Beschluss Nr. 1150/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms Drogenprävention und -aufklärung als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz für den Zeitraum 2007—2013
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Article 1 Auflegung und Anwendungsbereich des Programms
1 Mit diesem Beschluss wird als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ das spezifische Programm „Drogenprävention und -aufklärung“ (nachstehend „Programm“ genannt) als Beitrag zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus und zur Reduzierung drogenbedingter Gesundheitsschäden aufgelegt.
2 Das Programm läuft vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.
Article 2 Allgemeine Ziele
Mit dem Programm werden die nachstehenden allgemeinen Ziele verfolgt: a) Prävention und Reduzierung des Drogenkonsums, der Drogenabhängigkeit und drogenbedingter Schädigungen; b) Beitrag zur Verbesserung der Aufklärung über Drogenkonsum; und c) Förderung der Umsetzung der EU-Drogenstrategie.
Article 3 Spezifische Ziele
Mit dem Programm werden die nachstehenden spezifischen Ziele verfolgt: a) Förderung grenzübergreifender Maßnahmen i) zur Errichtung multidisziplinärer Netze; ii) zur Erweiterung der Wissensgrundlage, zum Informationsaustausch sowie zur Ermittlung und Verbreitung bewährter Vorgehensweisen, unter anderem durch Schulungsmaßnahmen, Studienbesuche und Personalaustausch; iii) zur Sensibilisierung für gesundheitliche und soziale Probleme aufgrund von Drogenkonsum und zur Förderung eines offenen Dialogs im Hinblick auf ein besseres Verständnis des Drogenproblems; und iv) zur Unterstützung von Maßnahmen, die die Prävention des Drogenkonsums zum Ziel haben, und zwar unter anderem durch die Verringerung drogenbedingter Schädigungen und durch Behandlungsmethoden, die die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen; b) Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Umsetzung und Weiterentwicklung der EU-Drogenstrategie und der EU-Aktionspläne; und c) Überwachung, Durchführung und Bewertung der Umsetzung der spezifischen Maßnahmen im Rahmen der Drogenaktionspläne 2005—2008 und 2009—2012. Das Europäische Parlament wird durch Mitwirkung in der Lenkungsgruppe für Bewertung der Kommission in den Bewertungsprozess einbezogen.
Article 4 Maßnahmen
Zur Verfolgung der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß den Artikeln 2 und 3 werden im Rahmen des Programms entsprechend den im jährlichen Arbeitsprogramm gemäß Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Bedingungen Maßnahmen folgender Art unterstützt: a) spezifische Maßnahmen der Kommission, unter anderem Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen und Erhebungen, Ausarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Auswertung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen und Sachverständigensitzungen, Organisation von öffentlichen Kampagnen und Veranstaltungen, Einrichtung und Pflege von Websites, Ausarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Betreuung von Netzen nationaler Sachverständiger, Analyse, Überwachung und Bewertung, b) spezifische grenzübergreifende Projekte von gemeinschaftlichem Interesse, die von mindestens zwei Mitgliedstaaten oder mindestens einem Mitgliedstaat und einem anderen Staat, bei dem es sich entweder um ein Beitrittsland oder um ein Bewerberland handeln kann, entsprechend den im jährlichen Arbeitsprogramm festgelegten Bedingungen eingereicht werden, oder c) Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder anderen Stellen, die im Rahmen der allgemeinen Ziele des Programms ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den in dem jährlichen Arbeitsprogramm festgelegten Bedingungen.
Article 5 Beteiligung
Folgende Länder können sich an den Maßnahmen des Programms beteiligen: a) die EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und b) die Bewerberländer sowie die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess einbezogenen Länder des westlichen Balkans gemäß den Bedingungen, die in den mit diesen Ländern geschlossenen oder zu schließenden Assoziationsabkommen oder Zusatzprotokollen über die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festgelegt sind. Bewerberländer, die sich nicht an dem Programm beteiligen, können in die Projekte einbezogen werden, sofern damit ein Beitrag zur Vorbereitung auf den Beitritt geleistet wird, sowie sonstige Drittländer oder internationale Organisationen, die sich nicht an dem Programm beteiligen, sofern dies den Projektzielen förderlich ist.
