Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Ziel dieser Richtlinie ist es, allgemeine Bestimmungen für die Schaffung der Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend INSPIRE abgekürzt) für die Zwecke der gemeinschaftlichen Umweltpolitik sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, zu erlassen.
2 INSPIRE stützt sich auf die von den Mitgliedstaaten eingerichteten und verwalteten Geodateninfrastrukturen.
Article 2
1 Diese Richtlinie lässt die Richtlinien 2003/4/EG und 2003/98/EG unberührt.
2 Das Bestehen und das Zustehen des geistigen Eigentums öffentlicher Stellen bleibt von dieser Richtlinie unberührt.
Article 3
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. Geodateninfrastruktur Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die im Einklang mit dieser Richtlinie geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden; 2. Geodaten alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet; 3. Geodatensatz eine identifizierbare Sammlung von Geodaten; 4. Geodatendienste mögliche dazugehörige Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der dazugehörigen Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung; 5. Geo-Objekt die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geografisches Gebiet; 6. Metadaten Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen; 7. Interoperabilität im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Falle von Diensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Datensätze und Datendienste erhöht wird; 8. Geo-Portal INSPIRE eine Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Diensten bietet; 9. Behörde a) die Regierung oder eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung, einschließlich öffentlicher beratender Gremien, auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene; b) natürliche oder juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen; und c) natürliche oder juristische Personen, die unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a genannten Stelle oder einer unter Buchstabe b genannten Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Gremien oder Einrichtungen für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als Behörden anzusehen sind, soweit sie in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln. 10. Dritte natürliche oder juristische Person außer Behörden.
Article 4
1 Diese Richtlinie gilt für Geodatensätze, die die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie beziehen sich auf einen Bereich, in dem ein Mitgliedstaat Hoheitsbefugnisse hat und/oder ausübt; b) sie liegen in elektronischer Form vor; c) sie sind vorhanden bei i) einer Behörde und wurden von einer Behörde erstellt oder sind bei einer solchen eingegangen; oder sie werden von dieser Behörde verwaltet oder aktualisiert, und fallen unter ihren öffentlichen Auftrag, ii) Dritten, denen gemäß Artikel 12 Netzzugang gewährt wird, oder werden für diese bereitgehalten; d) sie betreffen eines oder mehrere der in Anhang I, II oder III aufgeführten Themen.
2 Sind mehrere identische Kopien des gleichen Geodatensatzes bei verschiedenen Behörden vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt diese Richtlinie nur für die Referenzversion, von der die verschiedenen Kopien abgeleitet sind.
3 Diese Richtlinie gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Daten beziehen, die in den in Absatz 1 genannten Geodatensätzen enthalten sind.
4 Diese Richtlinie schreibt nicht die Sammlung neuer Geodaten vor.
5 Im Fall von Geodatensätzen, die die Bedingung von Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, an denen jedoch Dritte Rechte geistigen Eigentums innehaben, kann die Behörde Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie nur mit Zustimmung dieser Dritten treffen.
6 Abweichend von Absatz 1 gilt diese Richtlinie nur dann für Geodatensätze, die bei einer auf der untersten Verwaltungsebene eines Mitgliedstaats tätigen Behörde vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden, wenn nach dem Recht des Mitgliedstaats ihre Sammlung oder Verbreitung vorgeschrieben ist.
7 Die Beschreibung der in den Anhängen I, II und III aufgeführten bestehenden Geodaten-Themen kann gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst werden, um neuen Bedarf an Geodaten zur Unterstützung politischer Maßnahmen der Gemeinschaft mit Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.
Article 5
1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für die Geodatensätze und -dienste zu den Themen der Anhänge I, II und III Metadaten erzeugt und regelmäßig aktualisiert werden.
2 Metadaten umfassen Angaben zu folgenden Aspekten: a) Entsprechung der Geodatensätze mit den in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen; b) Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Gebühren; c) Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze; d) für die Schaffung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung von Geodatensätzen und -diensten zuständige Behörden; e) Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß Artikel 13 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.
3 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Metadaten vollständig und von hinreichender Qualität sind, um den in Artikel 3 Nummer 6 angegebenen Zweck zu erfüllen.
4 Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren bis zum 15. Mai 2008 erlassen. Sie müssen den einschlägigen bestehenden internationalen Normen und Nutzeranforderungen Rechnung tragen, insbesondere in Bezug auf Gültigkeitsmetadaten.
Article 6
Die Mitgliedstaaten erzeugen die in Artikel 5 beschriebenen Metadaten gemäß folgendem Zeitplan: a) Metadaten zu den Geodatensätzen, die die in den Anhängen I und II aufgeführten Themen betreffen, bis spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 5 Absatz 4; b) Metadaten zu den Geodatensätzen, die die in Anhang III aufgeführten Themen betreffen, bis spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 5 Absatz 4.
