Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission vom 26. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (im Folgenden: Grundverordnung) in Bezug auf a) die Gliederung und Übermittlung der operationellen Programme, b) Fischereimaßnahmen, c) die Bewertung der operationellen Programme, d) Information und Publizität, e) Finanzierungsinstrumente, f) Verwaltung, Begleitung und Kontrolle, g) Unregelmäßigkeiten, h) den elektronischen Datenaustausch, i) personenbezogene Daten.
Article 2 Besondere Bestimmungen für bestimmte operationelle Programme
Artikel 28 Absatz 2 sowie die Artikel 51, 52 und 53 enthalten besondere Bestimmungen für operationelle Programme, bei denen die zuschussfähigen öffentlichen Gesamtausgaben 90 Mio. EUR, zu Preisen von 2004, nicht überschreiten.
Article 3 Gliederung und Übermittlung der operationellen Programme
1 Der in Artikel 20 der Grundverordnung genannte Inhalt der operationellen Programme wird gemäß Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung und dem Finanzierungsplan in ihrem Anhang I Teil B festgelegt. Die in Artikel 48 der Grundverordnung genannte Ex-ante-Bewertung liegt dem operationellen Programm bei.
2 Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission eine elektronische Fassung des operationellen Programms zur Verfügung, die sie bei jeder Programmüberarbeitung auf den neuesten Stand bringen. Die Mitgliedstaaten beantragen bei der Kommission eine in Artikel 18 der Grundverordnung genannte Überarbeitung des Programms elektronisch gemäß Artikel 65 der vorliegenden Verordnung. Eine Überarbeitung des operationellen Programms, die die Zuweisung aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) für das laufende Jahr berührt, müssen die Mitgliedstaaten bis spätestens 30. September des betreffenden Jahres bei der Kommission beantragen.
Article 4 Öffentliche Zuschüsse für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit
1 Nach der endgültigen Einstellung der Fischereitätigigkeit wird das betreffende Fischereifahrzeug endgültig aus dem Fischereiflottenregister der Gemeinschaft gestrichen und die mit diesem Schiff verbundene Fanglizenz gegebenenfalls endgültig aufgehoben.
2 Im operationellen Programm ist anzugeben, wie die gemäß Artikel 23 der Grundverordnung gewährten Prämien berechnet werden.
3 Wird die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit eines Fischereifahrzeugs dadurch erreicht, dass das Schiff im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung zu einem anderen Zweck verwendet wird, so passt der Mitgliedstaat die Prämienhöhe entsprechend an, wobei er Kriterien wie den Marktwert der mit dem Schiff verbundenen Fanglizenz und den Restwert des Schiffes berücksichtigt.
4 Geht das Fischereifahrzeug in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Prämiengewährung und der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit verloren, so nimmt die Verwaltungsbehörde eine finanzielle Berichtigung in Höhe der Versicherungsleistung vor.
Article 5 Öffentliche Zuschüsse für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit
1 Im operationellen Programm ist anzugeben, wie die gemäß Artikel 24 der Grundverordnung gewährten Prämien berechnet werden.
2 Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 der Grundverordnung bedeutet der Ausdruck „Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Sektor“ den Beitrag des EFF zu dem operationellen Programm des betreffenden Mitgliedstaats.
Article 6 Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und im Hinblick auf die Selektivität
1 Für die Zwecke von Artikel 25 der Grundverordnung ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob die Absätze 2 bis 5 des vorliegenden Artikels erfüllt sind, und der Kommission auf deren Wunsch alle Belegunterlagen zur Verfügung zu stellen.
2 Die zuschussfähigen Gesamtausgaben, die im Rahmen von Artikel 25 der Grundverordnung — ausgenommen Absatz 6 Buchstabe e des genannten Artikels — während des gesamten Programmplanungszeitraums je Schiff gefördert werden, dürfen einen im operationellen Programm aufgeführten Höchstbetrag nicht überschreiten, der anhand objektiver Kriterien wie z. B. der in Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Kriterien festgesetzt wird.
3 Die Verringerung der Motorleistung um 20 % darf wie in Artikel 25 Absatz 4 der Grundverordnung vorgesehen dann als von einer Gruppe von Fischereifahrzeugen erreicht betrachtet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind: a) alle Schiffe der Gruppe sind einzeln gekennzeichnet; b) alle Schiffe der Gruppe operieren in denselben Management-Gebieten; c) alle Schiffe der Gruppe verwenden dasselbe, in Anlage III (Abschnitt C) der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 der Kommission aufgeführte Hauptfanggerät, d) die Gruppe besteht aus höchstens fünfzig Schiffen.
4 Öffentlich geförderte Kapazitätsabgänge aus der Fischereiflotte werden nicht auf die Verringerung der Motorleistung um 20 % angerechnet, die von einer Gruppe von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Grundverordnung erreicht werden kann.
5 Der im Rahmen von Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe e der Grundverordnung gewährte Zuschuss wird nur für Ausrüstungen und Modernisierungsarbeiten gewährt, die dem Schutz der Fänge und Fanggeräte vor wild lebenden Raubtieren dienen, die einer gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG des Rates geschützten Art angehören.
Article 7 Kleine Küstenfischerei
1 Wird gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Grundverordnung die Beteiligung von privaten Begünstigten gesenkt, so wird der Anteil des öffentlichen Beitrags entsprechend angehoben. Der Beitrag aus dem EFF wird nach Maßgabe der in Artikel 53 der Grundverordnung genannten Sätze im Verhältnis zu dem öffentlichen Beitrag berechnet, der sich aus dieser Anhebung ergibt.
2 Im operationellen Programm ist anzugeben, wie die gemäß Artikel 26 Absätze 3 und 4 der Grundverordnung gewährten Prämien für die kleine Küstenfischerei berechnet werden.
3 Im Sinne von Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung sind „Fischereierzeugnisse“ die Fischereierzeugnisse, die aus den Fängen von Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei stammen.
Article 8 Sozioökonomische Ausgleichszahlungen für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte
1 Im operationellen Programm ist anzugeben, wie die gemäß Artikel 27 der Grundverordnung gewährten sozioökonomischen Ausgleichszahlungen für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte berechnet werden.
2 Der in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der Grundverordnung vorgesehene Zuschuss für den Vorruhestand kommt auch dann für einen Beitrag aus dem EFF in Betracht, wenn er dem Begünstigten nach dem 31. Dezember 2015 gezahlt wird, vorausgesetzt, er wurde vor diesem Datum für diesen Zweck auf ein Sperrkonto eingezahlt.
Article 9 Bereich der Interventionen bei der Aquakulturproduktion
Die Beihilfe gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Grundverordnung kann zur Deckung der Kosten der in Richtlinie 85/337/EWG des Rates vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung gewährt werden.
Article 10 Maßnahmen zur Förderung produktiver Investitionen in der Aquakultur
1 Für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Grundverordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „neue Arten“: Arten, bei denen in dem Mitgliedstaat nur eine kleine oder keine Aquakulturproduktion und gute Marktaussichten bestehen; b) „Arten mit guten Marktaussichten“: Arten, bei denen mittelfristige Trendprognosen darauf schließen lassen, dass die Marktnachfrage das Angebot überschreiten dürfte; c) „übliche Praktiken in der Aquakultur“: Aquakulturtätigkeiten, die mit dem geltenden Recht in den Bereichen Gesundheit von Mensch und Tier sowie Umwelt in Einklang stehen; d) „traditionelle Aquakulturtätigkeiten“: althergebrachte Verfahren, die mit dem sozialen und kulturellen Erbe eines bestimmten Gebiets zusammenhängen.
2 Die in Artikel 29 der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung kann für Arbeitsschiffe in der Aquakultur gewährt werden. Fischereifahrzeuge, die der Definition in Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates entsprechen, gelten nicht als Arbeitsschiffe in der Aquakultur, auch wenn sie ausschließlich in der Aquakultur zum Einsatz kommen.
3 Unbeschadet Artikel 35 Absatz 6 der Grundverordnung darf die im Rahmen von Artikel 29 der genannten Verordnung gewährte Unterstützung sich im Falle von Fischzuchten auch auf Investitionen im Zusammenhang mit dem Direktverkauf beziehen, wenn es sich dabei um einen Bestandteil des Fischzuchtbetriebs handelt.
4 Ein Mitgliedstaat, der die in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung vorgesehene Möglichkeit nutzt, muss Verfahren einführen, mit denen die Ergebnisse einer Marktprognose in Bezug auf Aquakulturarten der Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt werden.
5 Im Hinblick auf die in Artikel 29 der Grundverordnung genannten Maßnahmen beschreibt der Mitgliedstaat in seinem operationellen Programm, auf welche Weise Beihilfen vorrangig an Kleinst- und Kleinunternehmen vergeben werden.
Article 11 Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur
1 Wird Begünstigten Unterstützung für die in Artikel 30 der Grundverordnung genannten Zwecke gewährt, so prüft der Mitgliedstaat spätestens drei Jahre nach Genehmigung des Vorhabens sowie bei dessen Abschluss, ob diese Begünstigten ihren Umweltschutzverpflichtungen in der Aquakultur nachgekommen sind.
2 Die in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung betrifft lediglich die Kosten der Beteiligung an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), die einem Einzelunternehmen vor Genehmigung der Regelung entstanden sind.
3 Im Sinne von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung gelten als „ökologische Aquakultur“ die Aquakulturtätigkeiten, bei denen Wasserlebewesen nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates gezüchtet werden, die entsprechend gekennzeichnet sind. Bis die Gemeinschaft ausführliche Produktionsvorschriften, einschließlich einer Umstellungsregelung, für die ökologische Aquakultur erlässt, gelten nationale Vorschriften, oder — in Ermangelung deren — vom Mitgliedstaaten anerkannte private Normen für die ökologische Aquakultur.
4 Die in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung darf nur für spezielle Einschränkungen oder Anforderungen für Natura-2000-Gebiete gewährt werden, die sich aus den einschlägigen nationalen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ergeben.
5 Im Sinne von Artikel 30 Absatz 3 der Grundverordnung bedeutet die „allgemein übliche gute Aquakulturpraxis“, dass bindende Rechtsvorschriften in den Bereichen Gesundheit von Mensch und Tier sowie Umweltschutz beachtet und nach Protokollen produziert wird, die eine Ressourcenverschwendung und vermeidbare Umweltverschmutzung verhindern.
Article 12 Veterinärmaßnahmen
1 Die in Artikel 32 der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung kann gewährt werden a) bei den in Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates aufgeführten exotischen Seuchen in der Aquakultur für die Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Kapitel V Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/88/EG, b) bei den im Anhang der Entscheidung 90/424/EWG aufgeführten nichtexotischen Seuchen in der Aquakultur für die gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG aufgestellten und genehmigten Tilgungsprogramme.
