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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern

CELEX
32007L0074
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2007-12-20
In force since
2008-12-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Mit dieser Richtlinie werden Bestimmungen über die Befreiung der Waren von der Mehrwertsteuer (MwSt.) und den Verbrauchsteuern festgelegt, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die im Sinne des Artikels 3 aus einem Drittland oder aus einem Gebiet ankommen, in dem die MwSt.- und/oder Verbrauchsteuerbestimmungen der Gemeinschaft nicht gelten.

Article 2

Führt eine Reise durch das Hoheitsgebiet eines Drittlands oder beginnt sie in einem Gebiet gemäß Artikel 1, so findet diese Richtlinie Anwendung, wenn der Reisende nicht nachweisen kann, dass die in seinem Gepäck mitgeführten Waren gemäß den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarkts eines Mitgliedstaats erworben wurden und nicht für eine Erstattung der MwSt. oder der Verbrauchsteuern in Betracht kommen. Das Überfliegen eines Gebiets ohne Zwischenlandung gilt nicht als Durchreise.

Article 3

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „Drittland“ ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist; aufgrund des Steuerabkommens zwischen Frankreich und dem Fürstentum Monaco vom 18. Mai 1963 und des Abkommens über Freundschaft und gutnachbarliche Beziehungen zwischen Italien und der Republik San Marino wird Monaco nicht als Drittland und San Marino nicht als Drittland in Bezug auf die Verbrauchsteuer betrachtet; 2. „Gebiet, in dem die MwSt.- und/oder Verbrauchsteuerbestimmungen der Gemeinschaft nicht gelten“, jedes nicht als Hoheitsgebiet eines Drittlands geltende Gebiet, in dem die Richtlinie 2006/112/EG und/oder die Richtlinie 92/12 EWG nicht gelten; aufgrund des Abkommens zwischen den Regierungen des Vereinigten Königreichs und der Isle of Man vom 15. Oktober 1979 über Zölle und Verbrauchsteuern und damit verbundene Angelegenheiten wird die Isle of Man nicht als Gebiet betrachtet, in dem die MwSt.- und/oder Verbrauchsteuerbestimmungen der Gemeinschaft nicht gelten; 3. „Flugreisende“ bzw. „Seereisende“ Passagiere, die im Luftverkehr bzw. im Seeverkehr mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt bzw. der privaten nichtgewerblichen Seeschifffahrt reisen; 4. „private nichtgewerbliche Luftfahrt“ bzw. „private nichtgewerbliche Seeschifffahrt“ die Nutzung eines Luftfahrzeugs bzw. eines Wasserfahrzeugs für den Seeverkehr durch seinen Eigentümer oder die durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigte natürliche oder juristische Person für andere als gewerbliche Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke; 5. „Grenzgebiet“ eine in Luftlinie höchstens 15 km breite Zone, gerechnet von der Grenze eines Mitgliedstaats an, zu der auch die Gemeinden gehören, die teilweise in diesem Grenzgebiet liegen; die Mitgliedstaaten können Ausnahmen hiervon vorsehen; 6. „Grenzarbeitnehmer“ Personen, die zur Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit an den Tagen, an denen sie arbeiten, die Grenze überschreiten.

Article 4

Die Mitgliedstaaten befreien Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, auf der Grundlage von Schwellenwerten oder Höchstmengen von der MwSt. und den Verbrauchsteuern, sofern es sich um nichtgewerbliche Einfuhren handelt.

Article 5

Für die Zwecke der Anwendung der Befreiungen gelten als persönliches Gepäck sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende der Zollstelle bei seiner Ankunft gestellen kann, sowie die Gepäckstücke, die er derselben Zollstelle später gestellt, wobei er nachweisen muss, dass sie bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden. Anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne des Artikels 11 gilt nicht als persönliches Gepäck.

Article 6

Für die Zwecke der Anwendung der Befreiungen gelten Einfuhren als nichtgewerblich, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: a) sie erfolgen gelegentlich; b) sie setzen sich ausschließlich aus Waren zusammen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder seiner Familienangehörigen oder als Geschenk bestimmt sind. Art oder Menge der Waren dürfen nicht darauf schließen lassen, dass die Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt.

Article 7

1 Die Mitgliedstaaten befreien die Einfuhren von anderen als den in Abschnitt 3 genannten Waren, deren Gesamtwert 300 EUR je Person nicht übersteigt, von der MwSt. und den Verbrauchsteuern. Für Flug- und Seereisende beträgt der Schwellenwert gemäß Unterabsatz 430 EUR.

2 Die Mitgliedstaaten können den Schwellenwert für Reisende unter 15 Jahren unabhängig von dem benutzten Verkehrsmittel verringern. Der Schwellenwert darf jedoch nicht niedriger als 150 EUR sein.

3 Der Wert einer Ware darf bei der Anwendung der Schwellenwerte nicht aufgeteilt werden.

4 Der Wert des persönlichen Gepäcks eines Reisenden, das vorübergehend eingeführt wird oder nach seiner vorübergehenden Ausfuhr wieder eingeführt wird, und der Wert von Arzneimitteln, die dem persönlichen Bedarf eines Reisenden entsprechen, werden bei der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Befreiungen nicht berücksichtigt.

