Verordnung (EG) Nr. 587/2007 der Kommission vom 30. Mai 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend die Gewährung einer gemeinschaftlichen Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter Käsesorten im Lagerhaltungsjahr 2007/08
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung einer gemeinschaftlichen Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter Käsesorten (nachstehend „Beihilfe“ genannt) im Lagerhaltungszeitraum 2007/08 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Lagerpartie“: eine Käsemenge desselben Typs von mindestens 2 Tonnen, die am selben Tag in dasselbe Lager eingelagert wurde; b) „erster Tag der vertraglichen Lagerung“: der Tag nach der Einlagerung; c) „letzter Tag der vertraglichen Lagerung“: der Tag vor der Auslagerung; d) „Lagerhaltungsjahr“: Zeitraum, in dem der Käse unter die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung fallen kann, gemäß den für jede Käsesorte im Anhang aufgeführten Angaben.
Article 3 Beihilfefähige Käsesorten
1 Die Beihilfe wird unter den im Anhang festgelegten Bedingungen für bestimmte lagerfähige Käsesorten, für Pecorino Romano sowie für Kefalotyri und Kasseri gewährt. Nur ganze Käselaibe sind beihilfefähig.
2 Der Käse muss in der Gemeinschaft hergestellt worden sein und folgenden Anforderungen genügen: a) Auf den Käselaiben müssen in unauslöschbaren Zeichen der Herstellungsbetrieb sowie der Herstellungstag und -monat (gegebenenfalls in Form eines Codes) angegeben sein; b) der Käse muss einer Qualitätsprüfung unterzogen worden sein, die ergeben hat, dass er nach seiner Reifungszeit in die im Anhang genannten Kategorien eingestuft werden kann.
Article 4 Lagervertrag
1 Die Verträge über die private Lagerhaltung der Käse werden zwischen der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der Käse eingelagert wird, und natürlichen oder juristischen Personen, nachstehend „Vertragsnehmer“ genannt, geschlossen.
2 Der Lagervertrag wird schriftlich und auf Antrag geschlossen. Dieser Antrag muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Einlagerung bei der Interventionsstelle eingehen und darf sich nur auf Käsepartien beziehen, deren Einlagerung abgeschlossen ist. Die Interventionsstelle zeichnet den Tag des Antragseingangs auf. Geht der Antrag bis zu 10 Arbeitstage nach Fristablauf bei der Interventionsstelle ein, so kann der Lagervertrag noch geschlossen werden, jedoch wird die Beihilfe um 30 % gekürzt.
3 Der Lagervertrag wird für eine oder mehrere Lagerpartien geschlossen und enthält insbesondere Bestimmungen über a) die Käsemenge, für die der Vertrag gilt; b) die Daten der Vertragsabwicklung; c) den Beihilfebetrag; d) die Lager.
4 Der Lagervertrag wird innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Registrierung des betreffenden Antrags geschlossen.
5 Die Interventionsstelle legt die Kontrollmaßnahmen, insbesondere die in Artikel 7 vorgesehenen Kontrollen, in einem Lastenheft fest. Der Lagervertrag nimmt auf dieses Lastenheft Bezug.
Article 5 Ein- und Auslagerung
1 Die Ein- und Auslagerungszeiträume sind im Anhang angegeben.
2 Die Auslagerung muss partienweise erfolgen.
3 Zeigt sich nach den ersten 60 Tagen der vertraglichen Lagerung eine stärkere Abnahme der Qualität des Käses als bei normaler Konservierung, können die Vertragsnehmer einmal je Lagerpartie ermächtigt werden, die mangelhaften Mengen auf eigene Kosten zu ersetzen. Werden die mangelhaften Mengen bei Kontrollen während der Lagerung oder bei der Auslagerung festgestellt, so kann für diese Mengen keine Beihilfe gewährt werden. Außerdem muss die beihilfefähige Restmenge der Partie mindestens zwei Tonnen betragen. Unterabsatz 2 gilt auch bei Auslagerung eines Teils einer Partie vor Beginn des Auslagerungszeitraums gemäß Absatz 1 oder vor Ablauf der Mindestlagerdauer gemäß Artikel 8 Absatz 2.
4 Im Fall gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 wird bei der Berechnung der Beihilfe für die ersetzten Mengen als erster Tag der vertraglichen Lagerung der Tag des Beginns der vertraglichen Lagerung zugrunde gelegt.
Article 6 Lagerbedingungen
1 Der Mitgliedstaat vergewissert sich, dass alle Voraussetzungen für die Beihilfezahlung erfüllt sind.
2 Der Vertragsnehmer oder — auf Antrag oder nach Genehmigung des Mitgliedstaats — der Lagerbetreiber hält der zuständigen Kontrollstelle alle Unterlagen bereit, die es ihr ermöglichen, hinsichtlich der privat gelagerten Erzeugnisse folgende Angaben zu überprüfen: a) Eigentümer zum Zeitpunkt der Einlagerung; b) Ursprung und Herstellungsdatum des Käses; c) Tag der Einlagerung; d) Vorhandensein im Lager und Anschrift des Lagers; e) Datum der Auslagerung.