2 Die für das operationelle Programm zuständige Verwaltungsbehörde entscheidet, ob sie zur Finanzierung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bekämpfungsmaßnahmen oder eines in Absatz 1 Buchstabe b genannten Tilgungsprogramms beitragen will, und regelt die Einzelheiten ihres Finanzbeitrags, bevor sie die Maßnahmen bzw. das Programm gemäß der Entscheidung 90/424/EWG vorlegt.
3 Billigt die Kommission die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bekämpfungsmaßnahmen oder das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Tilgungsprogramm gemäß Artikel 24 der Entscheidung 90/424/EWG nicht, so werden die für den Beitrag gebundenen Mittel unverzüglich zurück in das Budget des operationellen Programms gestellt.
4 Liegt der Wert der zuschussfähigen Kosten der von der Kommission gemäß Artikel 24 der Entscheidung 90/424/EWG gebilligten Maßnahme unter dem Betrag, den die Verwaltungsbehörde gebunden hat, so darf der Mitgliedstaat den auf diese Weise frei werdenden Differenzbetrag für sein operationelles Programm wiederverwenden.
5 Die in Artikel 32 der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung wird weder für Überwachungstätigkeiten, mit denen der Nachweis der Seuchenfreiheit erbracht werden soll, um amtlich den Seuchenfreiheitsstatus zuerkannt zu bekommen, noch für Fixkosten wie die Kosten der Dienste von Amtstierärzten gewährt.
Article 13 Binnenfischerei
1 Im Sinne von Artikel 33 der Grundverordnung sind „Schiffe, die ausschließlich in Binnengewässern eingesetzt werden“ Schiffe, die kommerziell Fischfang in Binnengewässern betreiben und nicht im gemeinschaftlichen Fangflottenregister erfasst sind.
2 Bei den Investitionen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 25 der Grundverordnung können Schiffe mit einer Länge von weniger als 12 m und ohne Schleppgerät, die Binnenfischerei betreiben, mit derselben Beihilfeintensität unterstützt werden, wie sie für die in Artikel 26 der Grundverordnung genannten Schiffe der kleinen Küstenfischerei gilt.
3 Die Mitgliedstaaten legen in ihren operationellen Programmen fest, wie sie gewährleisten, dass die im Rahmen von Artikel 33 der Grundverordnung geförderten Investitionen das Gleichgewicht zwischen der Flottengröße und den verfügbaren Fischereiressourcen nicht stören.
Article 14 Investitionen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung
1 Investitionen in die Extraktion von Dioxin oder anderen für die Gesundheit des Menschen schädlichen Stoffen aus Fischmehl oder Fischöl können im Rahmen von Artikel 34 der Grundverordnung auch dann aus dem EFF gefördert werden, wenn die Endprodukte nicht für den menschlichen Verzehr verwendet und verarbeitet werden sollen.
2 Im Hinblick auf die in Artikel 35 der Grundverordnung genannten Maßnahmen beschreiben die Mitgliedstaaten in ihren operationellen Programmen, auf welche Weise die Beihilfen vorrangig an Kleinst- und Kleinunternehmen vergeben werden.
Article 15 Kollektive Aktionen
1 Die in Artikel 37 der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung wird nicht für Kosten im Zusammenhang mit der Versuchsfischerei gewährt.
2 Die in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe n der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung kann gewährt werden für a) die Gründung von Erzeugerorganisationen, um die Einrichtung und Verwaltung von nach dem 1. Januar 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates anerkannten Erzeugerorganisationen zu erleichtern; b) die Durchführung der Pläne von Erzeugerorganisationen, denen eine spezifische Anerkennung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 gewährt wurde, mit dem Ziel, ihnen die Durchführung von Plänen zur Verbesserung der Qualität ihrer Produkte zu erleichtern; oder c) die Umstrukturierung von Erzeugerorganisationen, um ihre Effizienz entsprechend den Marktanforderungen zu steigern.
3 Die in Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Unterstützung wird über drei Jahre nach dem Zeitpunkt der spezifischen Anerkennung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 degressiv gestaffelt.
Article 16 Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna und -flora
1 Die in Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung wird für Maßnahmen gewährt, die den Bau oder die Anbringung von künstlichen Riffen oder anderen aus dauerhaften Elementen bestehenden Vorrichtungen betreffen. Die Unterstützung darf für die Vorarbeiten vor der Anbringung, einschließlich Studien, Bestandteile, Markierung, Beförderung und Montage der Vorrichtungen sowie für die wissenschaftliche Überwachung gewährt werden.
2 Die in Artikel 38 Absatz 2 der Grundverordnung geregelte Unterstützung wird nicht für Fischsammelgeräte gewährt.
3 Die in Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung kann für Ausgaben für die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung von Gebieten gewährt werden, die zum europäischen ökologischen Netz Natura 2000 gehören. Die Unterstützung kann für die Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen und -strategien, Infrastruktur einschließlich Abschreibung und Ausrüstung von Schutzgebieten sowie für die Schulung der in Schutzgebieten Beschäftigten und für einschlägige Studien gewährt werden.
4 Die Unterstützung im Rahmen von Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Grundverordnung wird nicht als Entschädigung für den Verzicht auf Rechte, Einkommensverluste und die Gehälter von Beschäftigten gewährt.
5 Im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Grundverordnung sind „direkte Besatzmaßnahmen“ das Freilassen lebender Wasserorganismen in die Natur, unabhängig davon, ob die Tiere in Fischzuchtanlagen erzeugt oder anderenorts gefischt wurden.
Article 17 Anlandestellen
Werden gemäß Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung Investitionen zum Umbau von Anlandestellen und zur Verbesserung der Bedingungen für die Anlandung von Fisch durch Küstenfischer in bestehenden Fischanlandestellen unterstützt, so gewährleistet der Mitgliedstaat, dass die einschlägigen Hygienevorschriften beachtet und Kontrollmaßnahmen an den Anlandestellen durchgesetzt werden.
Article 18 Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und Ausarbeitung von Werbekampagnen
1 Die Unterstützung der in Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a, d, e und g der Grundverordnung vorgesehenen Absatzförderungsmaßnahmen wird insbesondere gewährt für a) die Kosten von Werbeagenturen und anderen Dienstleistern, die an der Vorbereitung und Durchführung von Absatzförderungskampagnen mitwirken; b) den Kauf oder die Miete von Werbeflächen und -zeiten in den Medien und den Entwurf von Werbeslogans oder Gütezeichen während der Dauer der Kampagnen; c) Veröffentlichungen und externe Mitarbeiter, die für die Kampagne erforderlich sind; d) die Organisation von und Beteiligung an Messen und Ausstellungen.
2 Absatzförderungsmaßnahmen für im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates geschützte Erzeugnisse können nur von dem Zeitpunkt an unterstützt werden, an dem ihre Bezeichnung gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung in das Register eingetragen wurde.
Article 19 Pilotprojekte
1 Im Rahmen von Artikel 41 der Grundverordnung wird keine Unterstützung für die Versuchsfischerei gewährt.
2 Wird ein Pilotprojekt gemäß Artikel 41 der Grundverordnung unterstützt, so stellt die Verwaltungsbehörde sicher, dass das Pilotprojekt eine angemessene wissenschaftliche Begleitung beinhaltet und dass die Qualität der in Artikel 41 Absatz 3 der Grundverordnung genannten technischen Berichte angemessen bewertet wird.
3 Pilotprojekte dürfen nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dienen. Etwaige während der Durchführung eines Pilotprojekts erwirtschaftete Einkünfte werden von der öffentlichen Unterstützung für das Vorhaben abgezogen.
4 Betragen die Gesamtkosten eines Pilotprojekts mehr als 1 Mio. EUR, so beauftragt die Verwaltungsbehörde vor der Genehmigung des Projekts ein unabhängiges wissenschaftliches Gremium mit einer Bewertung.
Article 20 Umbau von Fischereifahrzeugen zum Zwecke der Umwidmung
Die in Artikel 42 der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung kann nur dann für den Umbau eines Fischereifahrzeugs nach seiner Umwidmung gewährt werden, wenn das umgewidmete Schiff dauerhaft aus dem Fangflottenregister gestrichen und die mit diesem Schiff verbundene Fanglizenz gegebenenfalls endgültig aufgehoben wurde.
Article 21 Ziele und Mittel
Die Unterstützung im Rahmen von Artikel 43 der Grundverordnung wird gewährt für a) die Durchführung der in Artikel 45 Absatz 2 der Grundverordnung und Artikel 24 der vorliegenden Verordnung genannten Strategien für örtliche Entwicklung im Wege der in Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a bis g sowie i und j sowie Artikel 44 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung genannten zuschussfähigen Maßnahmen mit dem Zweck, die in Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Grundverordnung genannten Ziele zu verwirklichen; b) die Durchführung der in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe h der Grundverordnung genannten interregionalen und transnationalen Zusammenarbeit zwischen den Gruppen der Fischwirtschaftsgebiete, insbesondere durch Vernetzung und durch Verbreitung bewährter Verfahren mit dem Ziel, die in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe d derselben Verordnung genannten Ziele zu verwirklichen.
Article 22 Geografisches Gebiet der Anwendung der Prioritätsachse 4
1 Im operationellen Programm sind die Verfahren und Kriterien für die Auswahl der Fischwirtschaftsgebiete zu spezifizieren. Die Mitgliedstaaten entscheiden, wie sie Artikel 43 Absätze 3 und 4 der Grundverordnung anwenden.
2 Die ausgewählten Fischwirtschaftsgebiete müssen sich nicht notwendigerweise mit nationalen Verwaltungsgebieten oder mit Gebieten decken, die zwecks Förderfähigkeit im Rahmen der Strukturfondsziele abgegrenzt wurden.
Article 23 Verfahren und Kriterien für die Auswahl der Gruppen
1 Die in Artikel 45 Absatz 1 der Grundverordnung genannte Gruppe muss so zusammengesetzt sein, dass sie in der Lage ist, eine Entwicklungsstrategie in dem betreffenden Gebiet aufzustellen und durchzuführen. Die Eignung und die Funktionsfähigkeit der Partnerschaft sind vor allem anhand der Zusammensetzung sowie der transparenten, klaren Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten zu beurteilen. Die Fähigkeit der Partner, die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, muss ebenso gewährleistet sein wie Wirksamkeit und Beschlussfassung. Die Partnerschaft setzt sich, auch auf Ebene der Beschlussfassung, aus Vertretern der Fischwirtschaft und anderer einschlägiger örtlicher sozioökonomischer Sektoren zusammen.
2 Die Verwaltungskapazität der Gruppe gilt als angemessen, wenn die Gruppe a) entweder einen Partner als administrativen Leiter bestimmt, der das ordnungsgemäße Funktionieren der Partnerschaft garantiert, oder b) sich in einer rechtlich konstituierten gemeinsamen Organisationsform zusammenschließt, deren Satzung das ordnungsgemäße Funktionieren der Partnerschaft gewährleistet.