Article 7
1 Durchführungsbestimmungen, mit denen technische Modalitäten für die Interoperabilität und, wenn durchführbar, die Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten festgelegt werden und die eine Änderung dieser Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen. Bei der Ausarbeitung der Durchführungsbestimmungen sind die einschlägigen Nutzeranforderungen, bestehende Initiativen und die internationalen Normen zur Harmonisierung von Geodatensätzen sowie Durchführbarkeits- und Kosten-Nutzen-Erwägungen zu berücksichtigen. Einschlägige Normen, die von Organisationen des Völkerrechts festgelegt worden sind, um die Interoperabilität oder Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten sicherzustellen, werden in die in diesem Absatz genannten Durchführungsbestimmungen einbezogen, und gegebenenfalls werden dort die bestehenden technischen Mittel angegeben.
2 Die Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 1 werden auf der Grundlage einer von der Kommission durchzuführenden Analyse zur Gewährleistung ihrer Durchführbarkeit und ihrer Verhältnismäßigkeit bezüglich der zu erwartenden Kosten und des zu erwartenden Nutzens ausgearbeitet; die Ergebnisse der Analyse werden dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Ausschuss übermittelt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung die erforderlichen Informationen zur Erstellung der Analyse.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle neu gesammelten und weitgehend umstrukturierten Geodatensätze und die entsprechenden Geodatendienste innerhalb von zwei Jahren nach Erlass der in Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen gemäß diesen Durchführungsbestimmungen verfügbar sind, und dass andere Geodatensätze und -dienste, die noch in Verwendung stehen, innerhalb von sieben Jahren nach Erlass der Durchführungsbestimmungen gemäß diesen verfügbar sind. Die Geodatensätze werden gemäß den Durchführungsbestimmungen entweder durch Anpassung der bestehenden Geodatensätze oder durch die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d genannten Transformationsdienste verfügbar gemacht.
4 Die Durchführungsbestimmungen im Sinne des Absatzes 1 umfassen die Beschreibung und Einstufung von Geo-Objekten mit Relevanz für Geodatensätze, die zu den in Anhang I, II oder III aufgeführten Themen in Bezug stehen, und die Georeferenzierung dieser Geodaten.
5 Vertreter der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene sowie weitere natürliche oder juristische Personen, die aufgrund ihrer Rolle in der Geodateninfrastruktur ein Interesse an Geodaten haben, einschließlich der Nutzer, Erzeuger, Anbieter von Mehrwertdiensten und Koordinierungsstellen, erhalten die Möglichkeit, sich an den vorbereitenden Erörterungen des Inhalts der in Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen zu beteiligen, bevor der in Artikel 22 Absatz 1 genannte Ausschuss darüber berät.
Article 8
1 Bei Geodatensätzen mit Bezug zu einem oder mehreren Themen der Anhänge I und II müssen die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen die in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen.
2 Die Durchführungsbestimmungen regeln folgende Aspekte von Geodaten: a) einen gemeinsamen Rahmen für die einheitliche Identifizierung von Geo-Objekten, denen Identifikatoren aus den einzelstaatlichen Systemen zugeordnet werden können, um ihre Interoperabilität sicherzustellen; b) die Beziehungen zwischen Geo-Objekten; c) Schlüsselmerkmale und entsprechende mehrsprachige Lexika, die in der Regel für politische Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich sind; d) Informationen über die zeitliche Dimension der Daten; e) die Aktualisierung der Daten.
3 Mit den Durchführungsbestimmungen ist Kohärenz zwischen Informationselementen zu gewährleisten, die den gleichen Standort betreffen, sowie zwischen Informationselementen, die auf das gleiche Objekt verweisen, das in verschiedenen Maßstäben dargestellt wird.
4 Mit den Durchführungsbestimmungen ist sicherzustellen, dass Informationen aus verschiedenen Geodatensätzen im Hinblick auf die in Artikel 7 Absatz 4 sowie in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Aspekte vergleichbar sind.
Article 9
Die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen werden nach folgendem Zeitplan verabschiedet: a) für Geodatensätze mit Bezug zu einem der in Anhang I aufgeführten Themen bis spätestens 15. Mai 2009; b) für Geodatensätze mit Bezug zu einem der in Anhang II oder Anhang III aufgeführten Themen bis spätestens 15. Mai 2012.
Article 10
1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Informationen einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen, die zur Einhaltung der in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen erforderlich sind, Behörden oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, ohne dass die Nutzung der betreffenden Informationen zu diesem Zweck beschränkt wird.
2 Um die Kohärenz von Geodaten über geografische Objekte sicherzustellen, deren Lage sich über die Grenze von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erstreckt, einigen sich die Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf die Darstellung und Position dieser gemeinsamen Objekte.
