Verordnung (EG) Nr. 1348/2007 der Europäischen Zentralbank vom 9. November 2007 über Übergangsbestimmungen für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank nach der Einführung des Euro in Zypern und Malta (EZB/2007/11)
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung haben die Begriffe „Institut“, „Mindestreservepflicht“, „Mindestreserve-Erfüllungsperiode“, „Mindestreservebasis“ und „teilnehmender Mitgliedstaat“ die gleiche Bedeutung, die sie in der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) haben.
Article 2 Übergangsbestimmungen für in Zypern oder Malta befindliche Institute
1 Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) gilt für in Zypern oder Malta befindliche Institute übergangsweise eine Mindestreserve-Erfüllungsperiode vom 1. Januar 2008 bis zum 15. Januar 2008.
2 Die Mindestreservebasis jedes in Zypern oder Malta befindlichen Instituts für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode wird anhand der Positionen seiner Bilanz zum 31. Oktober 2007 festgelegt. Institute, die sich in Zypern oder Malta befinden, melden der Zentralbank von Zypern bzw. der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta ihre Mindestreservebasis gemäß dem Berichtsrahmen für die monetären und Finanzstatistiken der EZB, der in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt ist. In Zypern oder Malta befindliche Institute, denen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) eine Ausnahmeregelung eingeräumt wird, berechnen die Mindestreservebasis für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode anhand ihrer Bilanz zum 30. September 2007.
3 Für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode berechnet ein in Zypern oder Malta befindliches Institut oder dessen jeweilige nationale Zentralbank die Mindestreserven dieses Instituts. Die Seite, die die Berechnung der Mindestreserven vornimmt, legt der anderen Seite ihre Berechnung vor, wobei sie Letzterer ausreichend Zeit zur Prüfung und zur Vorlage von Berichtigungen einräumt. Beide Seiten bestätigen die berechneten Mindestreserven, einschließlich etwaiger Berichtigungen, spätestens am 11. Dezember 2007. Bestätigt die andere Seite den Mindestreservebetrag nicht bis zum 11. Dezember 2007, gilt dies als Anerkennung des berechneten Betrags für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode.
4 Artikel 3 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend für Institute, die sich in Zypern befinden, so dass diese Institute für ihre ersten Mindestreserve-Erfüllungsperioden Verbindlichkeiten gegenüber in Zypern oder Malta befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen können, obgleich diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) genannten Liste der mindestreservepflichtigen Institute aufgeführt sind. Artikel 3 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend für Institute, die sich in Malta befinden, so dass diese Institute für ihre ersten Mindestreserve-Erfüllungsperioden Verbindlichkeiten gegenüber in Zypern oder Malta befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen können, obgleich diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) genannten Liste der mindestreservepflichtigen Institute aufgeführt sind.
Article 3 Übergangsbestimmungen für in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute
1 Die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) für in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute gilt, bleibt unberührt von einer übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode für in Zypern oder Malta befindliche Institute.
2 Institute, die sich in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befinden, können für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 12. Dezember 2007 bis zum 15. Januar 2008 und vom 16. Januar bis zum 12. Februar 2008 Verbindlichkeiten gegenüber in Zypern oder Malta befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen, auch wenn diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) genannten Liste der mindestreservepflichtigen Institute aufgeführt sind.
3 In anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute, die die Möglichkeit zum Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber in Zypern oder Malta befindlichen Instituten nutzen möchten, berechnen für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 12. Dezember 2007 bis zum 15. Januar 2008 und vom 16. Januar bis zum 12. Februar 2008 ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 31. Oktober bzw. 30. November 2007 und übermitteln eine Tabelle gemäß Fußnote 5 von Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13), die in Zypern oder Malta befindliche Institute bereits als mindestreservepflichtig im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB zeigt. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) zu melden, wobei in Zypern oder Malta befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt“ befindliche Banken aufgeführt werden. Die Tabellen werden gemäß den Fristen und Verfahren übermittelt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt sind.
4 Für die im Dezember 2007, Januar und Februar 2008 beginnenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden berechnen in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute, denen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) eine Ausnahmeregelung eingeräumt wird und die die Möglichkeit zum Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber in Zypern oder Malta befindlichen Instituten nutzen möchten, ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 30. September 2007 und übermitteln gemäß Fußnote 5 von Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) eine Tabelle, die in Zypern oder Malta befindliche Institute bereits als mindestreservepflichtig im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB zeigt. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) zu melden, wobei in Zypern oder Malta befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt“ befindliche Banken aufgeführt werden. Die Tabellen werden gemäß den Fristen und Verfahren übermittelt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt sind.
Article 4 Inkrafttreten und Anwendung
1 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 In Ermangelung von Sonderbestimmungen in dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) und (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13).
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