3 Wird die Gruppe mit der Verwaltung öffentlicher Mittel betraut, so muss in Bezug auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit geprüft werden, ob a) im Fall von Absatz 2 Buchstabe a der administrative Leiter fähig ist, die Mittel zu verwalten; b) im Fall von Absatz 2 Buchstabe b die gemeinsame Organisationsform fähig ist, die Mittel zu verwalten.
4 Die Gruppen für die Durchführung von Strategien für die örtliche Entwicklung werden spätestens vier Jahre nach Genehmigung des operationellen Programms ausgewählt. Eine längere Frist kann eingeräumt werden, wenn die Verwaltungsbehörde mehr als ein Auswahlverfahren für die Gruppen durchführt.
5 Im operationellen Programm wird Folgendes spezifiziert: a) die Verfahren und die Kriterien für die Auswahl der Gruppen sowie die Zahl der Gruppen, die der Mitgliedstaat auswählen will. Die in Artikel 45 der Grundverordnung und im vorliegenden Artikel genannten Auswahlkriterien sind Mindestkriterien, die durch spezielle nationale Kriterien ergänzt werden können. Die Verfahren müssen transparent sein und angemessene Publizität und gegebenenfalls den Wettbewerb zwischen den Gruppen, die Strategien für die örtliche Entwicklung vorschlagen, gewährleisten; b) die Verwaltungsbestimmungen und die Verfahren für die Bereitstellung und Weiterleitung der Finanzmittel bis zum Begünstigten. Zu beschreiben ist insbesondere, wie die Gruppen in die Verwaltungs-, Begleit- und Kontrollsysteme eingebunden werden.
Article 24 Strategie für die örtliche Entwicklung
Die von der Gruppe gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Grundverordnung vorgeschlagene Strategie für die örtliche Entwicklung muss a) integriert sein, auf der Interaktion zwischen den Akteuren, Sektoren und Vorhaben beruhen und mehr sein als die bloße Zusammenfassung von Vorhaben oder das Nebeneinander sektoraler Maßnahmen; b) dem vor allem sozioökonomischen Bedarf des Fischwirtschaftsgebiets entsprechen; c) ihre Nachhaltigkeit unter Beweis stellen; d) andere Interventionen in dem betreffenden Gebiet ergänzen.
Article 25 Umsetzung der Strategie für die örtliche Entwicklung
1 Unbeschadet Artikel 45 Absatz 2 der Grundverordnung wählen die Gruppen die Vorhaben aus, die im Rahmen der Strategie für die örtliche Entwicklung finanziert werden.
2 Wird die Gruppe mit der Verwaltung öffentlicher Mittel betraut, so richtet sie ein eigenes Konto für die Durchführung der Strategie für die örtliche Entwicklung ein.
Article 26 Gemeinsame Bestimmungen für die Prioritätsachsen 1 bis 4
Folgende Ausgaben kommen nicht für eine Beteiligung aus dem EFF in Betracht: a) Für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 3, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 44 Absatz 2 der Grundverordnung der Erwerb von Infrastruktur für lebensbegleitendes Lernen, deren Kosten mehr als 10 % der insgesamt zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben beträgt; b) der Anteil der Fahrzeugkosten, der nicht direkt mit dem betreffenden Vorhaben im Zusammenhang steht.
Article 27 Zwischenbewertungen
Die Mitgliedstaaten legen die in Artikel 49 der Grundverordnung genannten Zwischenbewertungen bis spätestens 30. Juni 2011 vor. Die Kommission kann gemäß Artikel 88 der Grundverordnung die Zahlungsfrist unterbrechen, wenn ein Mitgliedstaat dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
Article 28 Beschreibung der Informations- und Publizitätsmaßnahmen im operationellen Programm und in den Jahres- und Abschlussberichten über die Durchführung
1 Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer v der Grundverordnung enthält das operationelle Programm mindestens Folgendes: a) Inhalt der vom Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen, die sich an potenzielle und tatsächliche Begünstigte richten, und dafür veranschlagte Mittel; b) Inhalt der vom Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und dafür veranschlagte Mittel; c) für die Durchführung der Informations- und Publizitätsmaßnahmen verantwortliche Verwaltungsstellen oder Einrichtungen; d) Art und Weise, in der die Informations- und Publizitätsmaßnahmen in Bezug auf Öffentlichkeitswirkung und Bekanntheitsgrad der operationellen Programme und der Rolle der Gemeinschaft bewertet werden.
2 Absatz 1 Buchstaben c und d dieses Artikel sind nicht auf die in Artikel 2 genannten operationellen Programme anwendbar.
3 Die jährlichen Durchführungsberichte und der abschließende Durchführungsbericht eines jeden operationellen Programms nach Artikel 67 der Grundverordnung enthalten: a) die durchgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen; b) die Vorkehrungen für die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung genannten Informations- und Publizitätsmaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der elektronischen Adresse, unter der solche Daten zu finden sind. Der jährliche Durchführungsbericht für 2010 und der abschließende Durchführungsbericht nach Artikel 67 der Grundverordnung enthalten eine Bewertung der Informations- und Publizitätsmaßnahmen in Bezug auf die Öffentlichkeitswirkung und den Bekanntheitsgrad des operationellen Programms und der in Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels geregelten Rolle der Gemeinschaft.
Article 29 Maßnahmen zur Information potenzieller Begünstigter
1 Für die Zwecke von Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass Informationen über das operationelle Programm und vor allem Einzelheiten über den finanziellen Beitrag aus dem EFF weit verbreitet werden und allen interessierten Kreisen zur Verfügung stehen. Die Verwaltungsbehörde stellt außerdem sicher, dass möglichst umfassend über die Finanzierungsmöglichkeiten durch die gemeinsame Förderung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Rahmen des operationellen Programms informiert wird.
2 Die Verwaltungsbehörde informiert die potenziellen Begünstigten klar und detailliert über mindestens folgende Punkte: a) die Förderbedingungen, die erfüllt sein müssen, um eine Finanzierung im Rahmen des operationellen Programms erhalten zu können, b) eine Beschreibung der Verfahren für die Prüfung der Finanzierungsanträge mit Angabe der betreffenden Fristen, c) die Kriterien für die Auswahl der zu finanzierenden Vorhaben, d) die Ansprechpartner auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die Auskünfte über die operationellen Programme erteilen können.
3 Die Verwaltungsbehörde unterrichtet die potenziellen Begünstigten über die Veröffentlichung gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d.
4 Die Verwaltungsbehörde bezieht entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren mindestens eine der nachfolgenden Einrichtungen, die eine umfassende Verbreitung der in Absatz 2 aufgeführten Informationen vornehmen können, in die Informations- und Publizitätsmaßnahmen ein: a) nationale, regionale und lokale Behörden und Entwicklungsagenturen, b) Handels- und Berufsverbände, c) Wirtschafts- und Sozialpartner, d) Nichtregierungsorganisationen, e) Unternehmensverbände, f) Informationszentren der Europäischen Union sowie Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten, g) Bildungseinrichtungen.
Article 30 Maßnahmen zur Information der Begünstigten
Die Verwaltungsbehörde informiert die Begünstigten darüber, dass sie sich, wenn sie die Finanzierung annehmen, zugleich damit einverstanden erklären, dass sie in das gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.
Article 31 Aufgaben der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit
Für die Zwecke von Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass die Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit durchgeführt werden und dabei eine möglichst umfassende Berichterstattung in den Medien unter Nutzung verschiedenartiger Kommunikationsformen und -verfahren auf der geeigneten Gebietsebene angestrebt wird. Die Verwaltungsbehörde organisiert zumindest der folgenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen: a) eine größere Informationsaktion, mit der die Einleitung des operationellen Programms bekannt gemacht wird; b) mindestens eine größere Informationsaktion pro Jahr, mit der die bis dahin erzielten Ergebnisse des operationellen Programms dargestellt werden; c) Anbringen der Flagge der Europäischen Union während einer Woche, beginnend mit dem 9. Mai, vor dem Dienstgebäude der Verwaltungsbehörde; d) Veröffentlichung des Verzeichnisses der Begünstigten, der Bezeichnung der Operationen und des Betrags der für die Vorhaben bereitgestellten öffentlichen Mittel in elektronischer oder anderer Form. Teilnehmer an aus dem EFF geförderten Vorhaben, die der Höherqualifizierung und Fortbildung dienen, und Begünstigte, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der Grundverordnung Unterstützung für ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Fischereisektor, einschließlich des Vorruhestands, beziehen, werden nicht namentlich genannt.
Article 32 Aufgaben der Begünstigten im Zusammenhang mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit
1 Für die Zwecke von Artikel 51 der Grundverordnung obliegt es dem Begünstigten, die Öffentlichkeit durch die in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen über die aus dem EFF erhaltene Unterstützung zu unterrichten.
2 Bei aus dem EFF kofinanzierten Infrastruktur- oder Bauvorhaben mit Gesamtkosten von mehr als500000 EUR stellt der Begünstigte am Standort des Vorhabens während der Durchführung ein Hinweisschild auf. Die in Artikel 33 genannten Angaben nehmen mindestens 25 % der Fläche des Schildes ein. Nach Abschluss des Vorhabens wird das Hinweisschild durch die in Absatz 3 genannte dauerhafte Hinweistafel ersetzt.
3 Bei Vorhaben mit Kosten von mehr als 500000 EUR, die im Erwerb eines materiellen Gegenstands oder in der Finanzierung von Infrastruktur oder in einer Baumaßnahme bestehen, bringt der Begünstigte spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens eine gut sichtbare, dauerhafte Hinweistafel von bedeutender Größe an. Die Tafel enthält Art und Bezeichnung des Vorhabens sowie die in Artikel 33 genannten Angaben. Die in Artikel 33 genannten Angaben nehmen mindestens 25 % der Fläche der Tafel ein. Auch an den Räumlichkeiten der im Rahmen der Prioritätsachse 4 der Grundverordnung finanzierten Gruppen wird eine Hinweistafel angebracht.
4 In geeigneten Fällen sorgt der Begünstigte dafür, dass die Teilnehmer an einem Vorhaben, das aus dem EFF kofinanziert wird, über diese Finanzierung in Kenntnis gesetzt werden. Der Begünstigte gibt eine klare Information darüber, dass das durchgeführte Vorhaben im Rahmen eines aus dem EFF kofinanzierten operationellen Programms ausgewählt wurde. Alle Unterlagen und insbesondere alle Teilnahmebestätigungen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit einem solchen Vorhaben enthalten den Hinweis darauf, dass das operationelle Programm aus dem EFF kofinanziert wurde.
Article 33 Technische Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen auf Ebene der Vorhaben
1 Alle Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Begünstigten, die potenziellen Begünstigten und die Öffentlichkeit umfassen Folgendes: a) das Emblem der Europäischen Union entsprechend den in Anhang II angegebenen grafischen Normen und den Verweis auf die Europäische Union; b) einen Verweis auf den EFF: „Europäischer Fischereifonds“; c) einen von der Verwaltungsbehörde gewählten Hinweis auf den durch die Gemeinschaftsintervention geschaffenen Mehrwert, der vorzugsweise wie folgt lautet: „Investitionen in eine nachhaltige Fischerei“.
2 Absatz 1 Buchstaben b und c sind nicht auf kleines Werbematerial anwendbar.
Article 34 Allgemeine Bestimmungen für sämtliche Finanzierungsinstrumente
1 Gemäß Artikel 55 Absatz 8 der Grundverordnung kann der EFF als Teil eines operationellen Programms Ausgaben im Zusammenhang mit einem Vorhaben kofinanzieren, die auch Beiträge zur Förderung von Finanzierungsinstrumenten wie Risikokapitalfonds, Garantiefonds und Kreditfonds — auch in Form von Holding-Fonds — zugunsten von Unternehmen, vor allem kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Kleinstunternehmen entsprechend der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ab dem 1. Januar 2005, umfassen. Die Finanzierungsinstrumente haben die Form von rückzahlbaren Investitionen oder Garantien für rückzahlbare Investitionen oder beidem. Es gelten die in den Artikeln 35, 36 und 37 geregelten Bedingungen.
2 Die Ausgabenerklärung zu den Finanzierungsinstrumenten enthält die Ausgaben, die insgesamt bei der Einrichtung von oder als Beitrag zu solchen Instrumenten getätigt wurden. Die zuschussfähigen Ausgaben beim teilweisen oder endgültigen Abschluss des operationellen Programms sind jedoch ein Gesamtbetrag, der sich zusammensetzt aus den Zahlungen, die für Investitionen in Unternehmen aus jedem der in Absatz 1 genannten Finanzierungsinstrumente geleistet wurden, den Sicherheitsleistungen einschließlich der Mittel, die durch Garantiefonds als Sicherheiten gebunden wurden, und den zuschussfähigen Verwaltungskosten. Die jeweilige Ausgabenerklärung wird entsprechend berichtigt.
3 Aus dem Zinsertrag von Zahlungen aus dem operationellen Programm in Finanzierungsinstrumente werden anderweitig solche Instrumente speziell für kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen finanziert.
4 Mittel, die aus Investitionen von Finanzierungsinstrumenten in das Vorhaben zurückgeführt werden oder die übrig bleiben, nachdem alle Sicherheiten eingelöst wurden, werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen einschließlich Kleinstunternehmen wiederverwendet.
Article 35 Für alle Finanzierungsinstrumente geltende Bedingungen
1 Finanziert der EFF Vorhaben, die Finanzierungsinstrumente, auch in Form von Holding-Fonds, umfassen, so legen die an der Kofinanzierung beteiligten Partner oder die Anteilseigner oder ihre entsprechend befugten Vertreter einen Geschäftsplan vor. Der Geschäftsplan wird geprüft, und seine Durchführung wird vom Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde oder in dessen bzw. deren Verantwortung überwacht. Bei der Bewertung der Rentabilität der Investitionen der Finanzierungsinstrumente sind alle Einkommensquellen der betreffenden Unternehmen zu berücksichtigen.
2 Der in Absatz 1 vorgesehene Geschäftsplan enthält zumindest Folgendes: a) den Zielmarkt der Unternehmen und die Finanzierungskriterien und -bedingungen; b) das operative Budget für das Finanzierungsinstrument; c) die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf das Finanzierungsinstrument; d) die Kofinanzierungspartner oder Anteilseigner; e) die Satzung des Finanzierungsinstruments; f) die Vorschriften über Professionalität, Kompetenz und Unabhängigkeit der Verwalter; g) die Begründung für den Beitrag aus dem EFF und dessen geplante Verwendung; h) die Politik des Finanzierungsinstruments in Bezug auf den Ausstieg aus Investitionen in Unternehmen; i) die Liquidationsvorschriften des Finanzierungsinstruments, einschließlich der Wiederverwendung von Mitteln, die Beiträgen zum operationellen Programm zuzurechnen sind und aus Investitionen in das Finanzierungsinstrument zurückgeführt werden oder die übrig bleiben, nachdem alle Sicherheiten eingelöst wurden.
3 Die Finanzierungsinstrumente, einschließlich Holding-Fonds, werden als eigenständige rechtliche Einheit, für die Vereinbarungen zwischen den Kofinanzierungspartnern oder Anteilseignern maßgebend sind, oder als gesonderter Finanzierungsblock innerhalb einer bestehenden Finanzinstitution errichtet. Wenn das Finanzierungsinstrument innerhalb einer Finanzinstitution errichtet wird, wird es als gesonderter Finanzierungsblock errichtet, der innerhalb des Finanzinstituts besonderen Durchführungsbestimmungen unterliegt, die insbesondere eine getrennte Buchführung mit einer Unterscheidung zwischen den neu in das Finanzierungsinstrument investierten Mitteln (einschließlich des Beitrags des operationellen Programms) und den ursprünglich bei der Finanzinstitution verfügbaren Mitteln vorsieht. Die Kommission kann nicht Kofinanzierungspartner oder Anteilseigner des Finanzierungsinstruments werden.
4 Die Verwaltungskosten dürfen während der Dauer der Intervention im Jahresdurchschnitt keinen der folgenden Werte übersteigen, es sei denn, nach einer Ausschreibung erweist sich ein höherer Prozentsatz als notwendig: a) 2 % des Kapitalbeitrags aus dem operationellen Programm zu Holding-Fonds oder des Kapitalbeitrags aus dem operationellen Programm oder dem Holding-Fonds zu den Garantiefonds; b) 3 % des Kapitalbeitrags aus dem operationellen Programm oder dem Holding-Fonds zum Finanzierungsinstrument in allen übrigen Fällen, ausgenommen Mikrokreditinstrumente, die auf Kleinstunternehmen ausgerichtet sind; c) 4 % des Kapitalbeitrags aus dem operationellen Programm oder dem Holding-Fonds zu Instrumenten, die auf Kleinstunternehmen ausgerichtet sind.
5 Die Bedingungen für Beiträge aus dem operationellen Programm zu Finanzierungsinstrumenten werden in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt, die zwischen dem ordnungsgemäß Bevollmächtigten des Finanzierungsinstruments und dem Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde geschlossen wird.
6 In der in Absatz 5 genannten Finanzierungsvereinbarung ist mindestens Folgendes geregelt: a) Investitionsstrategie und -planung; b) Überwachung der Durchführung nach den geltenden Vorschriften; c) eine Politik für den Ausstieg des Beitrags aus dem operationellen Programm aus dem Finanzierungsinstrument; d) Liquidationsvorschriften des Finanzierungsinstruments, einschließlich der Wiederverwendung von Erträgen aus Investitionen oder von nach Einlösung der Garantien verbleibenden Beträgen aus Beiträgen aus dem operationellen Programm.
7 Die Verwaltungsbehörde trifft Vorkehrungen, um Wettbewerbsverzerrungen am Risikokapital- oder Kreditmarkt auf ein Mindestmaß zu beschränken. Insbesondere können Erträge aus Kapitalbeteiligungen und Krediten abzüglich der anteilmäßigen Verwaltungskosten und Leistungsanreize bis zu der in der Satzung des Finanzierungsinstruments festgelegten Höhe bevorzugt an Investoren, die nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers operieren, und dann anteilig an alle Kofinanzierungspartner oder Anteilsinhaber ausgeschüttet werden.
Article 36 Besondere Bedingungen für Holding-Fonds
1 Finanziert der EFF Finanzierungsinstrumente in Form von Holding-Fonds, also Fonds, die für Investitionen in mehrere Risikokapitalfonds, Garantiefonds und Kreditfonds geschaffen wurden, so führt der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde diese wie folgt durch, wobei auch mehrere Möglichkeiten gewählt werden können: a) mittels Vergabe eines öffentlichen Auftrags gemäß den geltenden Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen; b) in anderen Fällen, in denen die Vereinbarung kein öffentlicher Auftrag im Sinne der Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen ist, mittels Gewährung eines Zuschusses, für diesen Zweck definiert als direkter Finanzbeitrag in Form einer Schenkung i) an die Europäische Investitionsbank oder den Europäischen Investitionsfonds, oder ii) an ein Finanzinstitut ohne Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften, die mit dem EG-Vertrag vereinbar sind.
2 Finanziert der EFF Finanzierungsinstrumente in Form von Holding-Fonds, so schließt der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde eine Finanzierungsvereinbarung mit dem Holding-Fonds, in der die Finanzierungsmodalitäten und -ziele festgelegt sind. In der Finanzierungsvereinbarung sollte gegebenenfalls das Ergebnis einer Bewertung der Differenz zwischen dem Angebot an solchen Instrumenten und der Nachfrage danach durch KMU berücksichtigt sein.
3 Die in Absatz 2 genannte Finanzierungsvereinbarung regelt insbesondere Folgendes: a) Bedingungen für Beiträge zum Holding-Fonds aus dem operationellen Programm; b) einen an Finanzvermittler gerichteten Aufruf zur Interessenbekundung; c) die Bewertung, Auswahl und Zulassung der Finanzvermittler; d) die Festlegung und Überwachung der Investitionspolitik, die zumindest einen Hinweis auf die Zielunternehmen und die zu fördernden finanztechnischen Produkte enthält; e) die Berichterstattung des Holding-Fonds an den Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde; f) die Überwachung der Durchführung von Investitionen nach den geltenden Bestimmungen; g) die Anforderungen an die Prüfung; h) die Politik in Bezug auf den Ausstieg des Holding-Fonds aus Risikokapitalfonds, Garantiefonds oder Kreditfonds; i) die Liquidationsvorschriften des Holding-Fonds, einschließlich der Wiederverwendung von Erträgen aus Investitionen oder von nach Einlösung der Garantien verbleibenden Beträgen aus Beiträgen aus dem operationellen Programm.
4 Die Bedingungen für Beiträge zu Risikokapitalfonds, Garantiefonds und Kreditfonds aus Holding-Fonds, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, werden in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt, die zwischen dem Risikokapitalfonds, dem Garantiefonds und dem Kreditfonds einerseits und dem Holding-Fonds andererseits geschlossen wird. Die Finanzierungsvereinbarung enthält mindestens die in Artikel 35 Absatz 6 aufgeführten Elemente.
Article 37 Besondere Bedingungen für Risikokapitalfonds, Garantiefonds und Kreditfonds
Andere Finanzierungsinstrumente als Holding-Fonds investieren in Unternehmen, überwiegend in KMU. Solche Investitionen dürfen nur bei der Gründung, in der Frühphase einschließlich Anschubfinanzierung oder bei der Erweiterung dieser Unternehmen getätigt werden und nur in Geschäftsfeldern, die von den Verwaltern der Finanzierungsinstrumente als potenziell rentabel angesehen werden.
Article 38 Zwischengeschaltete Stellen
1 Nimmt eine zwischengeschaltete Stelle eine oder mehrere Aufgaben einer Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde wahr, so werden die diesbezüglichen Vereinbarungen formal schriftlich festgehalten.