Article 11
1 Die Mitgliedstaaten schaffen und betreiben für Geodatensätze und -dienste, für die gemäß dieser Richtlinie Metadaten erzeugt wurden, ein Netz, das folgende Dienste umfasst: a) Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen; b) Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern/verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen; c) Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Sätze ermöglichen; d) Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen; e) Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten. Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, einfach zu nutzen, öffentlich verfügbar und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.
2 Für die Zwecke der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Dienste ist zumindest folgende Kombination von Suchkriterien zu gewährleisten: a) Schlüsselwörter; b) Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten; c) Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze; d) Grad der Übereinstimmung mit den in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen; e) geografischer Standort; f) Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten; g) für die Erzeugung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung von Geodatensätzen und -diensten zuständige Behörden.
3 Die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Transformationsdienste werden mit den anderen in Absatz 1 genannten Diensten so kombiniert, dass sämtliche Dienste in Übereinstimmung mit den in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen betrieben werden können.
Article 12
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörden über die technischen Möglichkeiten verfügen, um ihre Geodatensätze und -dienste mit dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Netz zu verknüpfen. Diese Funktion wird auf Anfrage auch Dritten zur Verfügung gestellt, deren Geodatensätze und -dienste den Durchführungsbestimmungen und den darin enthaltenen Verpflichtungen speziell in Bezug auf Metadaten, Netzdienste und Interoperabilität entsprechen.
Article 13
1 Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannten Diensten beschränken, wenn dieser Zugang auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Verteidigung nachteilige Auswirkungen hätte. Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Dienste sowie den Zugang zu den in Artikel 14 Absatz 3 genannten Dienster des elektronischen Geschäftsverkehrs beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf: a) die Vertraulichkeit der Verfahren von Behörden, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist; b) internationale Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung; c) laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeiten einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarischer Art durchzuführen; d) die Vertraulichkeit von Geschäfts- oder Betriebsinformationen, sofern das innerstaatliche Recht oder das Gemeinschaftsrecht diese Vertraulichkeit vorsieht, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der statistischen Geheimhaltung und des Steuergeheimnisses, zu schützen; e) Rechte des geistigen Eigentums; f) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach einzelstaatlichem oder gemeinschaftlichem Recht vorgesehen ist; g) die Interessen oder den Schutz einer Person, die die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat; h) den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich die Informationen beziehen, wie z. B. die Aufenthaltsorte seltener Tierarten.
2 Die Gründe für eine Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bewilligung des Zugangs zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Festlegung von Beschränkungen bzw. Auflagen für den Zugang abzuwägen. Die Mitgliedstaaten dürfen nicht aufgrund von Absatz 1 Buchstaben a, d, f, g und h den Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt beschränken.
3 Die Mitgliedstaaten stellen in diesem Rahmen und für die Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe f des vorliegenden Artikels sicher, dass die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG eingehalten werden.
Article 14
1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Dienste der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
2 Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten einer Behörde, die einen in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b genannten Dienst anbietet, gestatten, eine Gebühr zu verlangen, wenn die Gebühr die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.
3 Daten, die über die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b genannten Darstellungsdienste zur Verfügung gestellt werden, können in einer Form angeboten werden, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt.
4 Erheben Behörden für die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, c oder e genannten Dienste Gebühren, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sind. Für solche Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder, wenn notwendig, Lizenzen gelten.
Article 15
1 Die Kommission schafft und betreibt ein Geo-Portal INSPIRE auf Gemeinschaftsebene.
2 Die Mitgliedstaaten bieten über das in Absatz 1 genannte Geo-Portal INSPIRE Zugang zu den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Diensten. Die Mitgliedstaaten können auch über eigene Zugangspunkte Zugang zu diesen Diensten bieten.
Article 16
Die Durchführungsbestimmungen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Kapitels durch Hinzufügung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen und sehen insbesondere Folgendes vor: a) technische Spezifikationen für die in Artikel 11 und 12 genannten Dienste sowie Mindestleistungskriterien für diese Dienste unter Berücksichtigung der im Rahmen des Umweltrechts der Gemeinschaft bestehenden Berichtspflichten und Empfehlungen, der bestehenden Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs sowie des technologischen Fortschritts, b) die in Artikel 12 genannten Verpflichtungen.
Article 17
1 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch die in Artikel 3 Nummer 9 Buchstaben a und b genannten Behörden. Diese Maßnahmen ermöglichen es diesen Behörden, Zugang zu Geodatensätzen und -diensten zu erhalten sowie diese Datensätze und -dienste zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, auszutauschen und zu nutzen.
2 Die Maßnahmen nach Absatz 1 schließen jegliche Beschränkung aus, durch die praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten entstehen könnten.
