Verordnung (EG) Nr. 816/2007 der Kommission vom 12. Juli 2007 zur Eröffnung jährlicher Zollkontingente für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in der Türkei
Text
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Article 1
Die Zollkontingente der Gemeinschaft für die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Waren aus der Türkei werden ab 2007 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jedes Jahres zu den in diesem Anhang genannten Bedingungen eröffnet. Vorraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Zollkontingente ist die Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR. gemäß dem Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei.
Article 2
Die Gemeinschaftszollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Article 3
Die Verordnung (EG) Nr. 2026/2005 wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung aufgehoben. Von der Menge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0232 werden die Mengen jener Teigwaren abgezogen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2026/2005 (mit der laufenden Nummer 09.0205) zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung eingeführt wurden.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.
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