2 Die für die Verwaltungsbehörde und die Bescheinigungsbehörde geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sind auch auf die zwischengeschaltete Stelle anwendbar.
Article 39 Verwaltungsbehörde
1 Die Verwaltungsbehörde trägt für die Zwecke der Auswahl und Genehmigung von Vorhaben gemäß Artikel 59 Buchstabe a der Grundverordnung dafür Sorge, dass die Begünstigten über die besonderen Bedingungen für die Waren oder Dienstleistungen, die im Rahmen des Vorhabens zu liefern bzw. zu erbringen sind, über den Finanzierungsplan, die Frist für die Durchführung sowie über die finanziellen und sonstigen Angaben, die aufzuzeichnen und zu übermitteln sind, informiert werden. Sie vergewissert sich vor der Genehmigung, dass der Begünstigte in der Lage ist, diesen Verpflichtungen nachzukommen.
2 Die Überprüfungen durch die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 59 Buchstabe b der Grundverordnung betreffen nach Bedarf administrative, finanzielle, technische und materielle Aspekte der Vorhaben. Die Überprüfungen sollen gewährleisten, dass die geltend gemachten Ausgaben tatsächlich getätigt und die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich entsprechend der Genehmigungsentscheidung geliefert bzw. erbracht wurden, die vom Begünstigten eingereichten Erstattungsanträge richtig sind und die Ausgaben den gemeinschaftlichen und nationalen Bestimmungen entsprechen. Sie umfassen Verfahren, mit denen eine Doppelfinanzierung im Rahmen anderer gemeinschaftlicher oder nationaler Regelungen oder anderer Programmplanungszeiträume ausgeschlossen werden kann. Die Überprüfungen umfassen die folgenden Verfahren: a) die Verwaltungsprüfung aller von den Begünstigten eingereichten Anträge auf Ausgabenerstattung, b) die Vor-Ort-Überprüfung einzelner Vorhaben.
3 Werden die Vor-Ort-Überprüfungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b für ein operationelles Programm anhand von Stichproben vorgenommen, so führt die Verwaltungsbehörde Aufzeichnungen, in denen die Methode für die Zusammenstellung der Stichprobe beschrieben und begründet wird und die für die Überprüfungen ausgewählten Vorhaben und Vorgänge genannt werden. Die Verwaltungsbehörde legt die Stichprobengröße so fest, dass unter Berücksichtigung des von der Verwaltungsbehörde für die betreffende Art von Begünstigten und Vorhaben ermittelten Risikos hinreichende Gewähr für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge erlangt wird. Die Verwaltungsbehörde überprüft das Stichprobenverfahren jährlich.
4 Die Verwaltungsbehörde legt schriftliche Normen und Verfahren für die Überprüfungen gemäß Absatz 2 fest und führt für jede Überprüfung Aufzeichnungen, in denen die durchgeführten Arbeiten, das Datum und die Ergebnisse der Überprüfung sowie die Maßnahmen festgehalten werden, die im Zusammenhang mit den festgestellten Unregelmäßigkeiten getroffen wurden.
5 Ist die Verwaltungsbehörde zugleich Begünstigter im Rahmen des operationellen Programms, so ist mit den Vorkehrungen für die in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Überprüfungen eine angemessene Aufgabentrennung gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung zu gewährleisten.
Article 40 Auf Anforderung der Kommission zu übermittelnde Angaben zu Vorhaben
1 Die in Artikel 59 Buchstabe c der Grundverordnung genannten Buchführungsunterlagen für die Vorhaben und Daten zur Durchführung umfassen mindestens die in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben. Diese Daten werden erforderlichenfalls nach Alter und Geschlecht der Begünstigten aufgeschlüsselt.
2 Die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Prüfbehörde sowie die in Artikel 61 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Stellen haben Zugang zu den in Absatz 1 genannten Angaben.
3 Auf schriftliche Aufforderung durch die Kommission übermittelt der Mitgliedstaat dieser die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten geeigneten Angaben innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Aufforderung oder innerhalb eines anderen vereinbarten Zeitraums, damit Dokumentenprüfungen oder Vor-Ort-Überprüfungen vorgenommen werden können. Die Kommission kann die in Absatz 1 genannten Angaben auf Ebene der Vorhaben, Maßnahmen, Prioritätsachsen oder des operationellen Programms anfordern.
Article 41 Prüfpfad
Ein Prüfpfad gilt als hinreichend im Sinne von Artikel 59 Buchstabe f der Grundverordnung, wenn er folgende Kriterien erfüllt: a) er ermöglicht den Abgleich zwischen den der Kommission bescheinigten Gesamtbeträgen einerseits und den detaillierten Buchführungsunterlagen und den Belegen andererseits, die von der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, den zwischengeschalteten Stellen und den Begünstigten für die im Rahmen des operationellen Programms kofinanzierten Vorhaben aufbewahrt werden, b) er ermöglicht die Überprüfung der Auszahlung des öffentlichen Beitrags an den Begünstigten, c) er ermöglicht die Überprüfung der Anwendung der vom Begleitausschuss für das operationelle Programm festgelegten Auswahlkriterien, d) er umfasst für jedes Vorhaben gegebenenfalls die technischen Spezifikationen und den Finanzierungsplan, die Unterlagen über die Zuschussbewilligung, die Unterlagen zu den öffentlichen Vergabeverfahren, Fortschrittsberichte sowie Berichte über die durchgeführten Kontrollen und Prüfungen.
Article 42 Prüfung von Vorhaben
1 Die in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung genannten Prüfungen erfolgen ab dem 1. Juli 2008 in Zwölfmonatsabständen anhand einer Stichprobe von Vorhaben, die nach einer von der Prüfbehörde aufgestellten oder genehmigten Methode gemäß Artikel 43 ausgewählt werden. Die Prüfungen werden vor Ort anhand der im Besitz des Begünstigten befindlichen Unterlagen und Aufzeichnungen vorgenommen.
2 Dabei wird überprüft, ob a) das Vorhaben den Auswahlkriterien für das operationelle Programm entspricht, im Einklang mit der Genehmigungsentscheidung durchgeführt wurde und ob es gegebenenfalls die geltenden Bedingungen in Bezug auf Funktionalität und Verwendung oder die zu erreichenden Ziele erfüllt; b) die geltend gemachten Ausgaben mit den im Besitz des Begünstigten befindlichen Buchführungsunterlagen und Belegen übereinstimmen; c) die vom Begünstigten geltend gemachten Ausgaben mit den gemeinschaftlichen und nationalen Bestimmungen in Einklang stehen; d) die öffentliche Beteiligung gemäß Artikel 80 der Grundverordnung an den Begünstigten ausgezahlt wurde.
3 Sind etwa ermittelte Probleme offenbar systembedingt, wodurch ein Risiko für andere im Rahmen des operationellen Programms durchgeführte Vorhaben entsteht, so stellt die Prüfbehörde sicher, dass weitere Untersuchungen — einschließlich etwa erforderlicher zusätzlicher Prüfungen — durchgeführt werden, um das Ausmaß dieser Probleme festzustellen. Die zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Präventiv- und Abhilfemaßnahmen.
4 Bei der Berichterstattung mithilfe der Tabellen in Anhang VI Teil A Punkt 9 und Anhang VII Teil A Punkt 9 werden für den geprüften Gesamtausgabenbetrag nur Ausgaben berücksichtigt, die unter die Prüfung nach Absatz 1 fallen.
Article 43 Stichproben
1 Die Stichprobe der jährlich zu prüfenden Vorhaben beruht zunächst auf einer statistischen Stichprobe nach dem Zufallsprinzip gemäß den Absätzen 2, 3 und 4. Zusätzliche Vorhaben können als ergänzende Stichprobe gemäß den Absätzen 5 und 6 ausgewählt werden.
2 Das zur Auswahl der Stichprobe und für Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen herangezogene Verfahren muss international anerkannte Prüfstandards berücksichtigen und dokumentiert sein. Unter Berücksichtigung der Ausgabenbeträge, der Zahl und Art der Vorhaben und anderer relevanter Faktoren bestimmt die Prüfbehörde das anzuwendende angemessene statistische Stichprobenverfahren. Die technischen Parameter der Stichprobe werden gemäß Anhang IV festgelegt.
3 Die für jeden Zwölfmonatszeitraum zu prüfende Stichprobe wird unter den Vorhaben ausgewählt, für die der Kommission Ausgaben unter dem operationellen Programm gemeldet wurden, die während des Jahres anfielen, das dem Jahr vorausging, in dem der in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Grundverordnung geregelte jährliche Kontrollbericht an die Kommission übermittelt wird. Die Prüfbehörde kann für den ersten Zwölfmonatszeitraum beschließen, die Vorhaben, für die bei der Kommission 2007 und 2008 Ausgaben geltend gemacht wurden, als Grundlage für die zu prüfenden Vorhaben zusammenzufassen.
4 Die Prüfbehörde zieht Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen der Ausgaben, die während des in Absatz 3 genannten Zeitraums an die Kommission gemeldet wurden, und übermittelt diese im jährlichen Kontrollbericht an die Kommission. Bei operationellen Programmen, deren prognostizierte Fehlerquote über der Erheblichkeitsschwelle liegt, analysiert die Prüfbehörde die Signifikanz und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, darunter geeignete Empfehlungen, die im jährlichen Kontrollbericht mitgeteilt werden.
5 Die Prüfbehörde überprüft in regelmäßigen Abständen den Erfassungsbereich der Zufallsstichproben insbesondere unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer ausreichenden Zuverlässigkeit der Erklärungen, die für jedes operationelle Programm beim Teilabschluss und beim endgültigen Abschluss vorgelegt werden müssen. Sie entscheidet auf der Grundlage eines professionellen Urteils, ob eine ergänzende Stichprobe zusätzlicher Vorhaben geprüft werden muss, damit spezifische identifizierte Risikofaktoren berücksichtigt werden und eine ausreichende Abdeckung unterschiedlicher Arten von Vorhaben, Begünstigten, zwischengeschalteten Stellen und Prioritätsachsen für jedes Programm gewährleistet ist.
6 Die Prüfbehörde zieht Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Prüfergebnisse der ergänzenden Stichproben und übermittelt diese im jährlichen Kontrollbericht an die Kommission. Werden sehr viele Unregelmäßigkeiten oder systembedingte Unregelmäßigkeiten entdeckt, so untersucht die Prüfbehörde deren Signifikanz und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich geeigneter Empfehlungen, die im jährlichen Kontrollbericht mitgeteilt werden. Die Ergebnisse der Prüfungen der ergänzenden Stichprobe werden getrennt von den Ergebnissen der Zufallsstichprobe analysiert. Insbesondere werden Unregelmäßigkeiten, die in der ergänzenden Stichprobe festgestellt wurden, bei der Berechnung der Fehlerquote der Zufallsstichprobe nicht berücksichtigt.