3 Die Mitgliedstaaten können den Behörden, die Geodatensätze und -dienste anbieten, die Erteilung von Lizenzen an Behörden oder Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, die diese Geodatensätze und -dienste nutzen, und/oder die Erhebung von Gebühren von diesen gestatten. Solche Lizenzerteilungen und Gebühren müssen uneingeschränkt mit dem allgemeinen Ziel des leichteren Austauschs von Geodatensätzen und -diensten zwischen Behörden vereinbar sein. Werden Gebühren erhoben, so übersteigen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite, wobei gegebenenfalls die Selbstfinanzierungserfordernisse der Behörden, die Geodatensätze und -dienste anbieten, zu beachten sind. Für Geodatensätze und -dienste, die die Mitgliedstaaten den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft zur Erfüllung ihrer aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung stellen, werden keine Gebühren erhoben.
4 Die Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten nach den Absätzen 1, 2 und 3 stehen den in Artikel 3 Nummer 9 Buchstaben a und b genannten Behörden anderer Mitgliedstaaten und den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft offen, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
5 Die Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten nach den Absätzen 1, 2 und 3 stehen auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch den durch internationale Übereinkünfte geschaffenen Einrichtungen offen, bei denen die Gemeinschaft und Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, soweit diese Einrichtungen Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
6 Die Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten nach den Absätzen 1, 2 und 3, die gemäß den Absätzen 4 und 5 zugänglich gemacht werden, können aufgrund innerstaatlichen Rechts mit Bedingungen für diese Nutzung verbunden sein.
7 Abweichend von diesem Artikel können die Mitgliedstaaten die gemeinsame Nutzung einschränken, wenn dadurch der Lauf der Justiz, die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung oder die internationalen Beziehungen gefährdet würden.
8 Die Mitgliedstaaten gewähren den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft nach harmonisierten Bedingungen Zugang zu Geodatensätzen und -diensten. Die Durchführungsbestimmungen zur Festlegung dieser Bedingungen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung bewirken, werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die Durchführungsbestimmungen beachten die in den Absätzen 1 bis 3 dargelegten Grundsätze uneingeschränkt.
Article 18
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Strukturen und Mechanismen zur Koordinierung der Beiträge aller Stellen und Personen, die ein Interesse an ihrer Geodateninfrastruktur haben, auf den verschiedenen Verwaltungsebenen eingerichtet werden. Diese Strukturen koordinieren die unter anderem von Nutzern, Erzeugern, Anbietern von Mehrwertdiensten sowie Koordinierungsstellen geleisteten Beiträge zur Beschreibung der relevanten Datensätze und des Nutzerbedarfs, zur Bereitstellung von Informationen über bestehende Verfahrensweisen sowie zu Rückmeldungen über die Umsetzung dieser Richtlinie.
Article 19
1 Die Kommission ist auf Gemeinschaftsebene für die Koordinierung von INSPIRE verantwortlich; sie wird dabei durch entsprechende Organisationen, insbesondere die Europäische Umweltagentur, unterstützt.
2 Jeder Mitgliedstaat benennt eine Anlaufstelle — in der Regel eine Behörde —, die für Kontakte mit der Kommission im Zusammenhang mit dieser Richtlinie zuständig ist. Diese Anlaufstelle wird von einer Koordinierungsstruktur unterstützt, wobei die Zuständigkeitsverteilung in den Mitgliedstaaten berücksichtigt wird.
Article 20
In den in dieser Richtlinie vorgesehenen Durchführungsbestimmungen sind in angemessener Weise die Normen zu berücksichtigen, die von europäischen Normungsgremien nach dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG angenommen werden, sowie die internationalen Normen.
Article 21
1 Die Mitgliedstaaten überwachen die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen. Sie stellen die Ergebnisse dieser Überwachung der Kommission und der Öffentlichkeit auf Dauer zur Verfügung.
2 Spätestens am 15. Mai 2010 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht mit einer zusammenfassenden Beschreibung folgender Aspekte: a) Koordinierung zwischen öffentlichen Anbietern und Nutzern von Geodatensätzen und -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung; b) Beitrag von Behörden oder Dritten zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur; c) Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur; d) Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten durch Behörden; e) Kosten und Nutzen der Umsetzung dieser Richtlinie.
3 Erstmals spätestens am 15. Mai 2013 und danach alle drei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht mit aktualisierten Informationen zu den in Absatz 2 genannten Aspekten.
4 Detaillierte Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.
Article 22
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 23
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 15. Mai 2014 und danach alle sechs Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor, der unter anderem auf den Berichten der Mitgliedstaaten nach Artikel 21 Absätze 2 und 3 beruht. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge für Gemeinschaftsmaßnahmen beigefügt.
Article 24
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 15. Mai 2009 nachzukommen. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 25
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 26
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions