte bewirkt oder bewirken würde.
3 Die Kommission stellt sicher, dass die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung gekürzt, ausgesetzt oder zurückgefordert wird, wenn sie Unregelmäßigkeiten — einschließlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags oder der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung — feststellt oder wenn sich herausstellt, dass ohne die Einholung ihrer Zustimmung eine Änderung der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.
4 Wurden Fristen nicht eingehalten oder ist aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt, so äußert sich der Begünstigte der Kommission gegenüber hierzu innerhalb einer bestimmten Frist. Kann der Begünstigte keine zufrieden stellende Begründung liefern, stellt die Kommission sicher, dass der Restbetrag der finanziellen Unterstützung gestrichen werden kann und bereits gezahlte Gelder zurückgefordert werden.
5 Die Kommission stellt sicher, dass jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag an sie zurückgezahlt wird. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.
Article 16 Bewertung
1 Das Programm wird regelmäßig überwacht, um die in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen zu verfolgen.
2 Die Kommission stellt eine regelmäßige, unabhängige und externe Bewertung des Programms sicher.
3 Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat a) jährlich ein Exposé über die Durchführung des Programms, b) spätestens zum 31. März 2011 einen Zwischenbewertungsbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms, unter anderem auch über die Arbeit der Empfänger von Betriebskostenzuschüssen nach Artikel 4 Buchstabe d, c) spätestens zum 30. August 2012 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms, d) spätestens zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung des Programms.
Article 17 Veröffentlichung von Maßnahmen
Die Kommission veröffentlicht jährlich eine Liste der im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen mit einer Kurzbeschreibung der einzelnen Projekte.
Article 18 Öffentlichkeitswirksamkeit
Die Kommission legt Leitlinien zur Gewährleistung der Öffentlichkeitswirksamkeit der im Rahmen dieses Beschlusses bewilligten finanziellen Unterstützung fest.
Article 19 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2007.
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