Article 44 Von der Prüfbehörde einzureichende Unterlagen
1 Die in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c der Grundverordnung genannte Prüfstrategie wird nach dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung erstellt. Sie wird jährlich — und erforderlichenfalls im Laufe des Jahres — aktualisiert und überprüft.
2 Der jährliche Kontrollbericht und die Stellungnahme, die in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Grundverordnung genannt sind, basieren auf den Systemprüfungen und Prüfungen von Vorhaben, die gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben a und b der genannten Verordnung im Einklang mit der Prüfstrategie für das operationelle Programm durchgeführt wurden, und werden nach den Mustern in Anhang VI der vorliegenden Verordnung erstellt.
3 Die in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe f der Grundverordnung genannte Abschlusserklärung basiert auf sämtlichen Prüftätigkeiten, die gemäß der Prüfstrategie von der Prüfbehörde oder unter deren Zuständigkeit durchgeführt wurden. Die Abschlusserklärung und der abschließende Kontrollbericht werden nach dem Muster in Anhang VII der vorliegenden Verordnung erstellt.
4 Kann aufgrund einer Einschränkung des Prüfungsumfangs oder aufgrund des Ausmaßes der aufgedeckten vorschriftswidrigen Ausgaben keine uneingeschränkt positive Stellungnahme im Rahmen der in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e der Grundverordnung genannten jährlichen Stellungnahme oder der in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe f derselben Verordnung genannten Abschlusserklärung abgegeben werden, so nennt die Prüfbehörde die Gründe hierfür und schätzt das Ausmaß des Problems sowie dessen finanzielle Auswirkungen ab.
5 Im Falle des Teilabschlusses eines operationellen Programms wird die in Artikel 85 der Grundverordnung genannte Erklärung, in der die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der der Ausgabenerklärung zugrunde liegenden Vorgänge bescheinigt wird, von der Prüfbehörde nach dem Muster in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung erstellt und zusammen mit der Stellungnahme gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii der Grundverordnung übermittelt.
Article 45 Verfügbarkeit der Unterlagen
1 Für die Zwecke von Artikel 87 der Grundverordnung stellt die Verwaltungsbehörde sicher, dass Aufzeichnungen zu der Identität und dem Sitz der Stellen, die die Belege für Ausgaben und Prüfungen — einschließlich aller für einen hinreichenden Prüfpfad erforderlichen Unterlagen — aufbewahren, verfügbar sind.
2 Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Belege Personen und Einrichtungen mit entsprechender Berechtigung — einschließlich zumindest der ermächtigten Mitarbeiter der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Prüfbehörde und der in Artikel 61 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Stellen sowie beauftragten Beamten der Gemeinschaft und deren ermächtigten Vertretern — zur Kontrolle zur Verfügung gestellt und diesen Personen und Einrichtungen Auszüge oder Kopien dieser Belege ausgehändigt werden.
3 Die Verwaltungsbehörde bewahrt die für die Bewertung und Berichterstattung erforderlichen Informationen, einschließlich der in Artikel 40 genannten Informationen, zu den in Artikel 87 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Vorhaben während des gesamten, in Absatz 1 Buchstabe a des genannten Artikels genannten Zeitraums auf.
4 Zu den allgemein anerkannten Datenträgern im Sinne von Artikel 87 der Grundverordnung zählen: a) Fotokopien von Originalen, b) Mikrofiches von Originalen, c) elektronische Fassungen von Originalen, d) nur in elektronischer Form vorliegende Unterlagen.
5 Das Verfahren für die Bescheinigung der Übereinstimmung von auf allgemein anerkannten Datenträgern gespeicherten Unterlagen mit den Originalen wird von den nationalen Behörden festgelegt; die Bescheinigung gewährleistet, dass die aufbewahrten Fassungen den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig sind.
6 Liegen Unterlagen nur in elektronischer Form vor, so müssen die verwendeten Computersysteme anerkannten Sicherheitsstandards genügen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Unterlagen den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig sind.
Article 46 Von der Bescheinigungsbehörde einzureichende Unterlagen
1 Die in Artikel 60 Buchstabe a der Grundverordnung genannten bescheinigten Ausgabenerklärungen und die Zahlungsanträge werden nach dem Muster in Anhang IX der vorliegenden Verordnung erstellt und der Kommission übermittelt.
2 Die Bescheinigungsbehörde übermittelt der Kommission ab 2008 bis 31. März eines jeden Jahres eine Erklärung nach dem Muster in Anhang X, in der für jede Prioritätsachse des operationellen Programms folgende Angaben gemacht werden: a) die Beträge, die aus den im Vorjahr übermittelten Ausgabenerklärungen im Anschluss an die Streichung der gesamten öffentlichen Beteiligung für ein Vorhaben oder eines Teils davon einbehalten wurden; b) die wiedereingezogenen Beträge, die von diesen Ausgabenerklärungen abgezogen wurden; c) eine Aufstellung der Beträge, die zum 31. Dezember des Vorjahres wiedereinzuziehen waren, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Wiedereinziehungsanordnung ausgestellt wurde.
3 Für den Teilabschluss eines operationellen Programms übermittelt die Bescheinigungsbehörde der Kommission eine Ausgabenerklärung im Sinne von Artikel 85 der Grundverordnung nach dem Muster in Anhang XI der vorliegenden Verordnung.
Article 47 Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme
Die Beschreibung der in Artikel 71 Absatz 1 der Grundverordnung genannten Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die operationellen Programme umfasst Angaben zu den in Artikel 57 derselben Verordnung aufgeführten Punkten sowie die Angaben gemäß den Artikeln 48 und 49 der vorliegenden Verordnung. Diese Angaben werden nach dem Muster in Anhang XII Teil A der vorliegenden Verordnung übermittelt.
Article 48 Angaben zu der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde und den zwischengeschalteten Stellen
Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in Bezug auf die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde und jede zwischengeschaltete Stelle die folgenden Angaben: a) eine Beschreibung der ihnen übertragenen Aufgaben; b) den Organisationsplan jeder Einrichtung, eine Beschreibung der Verteilung der Aufgaben zwischen ihren Dienststellen oder innerhalb einzelner Dienststellen sowie die indikative Zahl der zugewiesenen Stellen, c) die Verfahren für die Auswahl und Genehmigung der Vorhaben, d) die Verfahren für die Entgegennahme, Prüfung und Gültigerklärung der von den Begünstigten eingereichten Erstattungsanträge — insbesondere die für die Überprüfungen gemäß Artikel 39 festgelegten Vorschriften und Verfahren — sowie die Verfahren zur Anordnung, Ausführung und Verbuchung der Zahlungen an die Begünstigten, e) die Verfahren, nach denen die Ausgabenerklärungen erstellt, bescheinigt und der Kommission übermittelt werden, f) Verweise auf die schriftlichen Verfahren, die für die in den Buchstaben c, d und e genannten Verfahren erstellt werden, g) die vom Mitgliedstaat festgelegten Vorschriften für die Zuschussfähigkeit, die auf das operationelle Programm Anwendung finden, h) das System, mit dem die detaillierten Buchführungsunterlagen für die Vorhaben sowie die Daten zur Durchführung gemäß Artikel 40 Absatz 1 im Rahmen des operationellen Programms erfasst werden.
Article 49 Angaben zu der Prüfbehörde und den in Artikel 61 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Stellen
Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in Bezug auf die Prüfbehörde und die in Artikel 61 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Stellen folgende Angaben: a) die Beschreibung ihrer jeweiligen Aufgaben und ihrer Beziehungen zueinander, b) den Organisationsplan der Prüfbehörde und jeder Stelle, die an der Durchführung von Prüfungen in Bezug auf das operationelle Programm beteiligt sind, mit einer Beschreibung, wie deren Unabhängigkeit gewährleistet wird, sowie mit Angabe der indikativen Zahl der zugewiesenen Stellen und der Qualifikation oder Erfahrung des Personals, c) Verfahren zur Überwachung der Umsetzung von in den Prüfberichten enthaltenen Empfehlungen und Abhilfemaßnahmen, d) gegebenenfalls die Verfahren für die Überwachung der Tätigkeiten der Stellen, die an der Durchführung von Prüfungen in Bezug auf das operationelle Programm beteiligt sind, durch die Prüfbehörde, e) die Verfahren für die Erstellung des jährlichen Kontrollberichts und der Abschlusserklärung.
Article 50 Bewertung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme
1 Der in Artikel 71 Absatz 2 der Grundverordnung genannte Bericht beruht auf einer Untersuchung der Beschreibung der Systeme, der Unterlagen zu den Systemen und des Systems, mit dem die Buchführungsdaten und die Daten zur Durchführung der Vorhaben erfasst werden, sowie auf Gesprächen mit zuständigen Mitarbeitern in den Stellen, die von der Prüfbehörde oder anderen, für den Bericht zuständigen Stellen als wichtig eingestuft werden, zur Ergänzung, Klärung oder Überprüfung der Angaben.
2 Die in Artikel 71 Absatz 2 der Grundverordnung genannte Stellungnahme zur Übereinstimmung der Systeme wird nach dem Muster in Anhang XII Teil B der vorliegenden Verordnung erstellt.
3 Ist das betreffende Verwaltungs- oder Kontrollsystem im Wesentlichen dasselbe, wie es für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates genehmigten Interventionen eingerichtet wurde, so können für die Erstellung des Berichts und der Stellungnahme gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Grundverordnung die Ergebnisse der von nationalen und gemeinschaftlichen Prüfern vorgenommenen Prüfungen dieses Systems berücksichtigt werden.
Article 51 Allgemeine Abweichungen
1 Für die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten operationellen Programme braucht die Prüfbehörde der Kommission keine Prüfstrategie im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c der Grundverordnung vorzulegen.
2 In Bezug auf die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten operationellen Programme, für die die Stellungnahme zur Übereinstimmung des in Artikel 71 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Systems keine Vorbehalte enthält oder die Vorbehalte nach Abhilfemaßnahmen zurückgezogen worden sind, kann die Kommission folgern, a) dass sie sich, was das tatsächliche Funktionieren der Systeme betrifft, grundsätzlich auf die in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Grundverordnung genannte Stellungnahme verlassen kann, b) dass sie eigene Vor-Ort-Kontrollen nur dann vornimmt, wenn Hinweise auf Systemmängel vorliegen, die Ausgaben betreffen, welche der Kommission gegenüber in einem Jahr bescheinigt wurden, in dem die Stellungnahme nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Grundverordnung keine Vorbehalte hinsichtlich solcher Mängel enthielt.
3 Gelangt die Kommission zu der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Schlussfolgerung, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Gibt es Hinweise auf Mängel, so kann die Kommission vom Mitgliedstaat verlangen, Prüfungen nach Artikel 72 Absatz 3 der Grundverordnung vorzunehmen, oder sie kann ihre eigenen Prüfungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 derselben Verordnung vornehmen.
