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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1299/2007 der Kommission vom 6. November 2007 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor (kodifizierte Fassung)

CELEX
32007R1299
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2007-11-06
In force since
2007-11-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 genannten gemeinsamen Regeln sind schriftlich niederzulegen. Sie umfassen mindestens: a) für die Erzeugung: i) Bestimmungen über die Verwendung einer oder mehrerer bestimmter Sorten bei der Sortenumstellung oder Anlage von Neupflanzungen; ii) Bestimmungen über die Einhaltung bestimmter Anbauverfahren und Pflanzenschutzmaßnahmen; iii) Bestimmungen über das Pflücken, die Trocknung und gegebenenfalls die Aufbereitung; b) für die Vermarktung, insbesondere für die Konzentration und die gemeinsamen Bedingungen des Angebots: i) die allgemeinen Bestimmungen für den Verkauf durch die Erzeugergemeinschaft; ii) die Bestimmungen über die Mengen, die die Erzeuger selbst verkaufen dürfen, sowie die Bestimmungen für diese Verkäufe.

2 Als erste Vermarktungsstufe gilt der Verkauf von Hopfen, der vom Verkäufer selbst oder, im Fall des Verkaufs durch eine Erzeugergemeinschaft, von ihren Mitgliedern erzeugt worden ist, an den Großhandel oder an die Hopfen be- oder verarbeitenden Unternehmen.

Article 2

1 Um anerkannt zu werden, muss eine Erzeugergemeinschaft mindestens 60 ha eingetragene Anbauflächen und mindestens sieben Erzeuger umfassen. Im Falle Griechenlands beträgt die Mindesthektarzahl 30.

2 Nach dem in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 genannten Verfahren kann ein Mitgliedstaat auf seinen Antrag ermächtigt werden, eine Erzeugergemeinschaft anzuerkennen, deren eingetragene Anbauflächen weniger als 60 ha umfassen, wenn diese Flächen in einem anerkannten, weniger als 100 ha umfassenden Erzeugungsgebiet liegen.

Article 3

Mit dem Antrag auf Anerkennung müssen die nachstehenden Unterlagen vorgelegt und die folgenden Angaben gemacht werden: a) die Statuten; b) die Angabe der zum Handeln namens und für Rechnung der Erzeugergemeinschaft berechtigten Personen; c) die Angabe der Tätigkeiten, die den Antrag auf Anerkennung rechtfertigen; d) der Nachweis, dass die Bestimmungen des Artikels 2 eingehalten werden.

Article 4

1 Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Gewährung der Anerkennung binnen dreier Monate nach Antragstellung.

2 Die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung nicht mehr erfüllt sind oder die Anerkennung auf falschen Angaben beruht. Die Anerkennung wird rückwirkend widerrufen, wenn die Gemeinschaft sie in betrügerischer Weise erlangt hat oder gebraucht.

3 Die Mitgliedstaaten überwachen ständig die Einhaltung der Bedingungen für die Anerkennung durch die anerkannten Erzeugergemeinschaften.

Article 5

1 Erkennt ein Mitgliedstaat eine Erzeugergemeinschaft an oder verweigert oder widerruft er eine solche Anerkennung, so unterrichtet er davon die Kommission unter Angabe der Gründe für die Ablehnung eines Antrags oder den Widerruf der Anerkennung binnen zweier Monate, nachdem er dem Antragsteller die Entscheidung mitgeteilt hat.

2 Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union das Verzeichnis der Erzeugergemeinschaften, die im Vorjahr anerkannt wurden oder deren Anerkennung im Vorjahr widerrufen wurde.

Article 6

Die Verordnung (EWG) Nr. 1351/72 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Article 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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