Verordnung (EG) Nr. 1146/2007 der Kommission vom 2. Oktober 2007 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2008 zu verbuchen sind
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Nahrungsmittellieferungen, die in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft bestimmt sind, werden im Jahr 2008 gemäß dem Verteilungsprogramm in Anhang I dieser Verordnung durchgeführt.
Article 2
Die den Mitgliedstaaten gewährten Beteiligungen für den Kauf auf dem Markt von Getreide, Magermilchpulver und Reis, die für das in Artikel 1 genannte Programm benötigt werden, sind in Anhang II festgelegt.
Article 3
Der innergemeinschaftliche Transfer der in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse wird hiermit unter den Bedingungen von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 genehmigt.
Article 4
Für die Anwendung des in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Programms ist der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannte maßgebliche Tatbestand der 1. Oktober 2007.
Article 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions