Verordnung (EG) Nr. 1314/2007 der Kommission vom 8. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates hinsichtlich der gemeinschaftlichen Zollkontingente für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island
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Article 2
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollkontingente werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Artikel 308c Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten jedoch nicht für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0810 und 09.0811.
Article 3
Wird das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0810 für den KN-Code 03061930 für gefrorene Kaisergranate bis Ende 2007 nicht vollständig ausgeschöpft, so wird die Restmenge auf das entsprechende Zollkontingent für 2008 übertragen. Zu diesem Zweck werden die Ziehungen aus dem Zollkontingent für 2007 am zweiten Arbeitstag der Kommission nach dem 1. April 2008 eingestellt. Am folgenden Arbeitstag wird das nicht ausgeschöpfte Restkontingent für 2007 im Rahmen des entsprechenden Kontingents für 2008 zur Verfügung gestellt. Ab diesem Zeitpunkt sind in Bezug auf das betreffende Zollkontingent für 2007 keine rückwirkenden Ziehungen und keine Rückübertragen mehr möglich.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. September 2007.
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