Article 8

1 Die Mitgliedstaaten befreien die Einfuhr der folgenden Arten von Tabakwaren bis zu den nachstehenden höheren oder niedrigeren Höchstmengen von der MwSt. und den Verbrauchsteuern: a) 200 Zigaretten oder 40 Zigaretten; b) 100 Zigarillos oder 20 Zigarillos; c) 50 Zigarren oder 10 Zigarren; d) 250 Gramm Rauchtabak oder 50 Gramm Rauchtabak. Für die Zwecke des Absatzes 4 entspricht jeder der unter den Buchstaben a bis d genannten Beträge jeweils 100 % der Gesamtbefreiung für Tabakwaren. Zigarillos sind Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm.

2 Die Mitgliedstaaten können zwischen Flugreisenden und anderen Reisenden unterscheiden, indem sie die niedrigeren Höchstmengen gemäß Absatz 1 nur auf Reisende anwenden, die keine Flugreisenden sind.

3 Solange die steuerrechtlichen Regelungen in der schweizerischen Enklave Samnauntal von den im übrigen Kanton Graubünden geltenden steuerrechtlichen Regelungen abweichen, kann Österreich abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Anwendung der niedrigeren Höchstmengen auf Tabakerzeugnisse begrenzen, die von Reisenden, die direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal in österreichisches Gebiet einreisen, in dieses Gebiet eingeführt werden.

4 Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination von Tabakwaren angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentualen Anteile der Einzelbefreiungen insgesamt 100 % nicht übersteigen.

Article 9

1 Die Mitgliedstaaten befreien die Einfuhren von Alkohol und alkoholischen Getränken außer nicht schäumendem Wein und Bier bis zu den folgenden Höchstmengen von der MwSt. und den Verbrauchsteuern: a) insgesamt 1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr; b) insgesamt 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 % vol. Für die Zwecke des Absatzes 2 entspricht jede der unter den Buchstaben a und b genannten Mengen jeweils 100 % der Gesamtbefreiung für Alkohol und alkoholische Getränke.

2 Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination der in Absatz 1 genannten Arten von Alkohol und alkoholischen Getränken angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentualen Anteile der Einzelbefreiungen insgesamt 100 % nicht übersteigen.

3 Die Mitgliedstaaten befreien insgesamt 4 Liter nicht schäumenden Wein und 16 Liter Bier von der MwSt. und den Verbrauchsteuern.

Article 10

Die Befreiungen nach den Artikeln 8 und 9 gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren.

Article 11

Für jedes Motorfahrzeug befreien die Mitgliedstaaten den im Hauptbehälter befindlichen Kraftstoff und bis zu 10 Liter Kraftstoff in einem tragbaren Behälter von der MwSt. und den Verbrauchsteuern.

Article 12

Der Wert von in den Artikeln 8, 9 oder 11 genannten Waren bleibt bei der Anwendung der Befreiung nach Artikel 7 Absatz 1 unberücksichtigt.

Article 13

1 Die Mitgliedstaaten können die Schwellenwerte und/oder die Höchstmengen im Falle von Reisenden der folgenden Kategorien herabsetzen: a) Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet; b) Grenzarbeitnehmer; c) Besatzungen von Verkehrsmitteln, die für die Reise aus einem Drittland oder aus einem Gebiet, in dem die MwSt.- und/oder Verbrauchsteuerbestimmungen der Gemeinschaft nicht gelten, eingesetzt werden.

2 Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Reisender, der einer der dort aufgeführten Kategorien angehört, nachweist, dass er aus dem Grenzgebiet des Mitgliedstaats ausreist oder dass er nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlands zurückkommt. Absatz 1 gilt jedoch, wenn Grenzarbeitnehmer oder die Besatzungen von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Verkehrsmitteln bei einer im Rahmen ihrer Berufstätigkeit unternommenen Reise Waren einführen.

Article 14

Die Mitgliedstaaten können auf die Erhebung der MwSt. und der Verbrauchsteuern bei der Einfuhr von Waren durch Reisende verzichten, wenn sich der zu erhebende Betrag auf 10 EUR oder weniger beläuft.

Article 15

1 Der für die Durchführung dieser Richtlinie anzusetzende Euro-Gegenwert in Landeswährung wird einmal jährlich festgesetzt. Dabei sind die Sätze des ersten Arbeitstags im Oktober anzuwenden. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gelten ab 1. Januar des darauf folgenden Jahres.

2 Die Mitgliedstaaten können die Beträge in Landeswährung, die sich aus der Umrechnung der in Artikel 7 genannten Beträge in Euro ergeben, um höchstens 5 EUR auf- oder abrunden.

3 Die Mitgliedstaaten können die Schwellenwerte, die zum Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen jährlichen Anpassung gelten, beibehalten, sofern die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge vor dem Auf- oder Abrunden nach Absatz 2 zu einer Änderung der entsprechenden in Landeswährung ausgedrückten Befreiung um weniger als 5 % oder zu einer Verringerung der Befreiung führen würde.

Article 16

Alle vier Jahre, zum ersten Mal 2012, legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor, dem sie gegebenenfalls einen Änderungsvorschlag beifügt.

Article 17

In Artikel 5 Absatz 9 der Richtlinie 69/169/EWG wird das Datum 31. Dezember 2007 durch den 30. November 2008 ersetzt.

Article 18

Die Richtlinie 69/169/EWG wird mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 aufgehoben und durch die vorliegende Richtlinie ersetzt. Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Article 19

1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 15 dieser Richtlinie mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 20

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Dezember 2008. Artikel 17 gilt jedoch ab 1. Januar 2008.

Article 21

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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