3 Der Vertragsnehmer oder gegebenenfalls der Lagerbetreiber führt für jeden Vertrag eine Bestandsbuchhaltung zur Einsicht am Lagerort mit folgenden Angaben: a) Kennzeichnung der privat eingelagerten Erzeugnisse nach den Nummern der Lagerpartien; b) Ein- und Auslagerungsdatum; c) Anzahl und Gewicht der Käselaibe je Lagerpartie; d) Aufbewahrungsort im Lager.
4 Die gelagerten Erzeugnisse müssen leicht zugänglich sein und sich leicht identifizieren und den jeweiligen Lagerhaltungsverträgen zuordnen lassen. Der unter den Vertrag fallende Käse wird besonders markiert.
Article 7 Kontrollen
1 Die zuständige Stelle führt bei der Einlagerung Kontrollen durch, um insbesondere die Beihilfefähigkeit der eingelagerten Erzeugnisse sicherzustellen und jede Möglichkeit des Austauschs der Erzeugnisse während der vertraglichen Lagerung auszuschließen.
2 Die zuständige Stelle führt unangemeldete Stichprobenkontrollen des Vorhandenseins der Erzeugnisse im Lager durch. Die Stichprobe muss repräsentativ sein und sich auf mindestens 10 % der auf eine Beihilfemaßnahme zur privaten Lagerhaltung entfallenden Gesamtvertragsmenge erstrecken. Die Kontrolle umfasst neben der Prüfung der Bestandsbuchhaltung gemäß Artikel 6 Absatz 3 auch die Überprüfung des Gewichts und der Art der Erzeugnisse sowie ihrer Kennzeichnung. Diese Warenkontrollen müssen an mindestens 5 % der unangemeldet kontrollierten Menge vorgenommen werden.
3 Am Ende der vertraglichen Lagerdauer führt die zuständige Stelle eine Kontrolle des Vorhandenseins der Erzeugnisse durch. Bleiben die Erzeugnisse jedoch nach Ablauf der Höchstdauer der vertraglichen Lagerung im Lager, so kann diese Kontrolle bei der Auslagerung erfolgen. Zur Durchführung der Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 unterrichtet der Vertragsnehmer die zuständige Stelle unter Angabe der betreffenden Lagerpartien mindestens fünf Arbeitstage vor Ablauf des vertraglichen Lagerzeitraums oder vor Beginn der Auslagerung, wenn diese während oder nach dem vertraglichen Lagerzeitraum stattfindet. Der betreffende Mitgliedstaat kann eine kürzere Frist als die in Unterabsatz 2 vorgesehenen fünf Arbeitstage genehmigen.
4 Über die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 durchgeführten Kontrollen ist ein Bericht mit folgenden Angaben zu erstellen: a) Datum der Kontrolle, b) Dauer der Kontrolle, c) durchgeführte Kontrolltätigkeiten. Der Kontrollbericht ist vom zuständigen Bediensteten zu unterzeichnen, vom Vertragsnehmer oder gegebenenfalls dem Lagerbetreiber gegenzuzeichnen und den Zahlungsunterlagen beizufügen.
5 Werden bei 5 % oder mehr der kontrollierten Mengen der Erzeugnisse Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Kontrolle auf eine größere, von der zuständigen Stelle zu bestimmende Stichprobe ausgedehnt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Fälle innerhalb von vier Wochen mit.
6 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Kontrollkosten ganz oder teilweise zu Lasten des Vertragsnehmers gehen.
Article 8 Lagerbeihilfen
1 Der Beihilfebetrag wird wie folgt festgesetzt: i) 0,38 EUR je Tonne und Tag der vertraglichen Lagerhaltung für lagerfähige Käsesorten, ii) 0,45 EUR je Tonne und Tag der vertraglichen Lagerhaltung für Pecorino Romano, iii) 0,59 EUR je Tonne und Tag der vertraglichen Lagerhaltung für Kefalotyri und Kasseri.
2 Bei einer vertraglichen Lagerdauer von weniger als 60 Tagen wird keine Beihilfe gewährt. Der Beihilfehöchstbetrag darf den einer vertraglichen Lagerdauer von 180 Tagen entsprechenden Betrag nicht überschreiten. Hält der Vertragsnehmer die Frist gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 bzw. 3 nicht ein, so wird die Beihilfe um 15 % gekürzt und nur für den Zeitraum gezahlt, für den der Vertragsnehmer der zuständigen Stelle nachweist, dass der Käse in der vertraglichen Lagerung geblieben ist.
3 Die Beihilfe wird auf Antrag des Vertragsnehmers nach Ablauf der vertraglichen Lagerdauer innerhalb von 120 Tagen ab dem Tag des Antragseingangs gezahlt, sofern die Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 3 durchgeführt wurden und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Beihilfezahlung erfüllt sind. Hat jedoch die Verwaltung eine Überprüfung des Vorliegens des Beihilfeanspruchs eingeleitet, so erfolgt die Auszahlung erst nach Bestätigung des Beihilfeanspruchs.
Article 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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