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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung der Kommission vom 31/01/2007 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.4178 - MAN FERROSTAAL / EUROTECNICA GROUP) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)

CELEX
32007M4178
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2007-01-31
In force since
2007-01-31
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

C_2007049DE.01000401.xml 3.3.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 49/4 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4598 — Sagard/Cognetas/Gruppe Saint-Gobain Desjoncquères) Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/C 49/05) 1. Am 22. Februar 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Investmentfonds Sagard II A FCPR und Sagard II B FCPR, die von dem Unternehmen Sagard SAS („Sagard“, Frankreich) geleitet werden und das seinerseits von Power Corporation Canada („PCC“, Kanada) kontrolliert wird sowie die Investmentfonds FCPR Cognetas II A und FCPR Cognetas II B, die von dem Unternehmen Cognetas SA („Cognetas“, Frankreich) geleitet werden, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gruppe Saint-Gobain Desjoncquères bestehend aus Saint-Gobain Desjoncquères S.A.

(Frankreich), SG la Granja (Spanien) und den brasilianischen Aktivitäten der SG Vidros (Brasilien) durch Kauf von Anteilsrechten durch ein neu zu gründendes Gemeinschaftsunternehmen. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — PCC und Sagard: Investitonsfonds; — Cognetas: Investitionsfonds ; — Saint-Gobain Desjoncquères: Herstellung und Vertrieb von Glasbehältern hauptsächlich für den Gebrauch in der Parfüm- und Pharmaindustrie. 3. Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr.

139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 2 ) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. 4. Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen.

Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M. — 4598 Sagard/Cognetas/Gruppe Saint-Gobain Desjoncquères, an folgende Anschrift übermittelt werden: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Kanzlei Fusionskontrolle J-70 B-1049 Bruxelles/Brussel ( 1 ) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 . ( 2 ) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 .

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