Verordnung (EG) Nr. 1151/2007 des Rates vom 26. September 2007 zur übergangsweisen Eröffnung von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz
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Article 1
1 Jährlich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember wird übergangsweise ein autonomes zollfreies gemeinschaftliches Zollkontingent für Erzeugnisse des KN-Codes 08101000 mit Ursprung in der Schweiz eröffnet. Das Kontingent hat die laufende Nummer 09.0948. Die jährliche Kontingentsmenge beträgt 200 Tonnen Nettogewicht.
2 Jährlich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember wird übergangsweise ein autonomes zollfreies gemeinschaftliches Zollkontingent für Erzeugnisse des KN-Codes 07099020 mit Ursprung in der Schweiz eröffnet. Das Kontingent hat die laufende Nummer 09.0950. Die jährliche Kontingentsmenge beträgt 300 Tonnen Nettogewicht.
3 Im Jahr 2007 werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zollkontingente für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember für die vollen in den Absätzen 1 und 2 genannten Jahresmengen eröffnet.
4 Die Zollkontingente gemäß den Absätzen 1 und 2 laufen am 31. Dezember 2009 aus.
5 Für die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels bezeichneten Erzeugnisse gelten die in Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen genannten Ursprungsregeln.
Article 2
Die Zollkontingente gemäß Artikel 1 werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Article 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. September 2007.
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