Article 6 Zielgruppen
1 Das Programm richtet sich an alle Gruppen, die direkt oder indirekt mit dem Drogenproblem befasst sind.
2 Bei der Drogenbekämpfung gehören Jugendliche, Frauen, gefährdete Gruppen und Menschen, die in sozial benachteiligten Gebieten leben, zu den Risikogruppen und sind daher als Zielgruppen zu bezeichnen. Weitere Zielgruppen sind unter anderem Lehrer und pädagogische Fachkräfte, Eltern, Sozialarbeiter, Mitarbeiter lokaler und nationaler Behörden, medizinisches und paramedizinisches Personal, Justizbedienstete, Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden, Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften und Religionsgemeinschaften.
Article 7 Teilnahme am Programm
An dem Programm können öffentliche oder private Organisationen und Einrichtungen (lokale Behörden auf der zuständigen Ebene, Hochschulfakultäten und Forschungszentren) teilnehmen, die im Bereich der Aufklärung über Drogenkonsum und der Prävention von Drogenkonsum einschließlich der Reduzierung und Behandlung drogenbedingter Schädigungen tätig sind. Einrichtungen und Organisationen mit Erwerbszweck haben nur zusammen mit Organisationen ohne Erwerbszweck oder staatlichen Organisationen Zugang zu Finanzhilfen im Rahmen des Programms.
Article 8 Form der Gemeinschaftsfinanzierung
1 Die Gemeinschaftsfinanzierung kann in folgenden rechtlichen Formen erfolgen: a) Finanzhilfen oder b) öffentliche Aufträge.
2 Finanzhilfen der Gemeinschaft werden außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, die in der Haushaltsordnung vorgesehen sind, nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Form von Betriebskostenzuschüssen und maßnahmenbezogenen Finanzhilfen gewährt. In dem jährlichen Arbeitsprogramm wird angegeben, welcher Prozentsatz der jährlichen Ausgaben mindestens auf die Finanzhilfen entfällt, sowie der Kofinanzierungshöchstsatz.
3 Daneben sind Ausgaben für Begleitmaßnahmen vorgesehen, die öffentlich ausgeschrieben werden, wobei die Gemeinschaftsmittel dem Erwerb von Gütern und Dienstleistungen dienen. Hierunter fallen unter anderem Ausgaben für Information und Kommunikation sowie für die Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Prüfung und Bewertung von Projekten, politischen Maßnahmen, Programmen und Rechtsvorschriften.
Article 9 Durchführungsmaßnahmen
1 Die Kommission gewährt die Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe der Haushaltsordnung.
2 Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission im Rahmen der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 2 ein jährliches Arbeitsprogramm an und berücksichtigt dabei den Sachverstand der Beobachtungsstelle. In dem Programm werden die spezifischen Ziele und thematischen Schwerpunkte angegeben, die in Artikel 8 genannten Begleitmaßnahmen erläutert und erforderlichenfalls sonstige Maßnahmen aufgelistet. Das erste jährliche Arbeitsprogramm wird bis zum 23. Januar 2008 angenommen.
3 Das jährliche Arbeitsprogramm wird nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Verfahren angenommen.
4 Im Rahmen der Bewertungs- und Vergabeverfahren für maßnahmenbezogene Finanzhilfen werden unter anderem folgende Kriterien zugrunde gelegt: a) Übereinstimmung der vorgeschlagenen Maßnahme mit dem jährlichen Arbeitsprogramm, den Zielen gemäß den Artikeln 2 und 3 und den Arten von Maßnahmen gemäß Artikel 4; b) Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme in Bezug auf ihre Konzeption, Durchführung, Präsentation und erwarteten Ergebnisse; c) beantragte Gemeinschaftsmittel und deren Angemessenheit im Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen; und d) Auswirkungen der erwarteten Ergebnisse auf die Ziele gemäß den Artikeln 2 und 3 und die Maßnahmen gemäß Artikel 4.
5 Die Anträge auf Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 4 Buchstabe c werden anhand folgender Kriterien bewertet: a) ihre Übereinstimmung mit den Programmzielen; b) Qualität der geplanten Maßnahmen; c) voraussichtlicher Multiplikatoreffekt dieser Maßnahmen in der Öffentlichkeit; d) geografische und soziale Ausstrahlung der durchgeführten Maßnahmen; e) Einbindung der Bürger in die Strukturen der betreffenden Organisationen und Einrichtungen; f) Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Maßnahme.
6 Beschlüsse zu den vorgeschlagenen Maßnahmen gemäß Artikel 4 Buchstabe a werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren erlassen. Beschlüsse zu Projekten und Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Buchstabe b beziehungsweise c werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Beschlüsse zu Anträgen auf Finanzhilfe, an denen Einrichtungen oder Organisationen mit Erwerbszweck beteiligt sind, werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.