Article 52 Einrichtung von Stellen und Verfahren, die durch nationales Recht geregelt werden
1 Für die in Artikel 2 genannten operationellen Programme kann ein Mitgliedstaat zusätzlich zu den in Artikel 51 geregelten allgemeinen Abweichungen nach nationalem Recht Stellen und Verfahren einführen, die Folgendes übernehmen: a) die Aufgaben der Verwaltungsbehörde in Bezug auf die Überprüfung der kofinanzierten Waren und Dienstleistungen und der geltend gemachten Ausgaben gemäß Artikel 59 Buchstabe b der Grundverordnung, b) die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde gemäß Artikel 60 der Grundverordnung, c) die Aufgaben der Prüfbehörde gemäß Artikel 61 der Grundverordnung.
2 Macht ein Mitgliedstaat von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so braucht er keine Bescheinigungsbehörde und Prüfbehörde im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben b und c der Grundverordnung zu benennen.
3 Macht ein Mitgliedstaat von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so gilt Artikel 71 der Grundverordnung entsprechend.
Article 53 Sonderbestimmungen für nach nationalem Recht eingerichtete Stellen und Verfahren
1 Dieser Artikel ist auf operationelle Programme anwendbar, bei denen ein Mitgliedstaat von der in Artikel 52 Absatz 1 geregelten Möglichkeit Gebrauch macht.
2 Die in Artikel 39 Absatz 2 genannten Überprüfungen werden von den in Artikel 52 Absatz 1 genannten nationalen Stellen durchgeführt.
3 Die in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung genannten Prüfungen von Vorhaben werden nach nationalen Verfahren durchgeführt, und die Artikel 42 und 43 der vorliegenden Verordnung finden keine Anwendung.
4 Artikel 44 Absätze 2 bis 5 finden entsprechend Anwendung auf die Unterlagen, die von den in Artikel 52 Absatz 1 genannten nationalen Stellen erstellt werden. Der jährliche Kontrollbericht und die jährliche Stellungnahme werden nach den Mustern in Anhang VI erstellt.
5 Die in Artikel 46 Absatz 2 vorgesehenen Verpflichtungen werden von der in Artikel 52 Absatz 1 genannten nationalen Stelle wahrgenommen. Die Ausgabenerklärung wird nach den Mustern in den Anhängen IX und XI erstellt.
6 Die Angaben, die gemäß den Artikeln 47, 48 und 49 in der Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme enthalten sein müssen, umfassen gegebenenfalls auch Angaben zu den in Artikel 52 Absatz 1 genannten nationalen Stellen.
Article 54 Definitionen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Wirtschaftsteilnehmer“: jede natürliche oder juristische Person sowie jede andere Einrichtung, die an der Durchführung von Interventionen aus dem EFF beteiligt ist, ausgenommen ein Mitgliedstaat, der in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse handelt; b) „erste amtliche oder gerichtliche Feststellung“: eine erste schriftliche Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, in der diese anhand spezifischer Tatsachen zu dem Schluss kommt, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, auch wenn dieser Schluss aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens möglicherweise revidiert oder zurückgezogen werden muss; c) „Betrugsverdacht“: eine Unregelmäßigkeit, aufgrund deren in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wird, um festzustellen, ob ein vorsätzliches Verhalten, insbesondere Betrug im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften , vorliegt; d) „Insolvenz“: ein Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates .
Article 55 Erste Berichterstattung — Abweichungen
1 Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Artikel 70 der Grundverordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Quartals alle Unregelmäßigkeiten mit, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gewesen sind. In diesem Bericht teilen die Mitgliedstaaten auf jeden Fall Folgendes mit: a) das EFF-Ziel, das operationelle Programm, die Prioritätsachse und das Vorhaben, um die es sich handelt, sowie den CCI-Code (gemeinsamen Kenncode); b) gegen welche Vorschrift verstoßen wurde; c) zu welchem Zeitpunkt die erste Information übermittelt wurde, die die Unregelmäßigkeit vermuten ließ, und welches die Quelle dieser Information war; d) die Begehungsweise der Unregelmäßigkeit; e) gegebenenfalls ob die Begehungsweise Anlass zu einem Betrugsverdacht gibt; f) wie die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde; g) gegebenenfalls welche Mitgliedstaaten und Drittländer betroffen waren; h) in welchem Zeitraum oder zu welchem Zeitpunkt die Unregelmäßigkeit begangen wurde; i) die nationalen Stellen oder Einrichtungen, die den offiziellen Bericht über die Unregelmäßigkeit erstellt haben und die für die verwaltungsrechtlichen und/oder gerichtlichen Folgemaßnahmen zuständigen Stellen; j) den Zeitpunkt der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit; k) welche natürlichen und/oder juristischen Personen oder andere Einrichtungen beteiligt waren, es sei denn, diese Angaben sind wegen der Art der betreffenden Unregelmäßigkeit nicht erheblich für die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten; l) das Gesamtbudget und den für das betreffende Vorhaben insgesamt bewilligten öffentlichen Beitrag und die Anteile der gemeinschaftlichen, nationalen und privaten Kofinanzierung; m) die Höhe des von der Unregelmäßigkeit betroffenen öffentlichen Beitrags und den entsprechenden Gemeinschaftsbeitrag, für den ein Risiko besteht; n) in den Fällen, in denen die in Buchstabe k genannten Personen oder Einrichtungen keine Zahlung aus einer öffentlichen Quelle erhalten haben, die Beträge, die zu Unrecht gezahlt worden wären, wenn die Unregelmäßigkeit nicht festgestellt worden wäre; o) ob die Zahlungen ausgesetzt wurden und welches die Möglichkeiten der Wiedereinziehung sind; p) die Art der aufgrund einer Unregelmäßigkeit erfolgten Ausgabe.
2 Abweichend von Absatz 1 brauchen folgende Fälle nicht mitgeteilt zu werden: a) Fälle, in denen die Unregelmäßigkeit lediglich darin besteht, dass infolge der Insolvenz des Begünstigten ein in dem kofinanzierten operationellen Programm vorgesehenes Vorhaben nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde; b) Fälle, die die Begünstigten der Verwaltungs- oder der Bescheinigungsbehörde vor oder nach der Zahlung des öffentlichen Beitrags von sich aus mitgeteilt haben, bevor eine der beiden Behörden die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte, c) Fälle, die von der Verwaltungs- oder der Bescheinigungsbehörde vor der Zahlung des öffentlichen Beitrags an den Begünstigten und vor der Aufnahme der betreffenden Ausgabe in eine der Kommission vorgelegte Ausgabenerklärung festgestellt und berichtigt wurden. Unregelmäßigkeiten, die einer Insolvenz vorausgehen, und Fälle von Betrugsverdacht müssen jedoch mitgeteilt werden.
3 Liegen einige der in Absatz 1 genannten Angaben, insbesondere Angaben über die Begehungsweise der Unregelmäßigkeiten sowie über die Art und Weise, in der die Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, nicht vor, so übermitteln die Mitgliedstaaten die fehlenden Angaben, soweit möglich, bei der Übermittlung der folgenden Vierteljahresberichte über Unregelmäßigkeiten an die Kommission.
4 Besteht nach den nationalen Rechtsvorschriften Geheimhaltungspflicht bei der Voruntersuchung, so unterliegt die Übermittlung dieser Angaben einer Genehmigung durch das zuständige Organ der Rechtspflege.
5 Hat ein Mitgliedstaat keine Unregelmäßigkeiten nach Absatz 1 zu melden, so teilt er dies der Kommission innerhalb der im selben Absatz gesetzten Frist mit.
Article 56 Dringende Fälle
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und gegebenenfalls den anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich die festgestellten oder vermuteten Unregelmäßigkeiten mit, bei denen befürchtet wird, a) dass sie sehr schnell Auswirkungen außerhalb seines Hoheitsgebiets haben können, oder b) dass sie eine neue Form von illegalen Praktiken erkennen lassen.
Article 57 Mitteilung über die Weiterbehandlung und Nichtwiedereinziehung
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf jedes Quartals und unter Bezugnahme auf alle früheren Mitteilungen nach Artikel 55 über die Verfahren, die infolge der mitgeteilten Unregelmäßigkeiten eingeleitet wurden, sowie über bedeutende Änderungen in Kenntnis, die sich daraus ergeben. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen: a) die Höhe der erfolgten oder erwarteten Wiedereinziehungen, b) alle inzwischen von den Mitgliedstaaten getroffenen Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge, c) etwaige Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die zur Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge eingeleitet wurden, sowie etwaige Sanktionen, d) Gründe für die Einstellung der Wiedereinziehungsverfahren, e) die etwaige Einstellung von Strafverfahren. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen über den Abschluss dieser Verfahren oder die wesentlichen Punkte dieser Entscheidungen und teilen insbesondere mit, ob die Feststellungen auf Betrug deuten. Im Falle von Buchstabe d unterrichten die Mitgliedstaaten soweit möglich die Kommission, bevor eine Entscheidung getroffen wird.
2 Kann nach Auffassung eines Mitgliedstaats die Wiedereinziehung eines Betrages nicht vorgenommen oder nicht erwartet werden, so teilt er der Kommission in einem besonderen Bericht den nicht wiedereingezogenen Betrag und die Einzelheiten mit, die gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Grundverordnung für die Entscheidung über die Anlastbarkeit des Verlusts erheblich sind. Diese Informationen müssen hinreichend detailliert sein, damit die Kommission nach Abstimmung mit den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats diese Entscheidung so schnell wie möglich treffen kann. Die Angaben müssen mindestens Folgendes umfassen: a) eine Kopie der Bewilligungsentscheidung, b) Angabe des Zeitpunkts der letzten Zahlung an den Begünstigten, c) eine Kopie der Wiedereinziehungsanordnung, d) im Falle einer Insolvenz, die nach Artikel 55 Absatz 2 gemeldet werden muss, eine Kopie des Dokuments, in dem die Insolvenz des Begünstigten festgestellt wird, e) eine Kurzbeschreibung der vom Mitgliedstaat zur Wiedereinziehung der jeweiligen Beträge getroffenen Maßnahmen mit Angabe des jeweiligen Zeitpunkts.
3 In dem in Absatz 2 genannten Fall kann die Kommission den Mitgliedstaat ausdrücklich auffordern, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen.
Article 58 Elektronische Übermittlung
Die in den Artikeln 55 und 56 sowie Artikel 57 Absatz 1 genannten Angaben werden so weit wie möglich elektronisch über eine sichere Verbindung und mit Hilfe eines von der Kommission zu diesem Zweck vorgesehenen besonderen Moduls übermittelt.
Article 59 Erstattung von Gerichtskosten
Entscheiden die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats auf ausdrückliche Aufforderung der Kommission, ein Gerichtsverfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge einzuleiten oder fortzusetzen, so kann die Kommission dem Mitgliedstaat die Anwaltskosten und die direkt durch das Gerichtsverfahren entstehenden Kosten gegen Vorlage von Belegen ganz oder teilweise erstatten, selbst wenn das Verfahren nicht erfolgreich ist.