Article 10 Ausschuss
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Article 11 Komplementarität
1 Es werden Synergieeffekte und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten angestrebt, insbesondere mit dem Generellen Programm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“, dem Siebten Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung sowie dem Gemeinschaftsprogramm für die öffentliche Gesundheit. Die Komplementarität mit den Methoden und bewährten Vorgehensweisen der Beobachtungsstelle, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung statistischer Angaben über Drogen, wird gewährleistet.
2 Bei der Durchführung des Programms kann auf die Ressourcen anderer Gemeinschaftsinstrumente, insbesondere der Generellen Programme „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ und „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ sowie des Siebten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung, zurückgegriffen werden, um Maßnahmen durchzuführen, die zur Verwirklichung der Ziele aller Programme beitragen.
3 Für Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, wird für denselben Zweck keine finanzielle Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Gemeinschaft gewährt. Die Kommission verlangt, dass die Begünstigten des Programms die Kommission über den Erhalt finanzieller Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sowie aus anderen Quellen und über laufende Finanzierungsanträge unterrichten.
Article 12 Haushaltsmittel
1 Die Finanzausstattung für die Durchführung dieses Beschlusses vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 wird auf 21350000 EUR festgesetzt.
2 Die Haushaltsmittel für Maßnahmen auf der Grundlage des Programms werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union als jährliche Mittelbeträge ausgewiesen. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.
Article 13 Überwachung
1 Die Kommission stellt sicher, dass der Begünstigte für jede im Rahmen des Programms finanzierte Maßnahme technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten vorlegt und dass innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme ein Abschlussbericht vorgelegt wird. Die Kommission entscheidet über Form und Inhalt der Berichte.
2 Die Kommission stellt sicher, dass im Rahmen der Durchführung des Programms geschlossene Verträge und Vereinbarungen insbesondere eine Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) — erforderlichenfalls vor Ort, einschließlich durch Stichproben — sowie Prüfungen durch den Rechnungshof vorsehen.
3 Die Kommission verlangt, dass der Empfänger der finanziellen Unterstützung während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung für eine Maßnahme alle Belege über die mit der betreffenden Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben für die Kommission aufbewahrt.
4 Auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Kontrollen vor Ort passt die Kommission den Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie den Zeitplan für die Auszahlungen erforderlichenfalls an.
5 Die Kommission ergreift alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses und der Haushaltsordnung durchgeführt werden.
Article 14 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
1 Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch die Anwendung von Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95, (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EG) Nr. 1073/1999.
2 Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen finden die Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Anwendung auf jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, einschließlich Verstößen gegen eine auf der Grundlage des Programms festgelegte vertragliche Verpflichtung infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von den Europäischen Gemeinschaften verwalteten Haushalte bewirkt bzw. bewirken würde.
3 Die Kommission kürzt die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung, setzt sie aus oder fordert sie zurück, wenn sie Unregelmäßigkeiten — zum Beispiel Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung — feststellt oder wenn sich herausstellt, dass eine Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist, ohne dass die Zustimmung der Kommission eingeholt wurde.
4 Wurden die Fristen nicht eingehalten oder ist aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt, so fordert die Kommission den Begünstigten auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Gibt dieser keine zufrieden stellende Antwort, so kann die Kommission den Restbetrag der finanziellen Unterstützung streichen und bereits gezahlte Gelder zurückfordern.
5 Die Kommission gewährleistet, dass jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag an sie zurückgezahlt wird. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.
Article 15 Bewertung
1 Das Programm wird regelmäßig überwacht, um die Umsetzung der in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen zu verfolgen.
2 Die Kommission gewährleistet eine regelmäßige, unabhängige, externe Bewertung des Programms.
3 Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat a) jährlich ein Exposé über die Durchführung des Programms, b) spätestens zum 31. März 2011 einen Zwischenbewertungsbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms, c) spätestens zum 30. August 2012 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms und d) spätestens zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung des Programms.
Article 16 Veröffentlichung der Projekte
Die Kommission veröffentlicht jährlich die Liste der im Rahmen des Programms finanzierten Projekte mit einer kurzen Beschreibung der einzelnen Projekte.
Article 17 Erkennbarkeit der Mittel
Die Kommission legt Leitlinien fest, um sicherzustellen, dass erkennbar ist, welche Mittel im Rahmen dieses Beschlusses bereitgestellt werden.
Article 18 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab 1. Januar 2007 mit Ausnahme von Artikel 9 Absätze 2 und 3 und Artikel 10 Absatz 3, die ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem dieser Beschluss in Kraft tritt.
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