Article 60 Kontakte mit den Mitgliedstaaten
1 Die Kommission unterhält geeignete Kontakte zu den betreffenden Mitgliedstaaten, um die übermittelten Angaben über die in Artikel 55 genannten Unregelmäßigkeiten, die in Artikel 57 genannten Verfahren und insbesondere über die Möglichkeiten einer Wiedereinziehung zu ergänzen.
2 Unabhängig von den in Absatz 1 genannten Kontakten unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, wenn die Art der Unregelmäßigkeiten vermuten lässt, dass gleiche oder ähnliche Praktiken auch in anderen Mitgliedstaaten bestehen könnten.
3 Die Kommission veranstaltet auf Gemeinschaftsebene Informationssitzungen für die Vertreter der Mitgliedstaaten, um mit ihnen die gemäß den Artikeln 55, 56 und 57 sowie gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlangten Informationen zu prüfen. Bei der Prüfung wird insbesondere untersucht, welche Erkenntnisse sich daraus in Bezug auf Unregelmäßigkeiten, Präventivmaßnahmen und Gerichtsverfahren ergeben.
4 Stellen sich bei der Anwendung der geltenden Bestimmungen Lücken heraus, die sich nachteilig auf die Interessen der Gemeinschaft auswirken, so konsultieren der Mitgliedstaat und die Kommission einander auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission, um diese Lücken zu schließen.
Article 61 Verwendung der Informationen
Die Kommission kann alle allgemeinen und operativen Informationen, die die Mitgliedstaaten ihr im Rahmen dieser Verordnung mitteilen, verwenden, um Risikoanalysen durchzuführen sowie Berichte und Frühwarnsysteme zu erarbeiten, die eine effizientere Risikoermittlung ermöglichen.
Article 62 Bereitstellung von Informationen für Ausschüsse
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten in dem durch den Beschluss 94/140/EG der Kommission eingesetzten Beratenden Ausschuss für die Koordinierung im Bereich der Betrugsbekämpfung regelmäßig über die finanzielle Größenordnung der aufgedeckten Unregelmäßigkeiten und über die verschiedenen nach Art und Anzahl aufgeschlüsselten Kategorien von Unregelmäßigkeiten. Der in Artikel 101 der Grundverordnung genannte Ausschuss wird ebenfalls unterrichtet.
Article 63 Unregelmäßigkeiten unterhalb des Schwellenwerts
1 Betreffen die Unregelmäßigkeiten Beträge von weniger als 10000 EUR zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Angaben gemäß den Artikeln 55 und 57 nur auf deren ausdrückliches Ersuchen. Gemäß Artikel 60 Buchstabe f der Grundverordnung führen die Mitgliedstaaten jedoch Aufzeichnungen über wiedereinzuziehende Beträge, die unterhalb der genannten Schwelle liegen, sowie über Beträge, die nach der Streichung der Beteiligung für ein Vorhaben wiedereingezogen bzw. einbehalten wurden, und zahlen die wiedereingezogenen Beträge an den Gemeinschaftshaushalt zurück. Unbeschadet der aus Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen teilen sich die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft den Verlust, der durch nicht wiedereinzuziehende Beträge unterhalb der genannten Schwelle entsteht, entsprechend dem für das betreffende Vorhaben geltenden Kofinanzierungssatz. Sofern die Kommission nichts anderes beschließt, kommt dabei das in Artikel 57 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung geregelte Verfahren nicht zur Anwendung. Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes gilt auch für Insolvenzen, die von der in Artikel 55 Absatz 1 geregelten Meldepflicht ausgenommen sind.
2 Die Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt der Feststellung der Unregelmäßigkeit nicht als Währung eingeführt haben, rechnen gemäß Artikel 95 der Grundverordnung die betreffenden, in ihrer Landeswährung verauslagten Ausgabenbeträge in Euro um. Wurden die Ausgabenbeträge in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde nicht erfasst, wird der aktuelle, von der Kommission elektronisch veröffentlichte Buchungskurs verwendet.
Article 64 Computergestütztes System für den Datenaustausch
Für die Zwecke von Artikel 65 und 75 der Grundverordnung wird ein computergestütztes System für den Austausch aller Daten im Zusammenhang mit dem operationellen Programm aufgebaut. Der Datenaustausch zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt über ein von der Kommission aufgebautes computergestütztes System, das den sicheren Datenaustausch zwischen der Kommission und den einzelnen Mitgliedstaaten ermöglicht. Die Mitgliedstaaten werden am Ausbau des computergestützten Systems für den Datenaustausch beteiligt.
Article 65 Inhalt des computergestützten Systems für den Datenaustausch
1 Das computergestützte System für den Datenaustausch enthält Informationen, die für die Kommission und die Mitgliedstaaten von gemeinsamem Interesse sind, und zumindest die folgenden für finanzielle Transaktionen erforderlichen Daten: a) den Finanzierungsplan der operationellen Programme entsprechend dem Muster in Anhang I Teil B; b) die Ausgabenerklärungen und Zahlungsanträge entsprechend dem Muster in Anhang IX; c) die jährliche Stellungnahme zu einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträgen bzw. noch ausstehenden Wiedereinziehungen gemäß dem Muster in Anhang X; d) die jährlichen Vorausschätzungen der Zahlungsanträge entsprechend dem Muster in Anhang XIII; e) den Finanzteil der jährlichen Durchführungsberichte und des abschließenden Durchführungsberichts entsprechend dem Muster in Anhang XIV Ziffer 3.3.
2 Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus enthält das computergestützte System für den Datenaustausch mindestens folgende für die Begleitung erforderlichen Unterlagen und Angaben von gemeinsamem Interesse: a) den in Artikel 15 der Grundverordnung genannten nationalen Strategieplan; b) das operationelle Programm zusammen mit etwaigen Änderungen entsprechend dem Muster in Anhang I Teil A; c) die Entscheidungen der Kommission über die Beteiligung des EFF; d) die jährlichen Durchführungsberichte und den abschließenden Durchführungsbericht entsprechend dem Muster in Anhang XIV; e) die Prüfstrategie entsprechend dem Muster in Anhang V; f) die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems entsprechend dem Muster in Anhang XII Teil A; g) die Berichte und Stellungnahmen im Zusammenhang mit den Prüfungen entsprechend den Mustern in den Anhängen VI, VII und VIII sowie Anhang XII Teil B und die Korrespondenz zwischen der Kommission und den einzelnen Mitgliedstaaten; h) die Ausgabenerklärungen für den Teilabschluss entsprechend dem Muster in Anhang XI; i) die jährliche Stellungnahme zu einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträgen beziehungsweise noch ausstehenden Wiedereinziehungen entsprechend dem Muster in Anhang X.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sind gegebenenfalls in dem in den Anhängen angegebenen Format übermitteln.
Article 66 Betrieb des computergestützten Systems für den Datenaustausch
1 Die Kommission und die Behörden, die vom Mitgliedstaat gemäß der Grundverordnung benannt wurden, beziehungsweise die mit dieser Aufgabe betrauten Einrichtungen speisen die in ihre jeweiligen Zuständigkeiten fallenden Unterlagen und deren Aktualisierungen in dem vorgeschriebenen Format in das computergestützte System.
2 Die Mitgliedstaaten zentralisieren Anträge auf Zugriffsrechte auf das computergestützte System für den Datenaustausch und schicken diese an die Kommission.
3 Der Datenaustausch und die Vorgänge werden mit einer elektrischen Signatur im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 1999/93/EG versehen. Die rechtliche Wirksamkeit der im computergestützten System verwendeten elektronischen Signatur und ihre Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren werden vom Mitgliedstaat und der Kommission anerkannt.
4 Die Kosten für den Aufbau des computergestützten Systems werden im Rahmen von Artikel 46 Absatz 1 der Grundverordnung aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften finanziert. Die etwaigen Kosten für Schnittstellen zwischen dem gemeinsamen computergestützten System für den Datenaustausch und nationalen, regionalen und lokalen computergestützten Systemen sowie die etwaigen Kosten für die Anpassung der nationalen, regionalen und lokalen Systeme an die Erfordernisse gemäß der Grundverordnung sind im Rahmen von Artikel 46 Absatz 2 der genannten Verordnung zuschussfähig.
Article 67 Übermittlung von Daten durch das computergestützte System für den Datenaustausch
1 Der Zugriff der Mitgliedstaaten und der Kommission auf dieses System erfolgt entweder direkt oder über eine die automatische Synchronisierung und Dateneinspeisung gewährleistende Schnittstelle zu den nationalen, regionalen und lokalen EDV-Systemen.
2 Als Datum der Übermittlung der Unterlagen an die Kommission gilt das Datum, zu dem der Mitgliedstaat die Dokumente in das computergestützte System für den Datenaustausch einspeist.
3 Im Falle höherer Gewalt — insbesondere bei einer Störung des computergestützten Systems oder bei Fehlen einer dauerhaften Verbindung — übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die in der Grundverordnung vorgeschriebenen Unterlagen in Papierform nach den Mustern in Anhang I und den Anhängen V bis XIV der vorliegenden Verordnung. Sobald die Gründe für das Vorliegen höherer Gewalt nicht mehr gegeben sind, speist der Mitgliedstaat die entsprechenden Unterlagen unverzüglich in das computergestützte System ein. Abweichend von Absatz 2 gilt als Datum der Übermittlung das Datum, an dem die Unterlagen in Papierform übermittelt wurden.
Article 68 Schutz von personenbezogenen Daten
1 Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um jede unbefugte Weitergabe von oder jeden unbefugten Zugriff auf die in Artikel 40 Absatz 1 genannten Angaben, von der Kommission im Laufe ihrer Prüfungen gesammelte Angaben und die in Kapitel VIII genannten Angaben zu verhindern.
2 Die in Artikel 40 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben und die von der Kommission im Laufe ihrer Prüfungen gesammelten Angaben werden von der Kommission zum alleinigen Zwecke der Erfüllung ihrer in Artikel 72 der Grundverordnung geregelten Aufgaben benutzt. Der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung haben Zugriff auf diese Angaben.
3 Die in Kapitel VIII genannten Angaben dürfen nur Personen mitgeteilt werden, die in den Mitgliedstaaten oder innerhalb der Gemeinschaftsorgane aufgrund ihrer Aufgaben davon Kenntnis erhalten müssen, es sei denn, der Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, hat der Mitteilung an andere Personen ausdrücklich zugestimmt.
4 Alle personenbezogenen Daten, die in den in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d genannten Angaben enthalten sind, dürfen nur für die in dem genannten Artikel angeführten Zwecke verarbeitet werden.
Article 69 Aufhebung
Die Verordnungen (EG) Nr. 2722/2000, (EG) Nr. 908/2000 und (EG) Nr. 366/2001 werden aufgehoben. Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Die aufgehobenen Verordnungen finden auf die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 genehmigte Intervention weiterhin Anwendung.
Article 70 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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